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Document 32006D0693

    2006/693/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung aus oder durch Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4813) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 283 vom 14.10.2006, p. 52–58 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 5.6.2007, p. 294–300 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1266

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/693/oj

    14.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 283/52


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 13. Oktober 2006

    zur Änderung der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Bedingungen für die Verbringung aus oder durch Sperrzonen im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4813)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2006/693/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 zweiter Unterabsatz, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 11 und 12 und Artikel 19 Absatz 2,

    In Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Richtlinie 2000/75/EG sind Kontrollvorschriften und Maßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in der Gemeinschaft festgelegt worden, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Kontrollzonen und des Verbots der Verbringung von Tieren aus diesen Zonen.

    (2)

    Mit der Entscheidung 2005/393/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 zur Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen in Bezug auf die Blauzungenkrankheit und zur Regelung der Verbringung von Tieren innerhalb der und aus diesen Zonen (2) wurden die geografischen Gebiete abgegrenzt, in denen die Mitgliedstaaten Schutz- und Überwachungszonen („die Sperrzonen“) in Bezug auf die Blauzungenkrankheit einrichten sollten.

    (3)

    Sobald der Nachweis des Blauzungenvirus in einem Haltungsbetrieb amtlich bestätigt wird, gelten gemäß der Richtlinie 2000/75/EG im Umkreis von 20 km um den infizierten Haltungsbetrieb bestimmte Beschränkungen. Dazu gehört das Verbot der Verbringung anfälliger Tiere aus den in diesem Umkreis liegenden Betrieben und in diese („das Verbringungsverbot“). Die Richtlinie sieht Ausnahmen von diesem Verbringungsverbot für die Verbringung von Tieren in der Schutzzone vor.

    (4)

    Daher ist es angezeigt, die direkte Verbringung von Tieren aus vom Verbringungsverbot betroffenen Haltungsbetrieben innerhalb der Sperrzone zum Schlachthof zu genehmigen. Dementsprechend sollte die Entscheidung 2005/393/EG geändert werden, um eine derartige Verbringung zu erlauben.

    (5)

    Unter Berücksichtigung bestimmter Haltungsformen ist es auch angezeigt, spezifische Bedingungen vorzusehen, die das Risiko der Virusübertragung so gering wie möglich halten, wenn Tiere aus vom Verbringungsverbot betroffenen Haltungsbetrieben zu spezifischen Haltungsbetrieben in der Sperrzone verbracht werden, die sie nur zur Schlachtung verlassen dürfen. Die Entscheidung 2005/393/EG sollte geändert werden, um solche Bedingungen vorzusehen.

    (6)

    Gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2005/393/EG kann die inländische Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb eines Mitgliedstaats nach einer Einzelfallrisikobewertung und unter bestimmten Bedingungen durch die zuständige Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden. Diese Bestimmung sieht derzeit jedoch nicht vor, dass Ausnahmen vom Verbringungsverbot von einem positiven Ergebnis der Risikobewertung abhängen. Es ist angezeigt und transparenter, vorzusehen, dass solche Ausnahmen nur nach einem positiven Ergebnis der Risikobewertung gewährt werden.

    (7)

    Die derzeit in Artikel 5 Absatz 1 der Entscheidung 2005/393/EG vorgesehene Ausnahme von dem Verbringungsverbot für Tiere, die zu innergemeinschaftlichen Handelszwecken aus der Sperrzone verbracht werden, setzt tierseuchenrechtliche Bedingungen für die inländische Verbringung zu einem Haltungsbetrieb im Sinne des Artikels 3 der genannten Entscheidung und die vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats voraus.

    (8)

    Zum Zwecke der Einheitlichkeit sollten die tierseuchenrechtlichen Bedingungen gemäß Artikel 4 der Entscheidung 2005/393/EG für die Ausnahme vom Verbringungsverbot für die inländische Verbringung zur Schlachtung zusammen mit der vorherigen Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats auch für die Ausnahme vom Verbringungsverbot für zur unverzüglichen Schlachtung in anderen Mitgliedstaaten bestimmte Tiere gelten.

    (9)

    Die Bestimmungen des Anhangs II der Entscheidung 2005/393/EG hinsichtlich der Verbringung lebender Tiere von für die Blauzungenkrankheit anfälligen Arten, deren Samen, Eizellen und Embryonen aus Sperrzonen sollten den Bedingungen entsprechen, die in Kapitel 2.2.13 des Gesundheitskodex für Landtiere des Internationalen Tierseuchenamts (OIE) festgelegt sind.

    (10)

    Der innergemeinschaftliche Handel mit tiefgefrorenem Samen, der die Bedingungen des Anhangs II der Entscheidung 2005/393/EG erfüllt, sollte keine vorherige Genehmigung des Bestimmungsmitgliedstaats erfordern, da sich durch die Untersuchung nach der Entnahme zweifelsfrei feststellen lässt, dass das Spendertier nicht erkrankt ist.

    (11)

    Frankreich und Deutschland haben der Kommission mitgeteilt, dass die Sperrzone für diese beiden Länder angepasst werden muss. Dementsprechend sollte Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG geändert werden.

    (12)

    Die Entscheidung 2005/393/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

    (13)

    Die Maßnahmen dieser Entscheidung entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2a

    Ausnahmen vom Verbringungsverbot

    Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/75/EG sind folgende Tiere vom Verbringungsverbot ausgenommen:

    a)

    Tiere, die zur direkten Beförderung zur Schlachtung in einem Schlachthof bestimmt sind, der innerhalb der Sperrzone um den Versandbetrieb liegt;

    b)

    Tiere, die für einen Haltungsbetrieb bestimmt sind, der in der Sperrzone um den Versandbetrieb und

    i)

    im Umkreis von 20 km um einen infizierten Haltungsbetrieb liegt oder

    ii)

    außerhalb eines Umkreises von 20 km um einen infizierten Haltungsbetrieb liegt, sofern

    die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörden des Ortes des Versandbetriebs und des Bestimmungsortes vorliegen und deren Tiergesundheitsanforderungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Blauzungenvirus und zum Schutz vor Vektorbefall eingehalten werden oder

    ein Erregernachweistest gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe c mit negativem Befund an einer Probe vorgenommen wurde, die innerhalb von 48 Stunden nach Versand dem betreffenden Tier entnommen wurde, das mindestens ab dem Zeitpunkt der Probenahme vor jeglichem Vektorbefall zu schützen ist und den Bestimmungsbetrieb nur zur direkten Schlachtung verlassen darf.“

    2.

    Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Sind in einem epidemiologisch relevanten Gebiet der Sperrzonen seit dem Zeitpunkt, ab dem der Vektor nicht mehr aktiv war, mehr als vierzig Tage vergangen, so kann die zuständige Behörde für die inländische Verbringung folgender Tiere Ausnahmen von dem Verbringungsverbot gewähren:“

    3.

    Artikel 4 Satz 1 und Buchstabe a Satz 1 erhalten folgende Fassung:

    „Die Verbringung von Tieren aus einer Sperrzone zur unverzüglichen Schlachtung innerhalb eines Mitgliedstaats kann durch die zuständige Behörde von dem Verbringungsverbot ausgenommen werden, sofern

    a)

    eine von Fall zu Fall durchgeführte Bewertung des Risikos eines möglichen Kontakts zwischen Tieren und Vektoren bei der Beförderung zum Schlachthof vorgenommen wurde und ein positives Ergebnis erbracht hat, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:“

    4.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Verbringung von Tieren, ihrem Samen, ihren Eizellen und Embryonen aus den Sperrzonen wird von dem Verbringungsverbot im innergemeinschaftlichen Handel von der zuständigen Behörde ausgenommen, sofern

    a)

    die Tiere, ihr Samen, ihre Eizellen und Embryonen die Bedingungen der Artikel 3 oder 4 erfüllen und

    b)

    ausgenommen im Fall von tiefgefrorenem Samen der Bestimmungsmitgliedstaat eine vorherige Genehmigung für die Verbringung erteilt hat.“

    b)

    Der folgende Absatz 3 wird hinzugefügt:

    „(3)   Dieser Artikel gilt nicht für die Verbringung von Tieren im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2a.“

    5.

    Die Anhänge I und II werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (2)  ABl. L 130 vom 24.5.2005, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/633/EG (ABl. L 258 vom 21.9.2006, S. 7).


    ANHANG

    I.   Anhang I der Entscheidung 2005/393/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8), die Deutschland betrifft, erhält folgende Fassung:

    „Deutschland:

    Hessen

    Gesamtes Landesgebiet

    Niedersachsen

    Im Landkeis Ammerland: Apen, Edewecht, Westerstede, Bad Zwischenahn

    Im Landkreis Aurich: Krummhörn, Hinte, Ihlow

    Landkreis Cloppenburg

    Im Landkreis Diepholz: Stemshorn, Quernheim, Brockum, Marl, Hüde, Lembruch, Diepholz, Wetschen, Rehden, Hemsloh, Wagenfeld, Bahrenborstel, Kirchdorf, Varrel, Barver, Drebber, Dickel, Freistatt, Wehrlbleck, Barenburg, Maasen, Borstel, Sulingen, Eydelstedt, Barnstorf, Drentwede, Ehrenburg, Scholen, Schwaförden, Mellinghausen, Siedenburg, Staffhorst, Asendorf, Engeln, Affinghausen, Sudwalde, Neuenkirchen, Twistringen, Bassum, Lemförde

    Stadt Emden

    Landkreis Emsland

    Im Landkreis Göttingen: Staufenberg, Hannoversch-Münden, Bühren, Scheden, Jühnde, Friedland, Gleichen, Rosdorf, Niemetal, Dransfeld, Landolfshausen, Waake, Ebergötzen, Wollbrandshausen, Krebeck, Bovenden, Göttingen, Adelebsen

    Landkreis Grafschaft Bentheim

    Landkreis Hameln-Pyrmont

    In der Region Hannover: Springe, Pattensen, Wenningen, Hemmingen, Laatzen, Ronnenberg, Gehrden, Barsinghausen, Seelze, Stadt Hannover, Garbsen, Wunstorf, Neustadt am Rübenberge

    Im Landkreis Hildesheim: Landwehr, Freden, Winzenburg, Everode, Lamspringe, Neuhof, Woltershausen, Harbarnsen, Selem, Adenstedt, Alfeld, Coppengrave, Duingen, Weenzen, Hoyershausen, Brüggen, Eberholzen, Westfeld, Almstedt, Bad Salzdetfurth, Sibbesse, Rheden, Banteln, Eime, Marienhagen, Elze, Gronau an der Leine, Despetal, Diekholzen, Stadt Hildesheim, Betheln, Nordstemmen, Giesen, Sarstedt

    Landkreis Holzminden

    Im Landkreis Leer: Moormerland, Hesel, Uplengen, Jemgum, Leer, Holtland, Brinkum, Nortmoor, Filsum, Detern, Ostrhauderfehn, Rhauderfehn, Westoverledingen, Weener, Bunde

    Im Landkreis Nienburg (Weser): Diepenau, Warmsen, Raddestorf, Uchte, Stolzenau, Steyerberg, Leese, Rehburg-Loccum, Landesbergen, Husum, Linsburg, Estorf, Binnen, Pennigsehl, Wietzen, Marklohe, Nienburg, Stöckse, Drakenburg, Balge, Warpe, Liebenau

    Im Landkreis Northeim: Bodenfelde, Uslar, Hardegsen, Nörten-Hardenberg, Katlenburg-Lindau, Northeim, Moringen, Solling, Dassel, Einbeck, Kreiensen, Kalefeld, Bad Gandersheim

    Im Landkreis Oldenburg: Großenkneten, Wildeshausen, Dötlingen, Colnrade, Winkelsett, Beckeln, Harpstedt, Wardenburg, Hatten, Dünsen

    Landkreis Osnabrück

    Stadt Osnabrück

    Landkreis Schaumburg

    Landkreis Vechta

    Nordrhein-Westfalen

    Gesamtes Landesgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Gesamtes Landesgebiet

    Saarland

    Gesamtes Landesgebiet.“

    2.

    Die Liste der Sperrzonen in Zone F (Serotyp 8), die Frankreich betrifft, erhält folgende Fassung:

    „Frankreich:

    Schutzzone:

    Department Ardennes

    Department Aisne: Arrondissements Laon, Saint-Quentin, Soissons, Vervins

    Department Marne: Arrondissements Reims, Châlons-en-Champagne, Sainte-Menehould, Vitry-le-François

    Department Meurthe-et-Moselle: Arrondissement Briey

    Department Meuse

    Department Moselle: Arrondissements Metz-ville, Metz-campagne, Thionville-est, Thionville-ouest

    Department Nord

    Department Pas-de-Calais

    Department Somme: Arrondissements Péronne

    Überwachungszone:

    Department Aube

    Department Aisne: Arrondissement Château-Thierry

    Department Marne: Arrondissement Epernay

    Department Haute-Marne: Arrondissements Saint-Dizier, Chaumont

    Department Meurthe-et-Moselle: Arrondissements Toul, Nancy, Lunéville

    Department Moselle: Arrondissements Boulay-Moselle, Château-Salins, Forbach

    Department Oise: Arrondissements Clermont, Compiègne, Senlis

    Department Seine-et-Marne: Arrondissements Meaux, Provins

    Department Somme: Arrondissements d'Abbeville, d'Amiens, de Montdidier

    Department Vosges: Arrondissement Neufchâteau.“

    II.   Anhang II der Entscheidung 2005/393/EG erhält folgende Fassung:

    „ANHANG II

    gemäß Artikel 3 Absatz 1

    A.   Lebende Wiederkäuer

    1.   Lebende Wiederkäuer müssen vor dem Befall durch Kulikoiden geschützt worden sein, die wahrscheinlich als Vektoren für das Blauzungenvirus dienen können, und zwar mindestens

    a)

    60 Tage vor der Versendung oder

    b)

    28 Tage vor der Versendung, wenn sie in diesem Zeitraum einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen, der mindestens 28 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall durchgeführt wurde, oder

    c)

    14 Tage vor der Versendung, wenn sie in diesem Zeitraum einem Erregernachweistest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, der mindestens 14 Tage nach dem Beginn des Schutzes vor Vektorbefall durchgeführt wurde.

    2.   Lebende Wiederkäuer sind auf dem Transport zum Bestimmungsort vor Kulikoidenbefall zu schützen.

    B.   Wiederkäuersamen

    1.   Der Samen muss von Spendertieren stammen, die

    a)

    mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Samengewinnung vor dem Befall durch Kulikoiden geschützt worden sind, die wahrscheinlich als Vektoren für das Blauzungenvirus dienen können, oder

    b)

    mindestens alle 60 Tage während des Gewinnungszeitraums und zwischen 21 und 60 Tagen nach der letzten Gewinnung einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen, oder

    c)

    einem Erregernachweistest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, der an Blutproben vorgenommen worden ist, welche

    i)

    zu Beginn und bei der letzten Samengewinnung entnommen wurden und

    ii)

    während des Zeitraums der Samengewinnung

    im Fall eines Virusisolierungstests mindestens alle 7 Tage oder

    im Fall eines Polymerase-Kettenreaktionstests mindestens alle 28 Tage entnommen wurden.

    2.   Frischer Samen kann von männlichen Spendertieren gewonnen werden, die mindestens 30 Tage vor Beginn und während der Samengewinnung vor Kulikoidenbefall geschützt worden sind und die

    a)

    vor der ersten Gewinnung und alle 28 Tage während des Gewinnungszeitraums sowie 28 Tage nach der letzten Gewinnung einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen, oder

    b)

    einem Erregernachweistest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, der an Blutproben vorgenommen worden ist, die

    i)

    zu Beginn, bei der letzten Gewinnung sowie 7 Tage nach der letzten Gewinnung und

    ii)

    während des Zeitraums der Samengewinnung

    im Fall eines Virusisolierungstests mindestens alle 7 Tage oder

    im Fall eines Polymerase-Kettenreaktionstests mindestens alle 28 Tage entnommen worden sind.

    3.   Tiefgefrorener Samen kann von männlichen Spendertieren gewonnen werden, die zwischen 21 und 30 Tagen nach der Samengewinnung während des obligatorischen Lagerungszeitraums gemäß Anhang C Nummer 1 Buchstabe f der Richtlinie 88/407/EWG des Rates (1) oder Anhang D Kapitel III Buchstabe g der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (2) einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen.

    4.   Weibliche Wiederkäuer bleiben in ihrem Ursprungshaltungsbetrieb mindestens 28 Tage nach der Besamung mit dem in den Absätzen 1 und 2 genannten frischen Samen unter Beobachtung.

    C.   Eizellen und Embryonen von Wiederkäuern

    1.   In vivo gezeugte Rinderembryonen sind gemäß der Richtlinie 89/556/EWG des Rates (3) zu entnehmen.

    2.   In vivo gezeugte Embryonen von anderen Wiederkäuern als Rindern und in vitro gezeugte Rinderembryonen müssen von weiblichen Spendertieren stammen, die

    a)

    mindestens 60 Tage vor Beginn und während der Gewinnung der Embryonen/Eizellen vor dem Befall durch Kulikoiden geschützt worden sind, die wahrscheinlich als Vektoren für das Blauzungenvirus dienen können, oder

    b)

    zwischen 21 und 60 Tagen nach der Entnahme der Embryonen/Eizellen einem serologischen Test gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind, um Antikörper gegen die Blauzungenvirusgruppe festzustellen, oder

    c)

    am Tag der Entnahme der Embryonen/Eizellen einem Erregernachweistest gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere ohne Befund unterzogen worden sind.


    (1)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10.

    (2)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

    (3)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1.“


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