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Document 32006D0053

2006/53/EG: Entscheidung des Rates vom 23. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

ABl. L 29 vom 2.2.2006, p. 37–38 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 270M vom 29.9.2006, p. 100–101 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/06/2009; Aufgehoben durch 32009D0470 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/53(1)/oj

2.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/37


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 23. Januar 2006

zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

(2006/53/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die aviäre Influenza, bisher als „Geflügelpest“ bekannt, ist eine sehr schwere Viruserkrankung der Vögel, die für Tiere ein sehr ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko darstellt. Influenzaviren aviären Ursprungs können unter bestimmten Umständen auch für den Menschen gesundheitsgefährdend sein.

(2)

Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (3) kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten zur Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe gewähren. Die genannte Entscheidung sieht die Möglichkeit vor, eine solche Finanzhilfe zur Tilgung der durch so genannte „hoch pathogene“ Virusstämme hervorgerufenen aviären Influenza zu gewähren.

(3)

Bei den jüngsten aviären Influenzaepidemien sind die Ausbrüche der Seuche durch gering pathogene aviäre Influenzaviren verursacht worden, die anschließend zu hoch pathogenen Viren mutiert sind, was verheerende Folgen und Risiken für die öffentliche Gesundheit nach sich gezogen hat. Hat erst einmal eine Mutation stattgefunden, so ist das Virus nur äußerst schwer zu kontrollieren. In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (4) sind verbindliche Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen auch in Bezug auf gering pathogene Viren festgelegt, damit Ausbrüche der hoch pathogenen aviären Influenza verhindert werden können.

(4)

Aufgrund der Verabschiedung der Richtlinie 2005/94/EG ist es angezeigt, die Entscheidung 90/424/EWG dahin gehend zu ändern, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft auch für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung gering pathogener Stämme aviärer Influenzaviren gewährt werden können, die zu hoch pathogenen Stämmen mutieren können —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der sechste Gedankenstrich gestrichen;

b)

in Absatz 2 erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Keulung aller anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten und deren unschädliche Beseitigung;“;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Ist angesichts der Seuchenentwicklung innerhalb der Gemeinschaft eine Fortsetzung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 und Artikel 3a angezeigt, so kann über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die über den in Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen Satz von 50 % hinausgehen könnte, nach dem in Artikel 41 genannten Verfahren neu entschieden werden. Dabei können alle auch nicht unter Absatz 2 fallenden Maßnahmen beschlossen werden, die der betreffende Mitgliedstaat durchführen muss, um den Erfolg der Aktion zu sichern.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Dieser Artikel sowie Artikel 3 Absätze 3 und 4 finden im Falle des Ausbruchs der aviären Influenza im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Anwendung.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat erhält eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der aviären Influenza, sofern die in der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (5) vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen im Einklang mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften umfassend und wirksam durchgeführt und Tiereigentümer im Falle der Keulung von anfälligen infizierten, seuchenkranken und seuchen- sowie ansteckungsverdächtigen Tierarten zügig und angemessen entschädigt wurden.

(3)   Die erforderlichenfalls gestaffelte finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird wie folgt festgesetzt:

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat im Rahmen der Entschädigung von Tiereigentümern für die Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln entstanden sind;

50 % der Kosten, die dem Mitgliedstaat für die unschädliche Beseitigung von Tieren, die Vernichtung tierischer Erzeugnisse, das Reinigen und Desinfizieren von Betrieben und Ausrüstungen, die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und die Beseitigung kontaminierter Ausrüstungen, soweit diese nicht desinfiziert werden können, entstanden sind;

soweit beschlossen wird, eine Notimpfung im Sinne von Artikel 54 der Richtlinie 2005/94/EG durchzuführen: 100 % der Kosten der Beschaffung des Impfstoffes und 50 % der Kosten der Durchführung der Impfung.

3.

In Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 werden nach den Worten „Artikel 3 Absatz 1“ die Worte „Artikel 3a Absatz 1“ eingefügt.

4.

Dem Anhang wird in Gruppe 1 folgender Gedankenstrich eingefügt:

„—

Aviäre Influenza“.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PRÖLL


(1)  Stellungnahme vom 1. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 28. September 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).

(4)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(5)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.“


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