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Document 32005R1044

    Verordnung (EG) Nr. 1044/2005 der Kommission vom 4. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 hinsichtlich der Festsetzung des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Beihilfen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

    ABl. L 172 vom 5.7.2005, p. 76–77 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 330M vom 9.12.2008, p. 200–201 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R1121

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1044/oj

    5.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 172/76


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1044/2005 DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 hinsichtlich der Festsetzung des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs für die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Beihilfen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (1), insbesondere auf Artikel 9,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (2), insbesondere auf Artikel 145 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde ein System von Direktzahlungen eingeführt, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt werden muss und deren Betrag immer in Euro ausgedrückt wird.

    (2)

    Da die maßgeblichen Tatbestände für den Wechselkurs für bestimmte in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Beihilfen bisher noch nicht festgelegt wurden, ist nunmehr ein einheitlicher maßgeblicher Tatbestand vorzusehen, der in direktem Zusammenhang mit den Anträgen der Begünstigten steht. In dem Bemühen um Kohärenz und Transparenz gegenüber den Begünstigten sollte der maßgebliche Tatbestand ein Datum sein, das möglichst nahe am Beginn des im Rahmen der vorgenannten Verordnung festgesetzten Zahlungszeitraums liegt; um die Anwendung der Wechselkurse einfacher und wirksamer kontrollieren zu können, muss der maßgebliche Tatbestand überdies vor dem Beginn des Haushaltsjahres eintreten, in dem die Zahlungen getätigt werden müssen.

    (3)

    Daher ist es angezeigt, den maßgeblichen Tatbestand für den Wechselkurs für alle in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fallenden Beihilfen einheitlich festzusetzen, die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsvorschriften für die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro im Agrarsektor (3) entsprechend zu ändern und alle Bestimmungen über die maßgeblichen Tatbestände in den Durchführungsverordnungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufzuheben.

    (4)

    Um die Marktteilnehmer rechtzeitig vor Beginn der Zahlungen über die Änderungen der Regelung unterrichten zu können, ist außerdem vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung ab 1. August 2005 gilt.

    (5)

    Da bestimmte maßgebliche Tatbestände für das Jahr 2005 vor dem 1. August 2005 festgesetzt wurden, ist schließlich als Übergansmaßnahme vorzusehen, dass diese maßgeblichen Tatbestände für das Jahr 2005 weiter gelten.

    (6)

    Daher sind die Verordnung (EG) Nr. 2808/98 und die Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Artikel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen (4) entsprächend zu ändern.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2808/98 erhält folgende Fassung:

    1.

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „1.   Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (5) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Jahres, für das die betreffende Beihilfe gewährt wird.

    2.

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „3.   Der zur Anwendung von Absatz 2 zu verwendende Wechselkurs entspricht dem pro rata temporis berechneten Durchschnitt der Wechselkurse, die in dem Monat anwendbar sind, der dem Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands vorausgeht. Der Durchschnitt der Wechselkurse wird von der Kommission in dem Monat festgesetzt, der auf den Zeitpunkt des maßgeblichen Tatbestands folgt.“

    Artikel 2

    Artikel 21 Absatz 3, Artikel 86 und Artikel 128 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 betreffend die Festsetzung des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs bzw. die Berechnung des Wechselkurses für die Beihilfe für Stärkekartoffeln, die Schaf- und Ziegenprämien und die Zahlungen für Rindfleisch werden aufgehoben.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. August 2005. Für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, für die vor dem 1. August 2005 für das Jahr 2005 ein maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs festgesetzt wurde, bleibt dieser maßgebliche Tatbestand jedoch für das Jahr 2005 weiter gültig.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Juli 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 394/2005 der Kommission (ABl. L 63 vom 10.3.2005, S. 17).

    (3)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 36. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2004 (ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 13).

    (4)  ABl. L 345 vom 20.11.2004, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 794/2005 (ABl. L 134 vom 27.5.2005, S. 6).

    (5)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“


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