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Document 32005R0860

    Verordnung (EG) Nr. 860/2005 des Rates vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch

    ABl. L 144 vom 8.6.2005, p. 1–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 102–109 (MT)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/860/oj

    8.6.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 144/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 860/2005 DES RATES

    vom 30. Mai 2005

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 (3) wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

    (2)

    Es sind einige Fehler zu korrigieren, die bei der Berechnung der den Mitgliedstaaten für bestimmte Arten zugewiesenen Quoten unterlaufen sind.

    (3)

    Im Hinblick auf eine Verbesserung des Beschlussfassungsprozesses, der auf fundierte wissenschaftliche Gutachten und die besten verfügbaren Informationen gestützt ist, sollten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, was die Meldung der Fänge anbelangt, bei nicht quotierten Arten in EG-Gewässern, aufgeschlüsselt nach Arten pro Gebiet, dieselben Bedingungen gelten.

    (4)

    Nach dem Verfahren des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (4) hat die Gemeinschaft mit Island Konsultationen über die Fischereirechte für 2005 geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen müssen in die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 übernommen werden.

    (5)

    Die grönländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Gemeinschaft Zugang zu 1 000 Tonnen Arktische Seespinne in grönländischen Gewässern hat. Ferner wurde mit den grönländischen Behörden vereinbart, dass die gesamte Quote an Rotbarsch in den Gebieten V und XIV mit pelagischem Schleppnetz gefangen werden darf.

    (6)

    Es hat sich herausgestellt, dass die Zuteilung von mehr Fangtagen je Kalendermonat in der Nordsee an Fischereifahrzeuge mit geschleppten Fanggeräten mit Quadratmaschenfenstern von 120 mm das Ziel der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in Frage stellen könnte und nicht mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 im Einklang steht. Daher sollte die Nordsee aus der Liste der Gebiete gestrichen werden, für die die Zuteilung zusätzlicher Tage gilt. Ferner ist es angezeigt, die technischen Spezifikationen des Quadratmaschenfensters von 120 mm festzulegen.

    (7)

    Die Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie im ICES-Untergebiet X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) sollten auf 120 Tonnen angehoben werden, damit die in anderen Fischereien als unvermeidbare Beifänge gefangenen Tiefseehaie angelandet werden können.

    (8)

    Die Vorschriften über die Wechselwirkungen zwischen den Fischereien in den in Anhang IVa und den in Anhang IVc der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 festgelegten Gebieten sollten nicht dazu führen, dass ein Fischereifahrzeug die höchstmögliche nach Anhang IVa verfügbare Anzahl Fangtage nicht nutzen kann. Diese Bestimmungen sollten daher geändert werden.

    (9)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 (5) wurden für 2005 und 2006 die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände festgesetzt.

    (10)

    Die Fangmöglichkeiten für Grenadierfisch im ICES-Gebiet Vb, Untergebiete VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) wurden in der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 falsch berechnet und sollten berichtigt werden.

    (11)

    Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen die betreffenden Fischereien so früh wie möglich geöffnet werden. In Anbetracht der Dringlichkeit ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

    (12)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 27/2005 und (EG) Nr. 2270/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 27/2005

    Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens und der Fischereizone um Jan Mayen fallenden Gewässern fischen.“

    2.

    Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

    „Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

     

    Südwestliches Gebiet

    1.

    63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00' W

    2.

    62° 58′ N, 22° 25′ W

    3.

    63° 06′ N, 21° 30′ W

    4.

    63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S

     

    Südöstliches Gebiet

    1.

    63° 14′ N, 10° 40′ W

    2.

    63° 14′ N, 11° 23′ W

    3.

    63° 35′ N, 12° 21′ W

    4.

    64° 00′ N, 12° 30′ W

    5.

    63° 53′ N, 13° 30′ W

    6.

    63° 36′ N, 14° 30′ W

    7.

    63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.“

    3.

    Die Anhänge IB, IC, ID, IVa, VIc und VI werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. BODEN


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

    (3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

    (4)  ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2.

    (5)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.


    ANHANG I

    Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang IB:

    a)

    Der Eintrag für Leng im Gebiet III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Leng

    Molva molva

    Gebiete

    :

    III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Belgien

    10 (1)

     

    Dänemark

    76

     

    Deutschland

    10

     

    Schweden

    30

     

    Vereinigtes Königreich

    10 (1)

     

    EG

    136

     

    b)

    Der Eintrag für Tiefseegarnele in Gebiet IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Tiefseegarnele

    Pandalus borealis

    Gebiete

    :

    IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

    PRA/2AC4-C

    Dänemark

    3 700

     

    Niederlande

    35

     

    Schweden

    149

     

    Vereinigtes Königreich

    1 096

     

    EG

    4 980

     

    TAC

    4 980

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten“

    c)

    Der Eintrag für die „kombinierte Quote“ in den EG-Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Kombinierte Quote

    Zone

    :

    EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII

    R/G/5B67-C

    EG

    Entfällt

     

    Norwegen

    600 (2)

     

    TAC

    Entfällt

     

    d)

    Der Eintrag für „andere Arten“ in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Andere Arten

    Gebiete

    :

    EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N

    OTH/2A46AN

    EG

    Entfällt

     

    Norwegen

    4 720 (3)

     

    Färöer

    400 (4)

     

    TAC

    Entfällt

     

    2.

    Anhang IC:

    a)

    Der Eintrag für Arktische Seespinne im NAFO-Gebiet 0,1 (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Arktische Seespinne

    Chionoecetes spp.

    Gebiete

    :

    NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

    PCR/N01GRN

    Irland

    125

     

    Spanien

    875

     

    EG

    1 000

     

    TAC

    Entfällt

    Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten“

    b)

    Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Lodde

    Mallotus villosus

    Gebiete

    :

    V, XIV (Grönländische Gewässer)

    CAP/514GRN

    Alle Mitgliedstaaten

    0

     

    EG

    50 050 (5)  (6)

     

    TAC

    Entfällt

     

    c)

    Der Eintrag für Rotbarsch in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiete

    :

    V, XIV (Grönländische Gewässer)

    RED/514GRN

    Deutschland

    11 794 (10)

     

    Frankreich

    60 (10)

     

    Vereinigtes Königreich

    84 (10)

     

    EG

    15 938 (7)  (8)  (9)  (10)

     

    TAC

    Entfällt

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht


    Art

    :

    Rotbarsch

    Sebastes spp.

    Gebiet

    :

    Va (Isländische Gewässer)

    RED/05A-IS

    Belgien

    100 (11)  (12)

     

    Deutschland

    1 690 (11)  (12)

     

    Frankreich

    50 (11)  (12)

     

    Vereinigtes Königreich

    1 160 (11)  (12)

     

    EG

    3 000 (11)  (12)

     

    TAC

    Entfällt

     

    3.

    In Anhang ID erhält der Eintrag für Weißen Gabeldorsch in Gebiet NAFO 3NO folgende Fassung:

    „Art

    :

    Weißer Gabeldorsch

    Urophycis tenuis

    Gebiete

    :

    NAFO 3NO

    HKW/N3NO

    Spanien

    2 165

     

    Portugal

    2 835

     

    EG

    5 000

     

    TAC

    8 500

    Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht“

    4.

    Anhang IVa:

    a)

    Die Tabelle II erhält folgende Fassung:

    „Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

    Gebiet

    Fanggerät gemäß Nummer 4

    Fangberichte des Schiffes 2002 (13)

    Tage

    Gebiet gemäß Nummer 2

    4 a und 4 e

    Jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle

    Unbegrenzt (14)

    Gebiet gemäß Nummer 2

    4 a und 4 b

    Unter 5 % Kabeljau

    Bei 100 bis < 120 mm bis zu 13 ≥ 120 mm bis zu 14

    Kattegat und Nordsee

    4 c Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm

    Unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt und Seehase

    bis zu 15

    Kattegat und Skagerrak

    4 a Gerät mit Quadratmaschenfenster von 120 mm (15)

    Entfällt

    12

    Östlicher Ärmelkanal

    4 c Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 110 mm

    Fischereifahrzeuge für höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens

    19

    b)

    In Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a erhält der zweite Satz folgende Fassung:

    „Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt.“

    5.

    In Anhang IVc erhält Nummer 6 Buchstabe a folgende Fassung:

    „6.

    a)

    Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

    Wenn ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten kreuzt, wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

    Die Anzahl Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug in dem Gesamtgebiet aufhält, das aus den unter Nummer 2 dieses Anhangs und den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten besteht, darf die in Tabelle I dieses Anhangs angegebene Zahl nicht übersteigen. Die Anzahl Tage, an denen sich das Fischereifahrzeug in den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten aufhält, muss jedoch der gemäß Anhang IVa festgesetzten Höchstzahl entsprechen.

    Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

    Gebiet gemäß Nummer 2:

    Fanggerätgruppe gemäß Nummer:

    4a

    4b

    2.

    Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe)

    20

    20“

    6.

    Anhang VI Teil I erhält folgende Fassung:

    „TEIL I

    BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN FISCHEN

    Fanggebiet

    Fischerei

    Anzahl Lizenzen

    Aufteilung der Lizenzen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00’ N

    75

    DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17

    55

    Grundfische, nördlich von 62° 00’ N

    80

    FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

    50

    Makrele, südlich von 62° 00’N, Ringwaden

    11

    DE: 1 (16), DK: 26 (16), FR: 2 (16), NL: 1 (16)

    Entfällt

    Makrele, südlich von 62° 00’ N, Schleppnetz

    19

     

    Entfällt

    Makrele, nördlich von 62° 00’ N, Ringwaden

    11 (17)

    DK: 11

    Entfällt

    Industriefisch, südlich von 62° 00’ N

    480

    DK: 450, UK: 30

    150

    Färöische Gewässer

    Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

    26

    BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

    13

    Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28’ N und östlich von 6° 30’ W

    8 (18)

     

    4

    Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20’ N und 62° 00’ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen

    70

    BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

    26

    Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30’ N und westlich von 9° 00’ W und im Gebiet zwischen 7° 00’ W und 9° 00’ W südlich von 60° 30’ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30’ N, 7° 00’ W und 60° 00’ N, 6° 00’ W

    70

    DE: 8 (19), FR: 12 (19), UK: 0 (19)

    20 (20)

    Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

    70

     

    22 (20)

    Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden

    34

    DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

    20

    Leinenfischerei

    10

    UK: 10

    6

    Makrelenfischerei

    12

    DK: 12

    12

    Heringsfischerei nördlich von 62° N

    21

    DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

    21

    Island

    Alle Fischereien

    18

     

    5

    Gewässer der Russischen Föderation

    Alle Fischereien

    p.m.

     

    p.m.

    Kabeljaufischerei

    7 (21)

     

    p.m.

    Sprottenfischerei

    p.m.

     

    p.m.


    (1)  Darf nicht in Abteilung 3, IIIb, c, d gefischt werden.“

    (2)  Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.“

    (3)  Begrenzt auf IIa und IV. Einschließlich nicht spezifisch erwähnter Fischereien.

    (4)  Nur Weißfischbeifänge in IV und VIa.“

    (5)  Hiervon 45 930 t an Island.

    (6)  Vor dem 30. April 2005 zu fischen.“

    (7)  Dürfen mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen. Können östlich oder westlich gefangen werden.

    (8)  3 500 t, mit pelagischem Schleppnetz zu fangen, an Norwegen.

    (9)  500 t an die Färöer. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.

    (10)  Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.

    (11)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

    (12)  Zwischen Juli und Dezember zu fischen.“

    (13)  Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.

    (14)  Das Schiff kann sich in dem Gebiet während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats aufhalten.

    (15)  Fischereifahrzeuge, für die diese Ausnahmeregelung gilt, müssen die in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.“

    (16)  Ringwaden- und Schleppnetzfischerei.

    (17)  Von den 11 Lizenzen für die Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00’ N auszuwählen.

    (18)  Nach vereinbarten Schlussfolgerungen von 1999 umfassen die Zahlen für ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ auch die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch.

    (19)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

    (20)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

    (21)  Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“


    ANHANG II

    Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Der Eintrag für Tiefseehaie in Gebiet X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Tiefseehaie

    Gebiete

    :

    X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Portugal

    120

    EG (1)

    120

    2.

    Der Eintrag für Grenadierfisch in Gebiet Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

    „Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiete

    :

    Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    10

    Estland

    77

    Spanien

    85

    Frankreich

    4 327

    Irland

    341

    Litauen

    99

    Polen

    50

    Vereinigtes Königreich

    254

    Andere (2)

    10

    EG

    5 253


    (1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

    (2)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“


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