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Document 32005E0574

Gemeinsame Aktion 2005/574/GASP des Rates vom 18. Juli 2005 zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

ABl. L 193 vom 23.7.2005, p. 44–50 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 310–316 (MT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/10/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2005/574/oj

23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 193/44


GEMEINSAME AKTION 2005/574/GASP DES RATES

vom 18. Juli 2005

zur Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 12. Dezember 2003 die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen, die in Kapitel III eine Liste von Maßnahmen enthält, mit denen die Verbreitung solcher Waffen bekämpft werden soll und die sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittstaaten getroffen werden müssen.

(2)

Die EU setzt diese Strategie zielstrebig um und führt die in Kapitel III aufgeführten Maßnahmen durch, indem sie insbesondere Finanzmittel bereitstellt, um spezifische Projekte von multilateralen Einrichtungen wie etwa der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu unterstützen.

(3)

Der Rat hat am 17. November 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/805/GASP betreffend die weltweite Anwendung und Stärkung von multilateralen Übereinkünften im Bereich der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Trägermitteln (1) angenommen.

(4)

Der Rat hat am 17. Mai 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/495/GASP (2) zur Unterstützung von Aktivitäten im Rahmen des Fonds für nukleare Sicherheit der IAEO über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen angenommen.

(5)

Was die EU betrifft, so hat der Rat am 22. Dezember 2003 die Richtlinie 2003/122/Euratom (3) zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen angenommen; ein wichtiges, weiter zu verfolgendes Ziel bleibt daher die Verschärfung der Kontrolle hoch radioaktiver Strahlenquellen in allen Drittstaaten im Einklang mit der Erklärung und dem Aktionsplan der G8 zur Sicherung radioaktiver Strahlenquellen.

(6)

Dem Zusatzprotokoll (4) zu weltweiter Geltung zu verhelfen, trägt zur Stärkung der Verifikationsfähigkeiten und des IAEO-Sicherungssystems bei.

(7)

Die IAEO verfolgt Ziele, die sich mit den in den Erwägungsgründen 5 und 6 genannten Zielen decken. Dies geschieht im Rahmen des überarbeiteten Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen, der vom IAEO-Gouverneursrat im September 2003 gebilligt worden ist, und der Durchführung ihres Aktionsplans für nukleare Sicherheit, der aus freiwilligen Beiträgen zu ihrem Fonds für nukleare Sicherheit finanziert wird. Die IAEO ist ebenfalls bemüht, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial zu stärken und den Abschluss und die Anwendung des IAEO-Zusatzprotokolls zu fördern.

(8)

Die Kommission hat sich damit einverstanden erklärt, dass sie mit der Beaufsichtigung der ordnungsgemäßen Umsetzung des EU-Beitrags beauftragt wird —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zum Zwecke einer sofortigen praktischen Umsetzung einiger Bestandteile ihrer Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen unterstützt die EU die Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation und setzt sich dabei für folgende Ziele ein:

Verbesserung der Schutzmaßnahmen für proliferationsrelevante Materialien und Ausrüstungen und des einschlägigen Fachwissens;

Verstärkung der Maßnahmen zur Aufdeckung des illegalen Handels mit Kernmaterial und radioaktiven Stoffen sowie Verstärkung der Maßnahmen gegen diesen Handel;

Hinwirken auf eine Stärkung der IAEO-Sicherungsmaßnahmen und insbesondere auf die weltweite Geltung des IAEO-Zusatzprotokolls.

(2)   Die Projekte der IAEO, die den Maßnahmen der EU-Strategie entsprechen, haben Folgendes zum Ziel:

die Unterstützung von Staaten bei der Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen;

die Unterstützung von Staaten bei der Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen;

die Stärkung der Fähigkeiten der Staaten, illegalen Handel aufzudecken und Maßnahmen gegen diesen Handel zu treffen;

die Unterstützung von Staaten bei der Ausarbeitung der erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des IAEO-Zusatzprotokolls.

Diese Projekte werden in Ländern durchgeführt, die in den betreffenden Bereichen Unterstützung benötigen.

Eine ausführliche Beschreibung der Projekte ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der vier in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte beträgt 3 914 000 EUR.

(2)   Die Verwaltung der in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Ausgaben unterliegt den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft in Haushaltsangelegenheiten, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt.

(3)   Zum Zwecke der Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekte schließt die Kommission mit der IAEO ein Finanzierungsrahmenabkommen, in dem die Bedingungen für die Verwendung des in Form eines Zuschusses gewährten EU-Beitrags festgelegt sind. In einem noch zu schließenden spezifischen Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass die IAEO dafür Sorge trägt, dass dem EU-Beitrag die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird.

(4)   Die Kommission überwacht die korrekte Umsetzung des in diesem Artikel genannten EU-Beitrags. Hierzu wird die Kommission damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion, wie in diesem Artikel angegeben, zu kontrollieren und zu bewerten.

Artikel 3

Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist in vollständiger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion zuständig und erstattet dem Rat hierüber Bericht.

Artikel 4

Der Rat und die Kommission gewährleisten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kohärenz zwischen der Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion und den außenpolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags. Der Rat und die Kommission arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 5

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Ihre Geltungsdauer endet 15 Monate nach ihrer Annahme.

Artikel 6

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. STRAW


(1)  ABl. L 302 vom 20.11.2003, S. 34.

(2)  ABl. L 182 vom 19.5.2004, S. 46.

(3)  ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.

(4)  Modell eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Staaten zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen (vom IAEO-Gouverneursrat 1997 angenommenes Dokument INFCIRC/540 (Corr.)).


ANHANG

Unterstützung der Tätigkeiten der IAEO in den Bereichen nukleare Sicherheit und Verifikation durch die EU im Rahmen der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

1.   Beschreibung

Der Gouverneursrat der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) hat im März 2002 einen Maßnahmenplan zum Schutz vor Nuklearterrorismus (GOV/2002/10) verabschiedet. Ferner enthält das Dokument „Measures to Strengthen International Cooperation in Nuclear, Radiation, Transport Safety and Waste Management: Promoting Effective and Sustainable National Regulatory Infrastructure for the Control of Radiation Sources“ (GOV/2004/52GC(48)/15) Abschnitte, die für die IAEO-EU-Zusammenarbeit im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen relevant sind. Damit liegt ein umfassendes Konzept zur nuklearen Sicherheit vor, welches die Regelkontrollen, die Bilanzierung und den Schutz von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport, die lückenlose Erfassung von der Entstehung bis zur Entsorgung („from cradle to grave“) sowohl auf kurze als auch auf lange Sicht einschließt. Für den Fall jedoch, dass die Schutzmaßnahmen versagen oder dass für das Material an seinem Standort noch kein Schutz besteht, müssen Maßnahmen festgelegt werden, die die Aufdeckung von Diebstahl oder Schmuggelversuchen ermöglichen.

Internationale Sicherungsmaßnahmen, wie sie von der IAEO durchgeführt werden, dienen im Wesentlichen dazu, nachzuprüfen, ob die Staaten ihren Verpflichtungen nachkommen und weder Kernmaterial noch Kerntechnologie zur Entwicklung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwenden. Der Abschluss eines Übereinkommens über umfassende Sicherungsmaßnahmen (1) und eines dazugehörigen Zusatzprotokolls (2) ist für einen Staat eine wichtige Verpflichtung im Hinblick auf die Sicherheit und Kontrolle von Kernmaterial und nuklearbezogenem Material sowie von nuklearbezogenen Aktivitäten, die in seinem Hoheitsgebiet, unter seiner Gerichtsbarkeit oder anderswo unter seiner Kontrolle ausgeführt werden. Es ist dabei äußerst wichtig, dass die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften vorhanden sind, damit die zuständigen Regierungsstellen die notwendigen Kontrollfunktionen ausüben und das Verhalten aller Personen, die an reglementierten Tätigkeiten beteiligt sind, steuern können.

Die Nachfrage nach Unterstützung bei Maßnahmen dieser Art ist in allen Mitgliedsländern der IAEO und auch in den Ländern, die ihr noch nicht angehören, groß. Die Projekte, die die Verbesserung der nuklearen Sicherheit betreffen, konzentrieren sich allerdings in erster Linie auf Länder in Südosteuropa (Bulgarien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Serbien und Montenegro, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien und Rumänien), im mittelasiatischen Raum (Kasachstan, Kirgisistan, Usbekistan, Tadschikistan und Turkmenistan), in der Kaukasus-Region (Armenien, Aserbaidschan und Georgien), im nördlichen Afrika (Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, und Ägypten) und im Mittelmeerraum und im Nahen Osten (Libanon, Syrien, Israel und Jordanien). Die Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, das die Unterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschriften hinsichtlich des Sicherungsübereinkommens und des Zusatzprotokolls betrifft (Projekt 4), wird in den Ländern durchgeführt, die nach den von der EU festgelegten politischen Prioritäten bestimmt werden.

Zunächst wird der Verbesserungsbedarf auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit in den neuen Ländern der Gemeinsamen Aktion der EU ermittelt, damit die Prioritäten für die Unterstützung festgelegt werden können. Hierzu wird eine Gruppe anerkannter Experten den gegenwärtigen Stand der in diesen Ländern bereits bestehenden kerntechnischen Sicherungsmaßnahmen evaluieren und Empfehlungen für Verbesserungen abgeben. Diese Empfehlungen, die als Grundlage für die Festlegung der späteren Unterstützungsmaßnahmen dienen, berücksichtigen den gegenwärtigen Stand und den Verbesserungsbedarf hinsichtlich der Verhütung und Aufdeckung von böswilligen Handlungen mit Bezug zu Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen, einschließlich solcher in nichtnuklearen Verwendungen, sowie mit Bezug zu kerntechnischen Anlagen und hinsichtlich der zu treffenden Gegenmaßnahmen.

Nach dieser Evaluierung werden Prioritäten festgelegt, wobei für jedes Projekt, das aus den von der EU im Rahmen ihrer Unterstützung bereitgestellten Mitteln finanziert werden soll, eine Höchstzahl von Ländern ermittelt wird.

Im Anschluss daran werden in den ausgewählten Ländern Projekte in vier Bereichen durchgeführt:

1.   Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen

Das in kerntechnischen Anlagen und Standorten verwendete oder gelagerte Material muss durch ordnungsgemäße Buchführung erfasst und angemessen geschützt werden, um Diebstahl und Sabotage zu verhindern. Durch ein wirksames Regulierungssystem sollte festgelegt werden, welche Elemente auf staatlicher Ebene und welche auf Betreiberebene durchzuführen sind.

Für Projekt 1 werden maximal sechs Länder ausgewählt.

2.   Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen

Dieses Projekt umfasst zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche: einerseits Festlegung/Aktualisierung des Regelwerks und andererseits Demontage und Entsorgung nicht mehr verwendeter Quellen.

Radioaktive Stoffe werden oft für nichtnukleare Anwendungen eingesetzt, zum Beispiel im medizinischen Bereich oder in der Industrie. Einige dieser Strahlenquellen sind hoch radioaktiv und gehören zu den Klassen 1-3 gemäß IAEO-Dokument „Categorization of Radioactive Sources“. Werden solche Strahlenquellen nicht in angemessener Weise behördlich kontrolliert und geschützt, können sie in falsche Hände geraten und für böswillige Handlungen verwendet werden. Das Regelwerk für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen muss wirksam sein und im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den bewährten Praktiken angemessen funktionieren. Für diesen Tätigkeitsbereich des Projekts 2 werden maximal sechs Länder ausgewählt.

Es ist unbedingt notwendig, dass starke und ungeschützte Quellen bei Verwendung oder Lagerung vor böswilligen Handlungen physisch geschützt werden; wenn sie nicht mehr benötigt werden, müssen sie demontiert und als radioaktiver Abfall in einer sicheren und gesicherten Lagerstätte entsorgt werden. Für diesen Tätigkeitsbereich des Projekts 2 werden maximal sechs Länder ausgewählt.

3.   Stärkung der Fähigkeiten des Staates zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Unter illegalem Handel wird die unbefugte Entgegennahme, Bereitstellung, Nutzung, Weitergabe oder Entsorgung von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen verstanden, unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine vorsätzliche Handlung handelt oder nicht, und unabhängig davon, ob dabei internationale Grenzen überschritten werden oder nicht.

Die Herstellung von primitiven Kernsprengkörpern oder von Vorrichtungen zur Ausbringung und Verbreitung von Radioaktivität durch Terroristen ist nicht möglich, ohne dass das erforderliche Material über den illegalen Handel beschafft wurde. Darüber hinaus werden sensible Ausrüstungen oder Technologien zur Herstellung von sensiblem Material, das für primitive Kernsprengkörper oder zu deren Herstellung bestimmt ist, möglicherweise ebenfalls über den illegalen Handel beschafft. Es kann davon ausgegangen werden, dass solche Materialien oder Technologien über Grenzen verbracht werden müssen, damit sie an ihren endgültigen Bestimmungsort gelangen können. Zur Bekämpfung des illegalen Handels müssen die Staaten somit dafür sorgen, dass die erforderlichen Regulierungssysteme und technischen Systeme (einschließlich benutzerfreundlicher Instrumente) vorhanden sind und dass an den Grenzübergangsstellen Verfahren und Informationen verfügbar sind, mittels deren der versuchte Schmuggel von radioaktiven Stoffen (einschließlich radioaktiver Spaltstoffe) oder der unbefugte Handel mit sensiblen Ausrüstungen und Technologien aufgedeckt werden kann.

Es muss ferner für wirksame Maßnahmen gesorgt sein, um auf solche Handlungen reagieren und weitere Maßnahmen im Anschluss an die Beschlagnahme von radioaktivem Material treffen zu können. Das Personal der Strafverfolgungsbehörden (Zoll, Polizei usw.) ist häufig nicht im Einsatz von Detektionsgeräten ausgebildet und somit möglicherweise auch nicht mit sensiblen Ausrüstungen oder Technologien vertraut. Sollen Maßnahmen zur Aufdeckung von illegalem Handel erfolgreich durchgeführt werden, so muss das Personal unbedingt entsprechend ausgebildet sein. Den verschiedenen Kategorien von Personal sollten diverse Möglichkeiten der Schulung in der Verwendung von Detektionsgeräten und zur Unterweisung in der Ablesung dieser Geräte angeboten werden, damit es in der Lage ist, über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

4.   Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen der Staaten aus den IAEO-Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen

Der Abschluss von Sicherungsabkommen und Zusatzprotokollen mit der IAEO ist eine wirksame Maßnahme, die einer stringenten nationalen und internationalen Kontrolle über Kernmaterial und verwandte Technologien förderlich ist. Auch wenn es einige zentrale Verpflichtungen und Elemente gibt, die für die Sicherheit und Kontrolle von Kernmaterial und nuklearbezogenem Material sowie nuklearbezogenen Aktivitäten relevant sind und zu deren Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften über Sicherungsmaßnahmen die Staaten verpflichtet sind, gibt es noch andere zusätzliche Verpflichtungen, die die Staaten gesetzlich verankern müssen, damit sie in der Lage sind, ihren internationalen Verpflichtungen im Rahmen der Sicherungsmaßnahmen nachzukommen. Unter diesem Aspekt sollten die nationalen Durchführungsvorschriften einen gesetzlichen Rahmen mit Grundsätzen und allgemeinen Bestimmungen vorgeben, der es den zuständigen Regierungsstellen ermöglicht, die notwendigen Regulierungsfunktionen auszuüben, und der das Verhalten aller an reglementierten Tätigkeiten beteiligten Personen regelt.

In den nationalen Durchführungsvorschriften muss eindeutig bestimmt werden, auf welche kerntechnischen Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie auf welches Kernmaterial die Sicherungsmaßnahmen Anwendung finden. Staaten, die ein Zusatzprotokoll geschlossen haben, müssen außerdem sicherstellen, dass ihre nationalen Durchführungsvorschriften entsprechend angepasst werden, damit der betreffende Staat die zusätzlichen Verpflichtungen aus dem Zusatzprotokoll erfüllen kann. Vor allem müssen die innerstaatlichen Vorschriften des Staates dahin gehend überarbeitet werden, dass die Zuständigkeiten und Befugnisse der staatlichen Stelle, die zur Umsetzung und Anwendung der geschlossenen Sicherungsabkommen bestimmt wird, erweitert werden.

Projektempfänger werden die ausgewählten Zielländer sein.

2.   Ziele

Das übergeordnete Ziel ist die Verstärkung der nuklearen Sicherheit in ausgewählten Ländern.

2.1   Evaluierungsphase: Finanzierung der internationalen Nuklearsicherheitsmissionen

Die IAEO führt die Evaluierung durch, um festzustellen, welcher Bedarf an Maßnahmen zur Verstärkung der nuklearen Sicherheit in jedem der in Nummer 1 genannten Länder besteht, in denen eine solche Evaluierung nicht abgeschlossen wurde. Die Evaluierung wird sich soweit erforderlich auf den physischen Schutz und die Sicherheit nuklearer oder nicht-nuklearer Anwendungen, die notwendige Regelwerke für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen sowie auf bestehende Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erstrecken. Die Ergebnisse der Gesamtevaluierung dienen als Grundlage für die Auswahl der Länder, in denen die Projekte durchgeführt werden.

Im Rahmen der Projekte, die Bestandteil der oben genannten breit angelegten internationalen Nuklearsicherheitsmission sind,

erfolgt in jedem Land eine Evaluierung des Stands des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen sowie des Schutzes von kerntechnischen Anlagen oder Forschungsanlagen oder Standorten, an denen solches Material verwendet oder gelagert wird, und es wird eine Gruppe von Anlagen oder Standorten mit solchem Material bestimmt, die für eine spätere technische Verbesserung und Unterstützung in Frage kommen;

erfolgt in jedem Land eine Bedarfsschätzung hinsichtlich der technischen Verbesserung der Sicherheit radioaktiver Quellen; es werden Schwachstellen und Mängel bei der Umsetzung internationaler Standards und des Verhaltenskodex ermittelt, die eine Verbesserung des Regelwerks erfordern, und es wird ermittelt, in welchem Umfang für den zusätzlichen Schutz ungeschützter starker Strahlenquellen gesorgt werden muss. Bei der Evaluierung wird ebenfalls festgestellt, welche Ausrüstung konkret erforderlich ist, um einen angemessenen Schutz sicherzustellen;

erfolgt in jedem Land eine Evaluierung des derzeitigen Stands der Fähigkeit zur Bekämpfung des illegalen Handels; außerdem wird der etwaige Verbesserungsbedarf ermittelt.

2.2   Durchführung von konkreten Maßnahmen, die als Ergebnis der Evaluierungsphase als vorrangig eingestuft wurden.

Projekt 1

Verbesserung des physischen Schutzes von Kernmaterial und anderen radioaktiven Stoffen bei Verwendung, Lagerung und Transport sowie Verbesserung des physischen Schutzes von kerntechnischen Anlagen

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern den physischen Schutz von Kernmaterial und radioaktiven Stoffen zu verbessern.

Projektergebnisse:

Der physische Schutz von ausgewählten Anlagen wird verbessert und als vorrangig eingestufte Standorte werden sicherer gemacht;

das nationale Regelwerk für den physischen Schutz wird mit Unterstützung durch Experten verbessert;

in den ausgewählten Ländern werden Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal durchgeführt.

Projekt 2

Verstärkung der Sicherung radioaktiver Stoffe bei nichtnuklearen Anwendungen

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern die Sicherung von radioaktiven Stoffen bei nichtnuklearen Anwendungen zu verstärken.

Projektergebnisse:

Festlegung/Aktualisierung des nationalen Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen durch Bereitstellung von RaSSIA (Radiation Safety and Security of Radioactive Sources Infrastructure Appraisal — Bewertung des Regelwerks für Strahlenschutz und Sicherung radioaktiver Quellen), Beratungsdiensten, Ausrüstungen und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Einklang mit den internationalen Standards, den Richtlinien des Verhaltenskodex für die Sicherheit und Sicherung radioaktiver Strahlenquellen und den bewährten Praktiken;

in den ausgewählten Ländern werden gefährdete Strahlenquellen geschützt oder gegebenenfalls demontiert oder entsorgt.

Projekt 3

Stärkung der Fähigkeiten der Staaten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel

Projektziel ist es, in den ausgewählten Ländern die staatlichen Fähigkeiten zur Aufdeckung von illegalem Handel und zur Ergreifung von Maßnahmen gegen diesen Handel zu stärken.

Projektergebnisse:

Es werden verstärkt Informationen aus offenen Informationsquellen und von staatlichen Kontaktstellen über den illegalen Handel mit Kernmaterial gesammelt und ausgewertet, um so die Kenntnisse über den illegalen Handel mit Kernmaterial und die Umstände, unter denen dieser stattfindet, zu verbessern. Diese Informationen werden auch die Festlegung der Prioritäten für die verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels erleichtern;

in den ausgewählten Ländern werden mit Unterstützung durch Experten die nationalen Rahmenbedingungen für die Bekämpfung des illegalen Handels und für eine bessere nationale Koordinierung der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Stoffe, sensibler kerntechnischer Ausrüstungen und sensibler Technologien geschaffen;

an ausgewählten Grenzübergängen wird die Ausrüstung für die Grenzüberwachung verbessert;

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für das Personal der Strafverfolgungsbehörden werden durchgeführt.

Projekt 4

Unterstützung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen der Staaten aus den IAEO-Sicherungsabkommen und -Zusatzprotokollen

Projektziel ist es, die nationalen Rahmenvorschriften für die Umsetzung der zwischen den Staaten und der IAEO geschlossenen Sicherungsabkommen und Zusatzprotokolle zu verstärken.

Das Projekt besteht aus zwei Phasen, nämlich einer Vorbereitungsphase und einer Durchführungsphase:

In der Vorbereitungsphase werden die Staaten ermittelt, die die erforderlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der mit der IAEO geschlossenen Sicherungsabkommen und Zusatzprotokolle noch nicht erlassen haben. Diese Ermittlung übernimmt die EU. Zur Vorbereitungsphase gehört auch die Erarbeitung von Basismaterial (d. h. der elementaren Bausteine für die betreffenden Rechtsvorschriften); dieses Material wird aus den bestehenden einschlägigen Rechtsvorschriften verschiedener Staaten herausgefiltert und bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften der Zielländer auf deren jeweilige nationale Bedürfnisse und Bedingungen zugeschnitten;

in der Durchführungsphase erhalten die Zielländer bilaterale Unterstützung bei der Konzipierung und/oder Überarbeitung nationaler Rechtsvorschriften, wobei die in der Vorbereitungsphase entwickelten Bausteine verwendet werden.

Projektergebnisse:

Ausarbeitung und Annahme (in den Landessprachen) nationaler Rechtsvorschriften, die es den Staaten ermöglichen, ihren Verpflichtungen aus den IEAO-Sicherungsabkommen und -Zusatzprotokollen nachzukommen.

3.   Dauer

Die Evaluierung wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des zwischen der Kommission und der IAEO geschlossenen Finanzierungsabkommens durchgeführt. In den zwölf darauf folgenden Monaten werden die vier Projekte parallel zueinander durchgeführt.

Die Dauer der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion wird auf insgesamt 15 Monate geschätzt.

4.   Begünstigte

Begünstigte sind die Länder, in denen die Evaluierung und die anschließenden Projekte durchgeführt werden. Ihren Behörden wird dabei geholfen, Schwachstellen zu erkennen, und sie werden dabei unterstützt, Lösungen zu finden und für mehr Sicherheit zu sorgen.

5.   Für die Durchführung des Projekts zuständige Stelle

Die IAEO wird mit der Projektdurchführung betraut. Für die internationalen Nuklearsicherheitsmissionen, die von der IAEO und Experten der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, gelten die Standardregeln für Missionen der IAEO. Die vier Projekte werden direkt von IAEO-Personal oder von Experten oder Auftragnehmern durchgeführt, die von den IAEO-Mitgliedstaaten ausgewählt werden. Wird die Projektdurchführung von Auftragnehmern übernommen, erfolgt die Beschaffung von Gütern, Arbeiten oder Dienstleistungen durch die IAEO im Rahmen dieser Gemeinsamen Aktion entsprechend den geltenden Vorschriften und Verfahren der IAEO, wie sie in der von der EU mit der IAEO geschlossenen Beitragsvereinbarung im Einzelnen festgelegt sind.

6.   Teilnehmende dritte Parteien

Die Projekte werden zu 100 % aus dieser Gemeinsamen Aktion finanziert. Die Experten aus den IAEO-Mitgliedstaaten können als teilnehmende dritte Parteien gelten. Sie unterliegen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben den Standardvorschriften für IAEO-Experten.

7.   Voraussichtlich erforderliche Mittel

Der Beitrag der Europäischen Union deckt die Ausgaben für die Evaluierung und die Durchführung der vier Projekte wie unter Nummer 2.2 beschrieben. Die geschätzten Kosten belaufen sich auf:

Evaluierung der nuklearen Sicherheit, einschließlich Missionen

140 000 EUR

Projekt 1

1 100 000 EUR

Projekt 2

1 250 000 EUR

Projekt 3

1 114 000 EUR

Projekt 4

200 000 EUR

Außerdem ist eine Rückstellung für unvorhergesehene Ausgaben von etwa 3 % der zuschussfähigen Kosten (in Höhe von insgesamt 110 000 EUR) zur Deckung unvorhergesehener Kosten enthalten.

8.   Finanzieller Bezugsrahmen für die Deckung der Kosten des Projekts

Die Gesamtkosten des Projekts belaufen sich auf 3 914 000 EUR.


(1)  Struktur und Inhalt von Übereinkommen zwischen der IAEO und Staaten gemäß den Erfordernissen des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (vom IAEO-Gouverneursrat 1972 angenommenes Dokument INFCIRC/153 (Corr.)).

(2)  Modell eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Staaten zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen (vom IAEO-Gouverneursrat 1997 angenommenes Dokument INFCIRC/540 (Corr.)).


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