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Document 32005D0670

2005/670/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.39.116/B2 — Coca-Cola) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1829) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 253 vom 29.9.2005, p. 21–21 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/670/oj

29.9.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/21


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2005

in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen

(Sache COMP/A.39.116/B2 — Coca-Cola)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1829)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/670/EG)

(1)

Diese gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) erlassene Entscheidung ist an The Coca-Cola Company („TCCC“) und ihre drei wichtigsten Abfüllunternehmen Bottling Holdings (Luxemburg) sarl, Coca-Cola Erfrischungsgetränke AG und Coca-Cola Hellenic Bottling Company SA (nachstehend „die Parteien“) gerichtet. Gegenstand des Verfahrens ist das Verhalten von TCCC und seinen Abfüllunternehmen bei der Lieferung von kohlensäurehaltigen Erfrischungsgetränken im Vertriebskanal für den Verbrauch zuhause und im Vertriebskanal für den Verbrauch an Ort und Stelle in den EG-Mitgliedstaaten, in Island und Norwegen. In ihrer vorläufigen Beurteilung äußerte die Kommission Bedenken gemäß Artikel 82 EG-Vertrag und Artikel 54 EWR-Abkommen wegen Vorgehensweisen betreffend Ausschließlichkeitsanforderungen, Zuwachs- und Zielrabatten und den Einsatz der Hebelwirkung von Marktmacht zwischen verschiedenen Produktkategorien.

(2)

Für die Kommission sind die in Antwort auf die vorläufige Beurteilung angebotenen Zusagen und die von Dritten vorgebrachten Bemerkungen ausreichend, um ihre Wettbewerbsbedenken betreffend Vertriebskanälen, in denen die Parteien festgelegte Marktanteilsschwellen erreichen, auszuräumen. Insbesondere werden die Parteien keine Ausschließlichkeitsvereinbarungen eingehen (außer unter bestimmten Umständen) und darauf verzichten, Zuwachs- und Zielrabatte zu gewähren. In der vorläufigen Beurteilung wurde festgestellt, dass diese Vorgehensweisen den Leistungswettbewerb für Dritte erschweren. Gemäß den Zusagen werden die Sortiment- und Regalplatzanforderungen für bestimmte Markenkategorien getrennt festgelegt, um die in der vorläufigen Beurteilung dargelegten Bedenken auszuräumen, dass die Hebelwirkung von starken Marken zugunsten von schwächeren Marken eingesetzt werden kann. Hinsichtlich Finanzierung und technischer Ausstattung werden die Zusagen bewirken, dass die Vertragsdauer verkürzt, den Kunden die Möglichkeit der Rückzahlung und Kündigung ohne Bußen eingeräumt und ein bestimmter Teil des Kühlschrankraumes freigegeben wird, womit die Bedenken ausgeräumt werden, dass durch die bestehenden Vereinbarungen die Kunden übermäßig gebunden werden und eine Verkaufsstättenausschließlichkeit entsteht.

(3)

Mit der Entscheidung wird festgestellt, dass angesichts dieser Zusagen keine Veranlassung für ein Tätigwerden der Kommission mehr besteht. Die Entscheidung wird bis 31. Dezember 2010 verbindlich bleiben.

(4)

Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen hat am 20. Mai 2005 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2004 (ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 1).


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