Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R2270

    Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)

    ABl. L 396 vom 31.12.2004, p. 4–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/12/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2270/oj

    31.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 396/4


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2270/2004 DES RATES

    vom 22. Dezember 2004

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände (2005 und 2006)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlässt der Rat unter Berücksichtigung insbesondere der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten die notwendigen Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln.

    (2)

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischereien oder Gruppen von Fischereien festzusetzen und nach vorgegebenen Kriterien aufzuteilen.

    (3)

    Das jüngste wissenschaftliche Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über bestimmte Fischbestände der Tiefsee deutet darauf hin, dass diese Bestände nicht nachhaltig genutzt werden und ihre Fangmöglichkeiten verringert werden sollten, um die Nachhaltigkeit sicherzustellen.

    (4)

    Der ICES hat außerdem darauf hingewiesen, dass Granatbarsch im ICES-Gebiet VII viel zu stark befischt wird. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass Granatbarsch auch im Gebiet VI stark dezimiert ist, und in bestimmten Gebieten wurden besonders gefährdete Bestände dieser Art festgestellt. Daher ist die Befischung von Granatbarsch in diesen Gebieten zu untersagen.

    (5)

    Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik, die eine Beschränkung des Fischereiaufwands für bestimmte Tiefseearten empfohlen hat. Diese Empfehlung sollte von der Gemeinschaft umgesetzt werden.

    (6)

    Um eine effiziente Verwaltung der Quoten zu gewährleisten, sollten die Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

    (7)

    Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2) ist zu bestimmen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

    (8)

    Die wissenschaftlichen Gutachten des ICES über die meisten Tiefseearten fordern eine Verringerung des Fischereiaufwands. Da es keine spezifischen Maßnahmen gibt, mit denen die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, die Tiefseearten befischen, begrenzt werden könnte, ist der Aufwand den wissenschaftlichen Empfehlungen entsprechend über die Begrenzung der Maschinenleistung und Kapazität der Fangflotte zu steuern.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Bezugnahme auf die ICES-Gebiete gemäß der Definition in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 des Rates vom 17. Dezember 1991 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (3) und auf die CECAF-Gebiete (Fischereiausschuss für den östlichen Mittelatlantik) gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (4) festgelegt werden.

    (10)

    Die Fangmöglichkeiten sollten nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen genutzt werden, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (5), der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 des Rates vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (6), der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (7), der Verordnung (EG) Nr. 88/98 des Rates vom 18. Dezember 1997 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (8), der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse (9) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (10).

    (11)

    Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen diese Fischereien am 1. Januar 2005 eröffnet werden. Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2005 und 2006 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in Fanggebieten in Gemeinschaftsgewässern und in bestimmten Nichtgemeinschaftsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, sowie die besonderen Bedingungen für die Nutzung dieser Fangmöglichkeiten festgelegt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist eine „Tiefsee-Fangerlaubnis“ die Fangerlaubnis gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (11).

    (2)   Die Abgrenzungen der ICES-Gebiete und der CECAF-Gebiete sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 festgelegt.

    Artikel 3

    Festsetzung der Fangmöglichkeiten

    Die Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft für Bestände von Tiefseearten sind im Anhang festgelegt.

    Artikel 4

    Aufteilung auf die Mitgliedstaaten

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

    a)

    Quotentausch gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2371/2002;

    b)

    Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    c)

    zusätzliche Anlandemengen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

    Artikel 5

    Flexible Quotenregelung

    Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als „analytische“ Quoten.

    Die Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 finden auf diese Quoten jedoch keine Anwendung.

    Artikel 6

    Bedingungen für die Anlandung der Fänge und Beifänge

    Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist. Alle Anlandungen werden auf die Quote angerechnet.

    Absatz 1 gilt nicht für Fänge, die im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 850/98 getätigt wurden; diese Fänge werden nicht auf die Quote angerechnet.

    Artikel 7

    Granatbarsch

    (1)   Die Schutzgebiete für Granatbarsch werden wie folgt abgegrenzt:

    a)

    das von den Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:

     

    57° 00′ N, 11° 00′ W

     

    57° 00′ N, 8° 30′ W

     

    56° 23′ N, 8° 30′ W

     

    55° 00′ N, 9° 38′ W

     

    55° 00′ N, 11° 00′ W

     

    57° 00′ N, 11° 00′ W

    b)

    das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordinaten umschlossene Meeresgebiet:

     

    55° 30′ N, 15° 49′ W

     

    53° 30′ N, 14° 11′ W

     

    50° 30′ N, 14° 11′ W

     

    50° 30′ N, 15° 49′ W

    c)

    das durch die Loxodromen zwischen folgenden Koordination umschlossene Meeresgebiet:

     

    55° 00′ N, 13° 51′ W

     

    55° 00′ N, 10° 37′ W

     

    54° 15′ N, 10° 37′ W

     

    53° 30′ N, 11° 50′ W

     

    53° 30′ N, 13° 51′ W

    Diese Koordinaten und die entsprechenden Loxodromen und Schiffspositionen werden nach dem WGS84-Standard bestimmt.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis von den Fischereiüberwachungszentren (FÜZ) ordnungsgemäß überwacht werden; die FÜZ müssen über ein System verfügen, mit dem sie das Einlaufen der Fischereifahrzeuge in die in Absatz 1 genannten Gebiete, ihre Durchfahrt durch diese Gebiete und ihr Auslaufen aus diesen Gebieten feststellen und aufzeichnen können.

    (3)   Fischereifahrzeuge mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, die in die in Absatz 1 genannten Gebiete eingelaufen sind, dürfen Granatbarsch weder an Bord behalten noch umladen und sie dürfen am Ende dieser Fangreise keinen Granatbarsch anlanden, es sei denn,

    alle an Bord befindlichen Fanggeräte sind während der Durchfahrt im Einklang mit den Bedingungen nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 festgebunden und verstaut,

    die Durchschnittsgeschwindigkeit bei der Durchfahrt liegt nicht unter 8 Knoten.

    Artikel 8

    Aufwandsbeschränkungen und begleitende Bedingungen für die Bewirtschaftung der Bestände

    Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2005 nicht mehr als 90 % des Fischereiaufwands beträgt, den seine Fischereifahrzeuge im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefseearten im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 — ausgenommen Goldlachs — gefangen wurden.

    Artikel 9

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. VEERMAN


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (3)  ABl. L 365 vom 31.12.1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (4)  ABl. L 270 vom 13.11.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (5)  ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9.

    (6)  ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission (ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23).

    (7)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 (ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1).

    (8)  ABl. L 9 vom 15.1.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 (ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12).

    (9)  ABl. L 171 vom 6.7.1994, S. 7.

    (10)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2004 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 30).

    (11)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.


    ANHANG

    Teil 1

    Bestimmung von Arten und Artengruppen

    Die Bestände sind in den einzelnen Gebieten in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen aufgeführt. Nachstehend ist eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen für die Zwecke dieser Verordnung wiedergegeben:

    Deutsche Bezeichnung

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Lumb

    Brosme brosme

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Wird auf „Tiefseehaie“ Bezug genommen, so sind damit folgende Haiarten gemeint: Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis), Blattschuppiger Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Schnabeldornhai (Deania calceus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps), Kleiner Schwarzer Dornhai (Etmopterus spinax), Schwarzer Fabricius Dornhai (Centroscyllium fabricii), Rauer Schlingerhai (Centrophorus granulosus), Fleckhai (Galeus melastomus), Maus-Katzenhai (Galeus murinus), Katzenhai (Apristurus ssp).

    Teil 2

    Jährliche Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

    Alle Angaben beziehen sich auf ICES-Untergebiete, sofern nichts anderes angegeben ist.

    Art

    :

    Tiefseehaie

    Gebiete

    :

    V, VI, VII, VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    161

     

    Spanien

    767

     

    Estland

    10

     

    Frankreich

    2 775

     

    Irland

    448

     

    Litauen

    10

     

    Polen

    10

     

    Portugal

    1 044

     

    Vereinigtes Königreich

    1 538

     

    EG

    6 763

     


    Art

    :

    Tiefseehaie

    Gebiete

    :

    X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Portugal

    14

     

    EG

    14

     


    Art

    :

    Tiefseehaie und Deania histricosa und Deania profondorum

    Gebiete

    :

    XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    169

     

    Frankreich

    54

     

    Irland

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    EG

    243

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiete

    :

    I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    10

     

    Frankreich

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    EG

    30

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiete

    :

    V, VI, VII, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    35

    Spanien

    173

    Estland

    17

    Frankreich

    2 433

    Irland

    87

    Lettland

    113

    Litauen

    1

    Polen

    1

    Vereinigtes Königreich

    173

    Andere (1)

    9

    EG

    3 042


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiete

    :

    VIII, IX, X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    13

     

    Frankreich

    31

     

    Portugal

    3 956

     

    EG

    4 000

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiete

    :

    CECAF 34.1.2. (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Portugal

    4 285

     

    EG

    4 285

     


    Art

    :

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Gebiete

    :

    III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    74

     

    Frankreich

    20

     

    Irland

    10

     

    Portugal

    214

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    EG

    328

     


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiete

    :

    I, II, XIV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    10

    Frankreich

    10

    Vereinigtes Königreich

    10

    Andere (2)

    5

    EG

    35


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiete

    :

    III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    20

     

    Schweden

    10

     

    Deutschland

    10

     

    EG

    40

     


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiete

    :

    IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    85

    Deutschland

    26

    Frankreich

    60

    Schweden

    9

    Vereinigtes Königreich

    128

    Andere (3)

    9

    EG

    317


    Art

    :

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiete

    :

    V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    9

    Spanien

    29

    Frankreich

    353

    Irland

    34

    Vereinigtes Königreich

    170

    Andere (4)

    9

    EG

    604


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiete

    :

    I, II, IV, Va (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    2

     

    Deutschland

    2

     

    Frankreich

    14

     

    Vereinigtes Königreich

    2

     

    EG

    20

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiete

    :

    III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    1 504

     

    Deutschland

    9

     

    Schweden

    77

     

    EG

    1 590

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiete

    :

    Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    9

    Estland

    73

    Spanien

    74

    Frankreich

    3 736

    Irland

    294

    Lettland

    32

    Litauen

    131

    Polen

    676

    Vereinigtes Königreich

    219

    Andere (5)

    9

    EG

    5 253


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiete

    :

    VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und intrenationale Gewässer)

    Deutschland

    47

     

    Spanien

    5 165

     

    Frankreich

    238

     

    Irland

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    21

     

    Lettland

    83

     

    Litauen

    10

     

    Polen

    1 616

     

    EG

    7 190

     


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiete

    :

    VI (Gemeinschaftsgewässer und internatioanale Gewässer)

    Spanien

    10

     

    Frankreich

    58

     

    Irland

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    EG

    88

     


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiete

    :

    VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    9

    Frankreich

    866

    Irland

    255

    Vereinigtes Königreich

    9

    Andere (6)

    9

    EG

    1 148


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiete

    :

    I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII, XIV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    10

     

    Frankreich

    52

     

    Irland

    14

     

    Portugal

    16

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    EG

    102

     


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiete

    :

    II, IV, V (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    9

    Deutschland

    9

    Frankreich

    52

    Irland

    9

    Vereinigtes Königreich

    31

    Andere (7)

    9

    EG

    119


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiete

    :

    III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Dänemark

    10

     

    Deutschland

    5

     

    Schweden

    10

     

    EG

    25

     


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiete

    :

    VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    33

    Estland

    5

    Spanien

    104

    Frankreich

    2 371

    Irland

    9

    Litauen

    2

    Polen

    1

    Vereinigtes Königreich

    603

    Andere (8)

    9

    EG

    3 137


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiete

    :

    VI, VII, VIII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    238

    Frankreich

    12

    Irland

    9

    Vereinigtes Königreich

    30

    Andere (9)

    9

    EG

    298


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiete

    :

    IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    850

     

    Portugal

    230

     

    EG

    1 080

     


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiete

    :

    X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    10

     

    Portugal

    1 116

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    EG

    1 136

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Gebiete

    :

    I, II, III, IV (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    10

     

    Frankreich

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    16

     

    EG

    36

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Gebiete

    :

    V, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Deutschland

    10

     

    Spanien

    588

     

    Frankreich

    356

     

    Irland

    260

     

    Vereinigtes Königreich

    814

     

    EG

    2 028

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Gebiete

    :

    VIII, IX (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Spanien

    242

     

    Frankreich

    15

     

    Portugal

    10

     

    EG

    267

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis blennoides

    Gebiete

    :

    X, XII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

    Frankreich

    10

     

    Portugal

    43

     

    Vereinigtes Königreich

    10

     

    EG

    63

     


    (1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (2)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (3)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (4)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (5)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (6)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (7)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt

    (8)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (9)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.


    Top