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Document 32004R2248

    Verordnung (EG) Nr. 2248/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2005)

    ABl. L 381 vom 28.12.2004, p. 16–22 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2248/oj

    28.12.2004   

    DE XM

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 381/16


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2248/2004 DER KOMMISSION

    vom 27. Dezember 2004

    zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Maniok mit Ursprung in Thailand (2005)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Gemeinschaft hat sich im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Welthandelsorganisation verpflichtet, für Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand ein Kontingent von höchstens 21 Mio. Tonnen je Vierjahreszeitraum zu eröffnen, in dessen Rahmen der Zollsatz auf 6 % gesenkt wird. Dieses Zollkontingent muss von der Kommission eröffnet und verwaltet werden.

    (2)

    Es ist notwendig, ein Verwaltungssystem beizubehalten, das gewährleistet, dass nur Erzeugnisse mit Ursprung in Thailand im Rahmen des vorgenannten Kontingents eingeführt werden können. Infolgedessen muss die Erteilung einer Einfuhrlizenz weiterhin von der Vorlage einer von den thailändischen Behörden erteilten Ausfuhrbescheinigung abhängig gemacht werden, deren Muster der Kommission übermittelt worden ist.

    (3)

    Da die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft herkömmlicherweise unter Zugrundelegung eines Kalenderjahres verwaltet wurden, ist es angebracht, diese Regelung auch in Zukunft beizubehalten. Daher muss für das Jahr 2005 ein Kontingent eröffnet werden.

    (4)

    Bei der Einfuhr der Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 ist eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die den Vorschriften entsprechen muss, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2) und mit der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) erlassen wurden.

    (5)

    Aufgrund der gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gemeinschaftszugeständnis eine Gesamtmenge für vier Jahre mit einer jährlichen Höchstmenge von 5 500 000 Tonnen vorsieht, sollten Maßnahmen beibehalten werden, die es ermöglichen, unter gewissen Voraussetzungen Erzeugnismengen zum zollrechtlich freien Verkehr abzufertigen, die die in den Einfuhrlizenzen angegebenen Mengen überschreiten, bzw. die Mengen zu übertragen, um die die Eintragungen in den Einfuhrlizenzen von den niedrigeren tatsächlich eingeführten Mengen abweichen.

    (6)

    Zur ordnungsgemäßen Anwendung des Abkommens ist eine strenge und systematische Kontrollregelung vorzusehen, bei der den Angaben in den thailändischen Ausfuhrbescheinigungen sowie der Praxis der thailändischen Behörden bei der Erteilung dieser Ausfuhrbescheinigungen Rechnung getragen wird.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ERÖFFNUNG DES KONTINGENTS

    Artikel 1

    (1)   Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 ein Einfuhrzollkontingent in Höhe von 5 500 000 Tonnen eröffnet.

    Im Rahmen dieses Kontingents wird der anwendbare Zollsatz auf 6 % des Zollwerts festgesetzt.

    Dieses Kontingent trägt die laufende Nummer 09.4008.

    (2)   Für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gilt die in dieser Verordnung festgelegte Regelung, sofern sie anhand von Einfuhrlizenzen eingeführt werden, die auf Vorlage einer vom Department of Foreign Trade, Ministry of Commerce, Government of Thailand, für die Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft erteilten Bescheinigung, nachstehend „Ausfuhrbescheinigung“ genannt, ausgestellt worden sind.

    KAPITEL II

    AUSFUHRBESCHEINIGUNGEN

    Artikel 2

    (1)   Die Ausfuhrbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck erstellt, dessen Muster im Anhang beigefügt ist.

    Der genannte Vordruck hat ein Format von etwa 210 × 297 mm. Das Original wird auf weißem Papier erstellt, das mit einem guillochierten gelben Überdruck versehen ist, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Wege vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

    (2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist in englischer Sprache auszufüllen.

    (3)   Das Original und die Kopien der Ausfuhrbescheinigung sind mit Schreibmaschine oder handschriftlich, in letzterem Fall mit Tinte und in Druckschrift, auszufüllen.

    (4)   Jede Ausfuhrbescheinigung trägt eine vorgedruckte fortlaufende Nummer und außerdem im oberen Feld eine Bescheinigungsnummer. Die Kopien tragen die gleiche Nummer wie das Original.

    Artikel 3

    (1)   Die vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen gelten 120 Tage vom Tag der Ausstellung an gerechnet, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung einbezogen wird.

    Eine Bescheinigung ist nur gültig, wenn die Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und wenn sie gemäß Absatz 2 ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen wurde. Im Feld „shipped weight“ ist das Verschiffungsgewicht in Zahlen und in Buchstaben anzugeben.

    (2)   Die Ausfuhrbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie das Ausstellungsdatum und den Stempel der erteilenden Behörde sowie die Unterschrift der befugten Person oder Personen trägt.

    KAPITEL III

    EINFUHRLIZENZEN

    Artikel 4

    Der den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 entsprechende Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für die Erzeugnisse der KN-Codes 0714 10 10, 0714 10 91 und 0714 10 99 mit Ursprung in Thailand wird den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen mit dem Original der Ausfuhrbescheinigung vorgelegt.

    Das Original der Ausfuhrbescheinigung wird von der Behörde aufbewahrt, die die Einfuhrlizenz ausstellt. Betrifft der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz jedoch nur einen Teil der in der Ausfuhrbescheinigung genannten Menge, so vermerkt die erteilende Behörde auf dem Original die Menge, für die das Original verwendet wurde, und gibt das Original dem Betreffenden zurück, nachdem sie es mit ihrem Stempel versehen hat.

    Nur die auf der Ausfuhrbescheinigung unter Verschiffungsgewicht angegebene Menge ist bei der Erteilung der Einfuhrlizenz in Betracht zu ziehen.

    Artikel 5

    Wird festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung höher sind als diejenigen, die in der/den dafür erteilte(n) Einfuhrlizenz(en) dafür eingetragen sind, so übermitteln die zuständigen Behörden, die die betreffende(n) Einfuhrlizenz(en) erteilt haben, der Kommission auf Antrag des Einführers unverzüglich fernschriftlich für jeden Einzelfall die Nummer(n) der thailändischen Ausfuhrbescheinigung(en), der Einfuhrlizenz(en), die Überschussmenge und den Namen des Schiffs.

    Die Kommission setzt sich mit den thailändischen Behörden in Verbindung, damit neue Ausfuhrbescheinigungen ausgestellt werden.

    Vor dieser Ausstellung dürfen die Überschussmengen nicht länger unter den Bedingungen dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden, sondern erst, wenn neue Einfuhrlizenzen für die betreffenden Mengen vorgelegt werden.

    Die neuen Einfuhrlizenzen werden nach den Bedingungen des Artikels 10 erteilt.

    Artikel 6

    Wird festgestellt, dass die tatsächlich entladenen Mengen einer bestimmten Lieferung die Mengen, für die Einfuhrlizenzen vorgelegt werden, um nicht mehr als 2 % überschreiten, so genehmigen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf Antrag des Einführers abweichend von Artikel 5 Absatz 3 die Abfertigung der überschüssigen Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr mittels Zahlung eines Zolls von höchstens 6 % des Zollwerts und gegen eine vom Einführer zu leistende Sicherheit, die der Differenz zwischen dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen und dem gezahlten Zoll entspricht.

    Die Sicherheit wird auf Vorlage einer zusätzlichen Einfuhrlizenz für die fraglichen Mengen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats freigegeben, in dem die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurde. Der Antrag auf eine zusätzliche Lizenz unterliegt nicht der Verpflichtung, die Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 oder Artikel 8 dieser Verordnung zu leisten.

    Die zusätzliche Einfuhrlizenz wird nach den Bedingungen von Artikel 10 sowie auf Vorlage einer oder mehrerer neuer Ausfuhrbescheinigungen erteilt, die von den thailändischen Behörden ausgestellt wurden.

    Die zusätzliche Einfuhrlizenz enthält in Feld 20 einen der folgenden Hinweise:

    Certificado complementario, artículo 6 del Reglamento (CE) no 2248/2004,

    Licence pro dodatečné množství, čl. 6 nařízení (ES) č. 2248/2004,

    Supplerende licens, forordning (EF) nr. 2248/2004, artikel 6,

    Zusätzliche Lizenz — Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2248/2004,

    Lisakoguse litsents, määruse (EÜ) nr 2248/2004 artikkel 6,

    Συμπληρωματικό πιστοποιητικό — Άρθρο 6 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 2248/2004,

    Licence for additional quantity, Article 6 of Regulation (EC) No 2248/2004,

    Certificat complémentaire, règlement (CE) no 2248/2004, article 6,

    Titolo complementare, regolamento (CE) n. 2248/2004 articolo 6,

    Atļauja par papildu daudzumu, Regulas (EK) Nr. 2248/2004 6. pants,

    Papildomoji licencija, Reglamento (EB) Nr. 2248/2004 6 straipsnio,

    Kiegészítő engedély, 2248/2004/EK rendelet 6. cikk,

    Aanvullend certificaat — artikel 6 van Verordening (EG) nr. 2248/2004,

    Uzupełniające pozwolenie, rozporządzenie (WE) nr 2248/2004 art. 6,

    Certificado complementar, artigo 6.o do Regulamento (CE) n.o 2248/2004,

    Dodatočné povolenie, článok 6 nariadenia (ES) č. 2248/2004,

    Dovoljenje za dodatne količine, člen 6, Uredba (ES) št. 2248/2004,

    Lisätodistus, asetus (EY) N:o 2248/2004 6 artikla,

    Kompletterande licens, artikel 6 i förordning (EG) nr 2248/2004.

    Außer im Falle höherer Gewalt verfällt die Sicherheit für die Mengen, für die innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Erklärung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr keine zusätzliche Einfuhrlizenz vorgelegt wird. Sie verfällt insbesondere für die Mengen, für die die zusätzliche Einfuhrlizenz nicht gemäß Artikel 10, Unterabsatz 1, ausgestellt werden konnte.

    Nachdem die zusätzliche Einfuhrlizenz von der zuständigen Behörde angerechnet und mit dem Sichtvermerk versehen wurde, wird sie nach Freigabe der Sicherheit unverzüglich an die erteilende Stelle zurückgesandt.

    Artikel 7

    Lizenzen gemäß dieser Verordnung können in jedem Mitgliedstaat beantragt werden, und die erteilten Lizenzen gelten in der gesamten Gemeinschaft.

    Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt nicht für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getätigten Einfuhren.

    Artikel 8

    Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 beträgt die Sicherheit für die in diesem Titel vorgesehenen Einfuhrlizenzen 5 EUR je Tonne.

    Artikel 9

    (1)   Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz und die Lizenz enthalten in Feld 8 die Angabe „Thailand“.

    (2)   Die Lizenz enthält

    a)

    in Feld 24 einen der folgenden Hinweise:

    Derechos de aduana limitados al 6 % ad valorem [Reglamento (CE) no 2248/2004],

    Clo limitované 6 % ad valorem (nařízení (ES) č. 2248/2004),

    Toldsatsen begrænses til 6 % af værdien (forordning (EF) nr. 2248/2004),

    Beschränkung des Zolls auf 6 % des Zollwerts (Verordnung (EG) Nr. 2248/2004),

    Väärtuseline tollimaks piiratud 6 protsendini (määrus (EÜ) nr 2248/2004),

    Τελωνειακός δασμός κατ' ανώτατο όριο 6 % κατ' αξία [κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 2248/2004],

    Customs duties limited to 6 % ad valorem (Regulation (EC) No 2248/2004),

    Droits de douane limités a 6 % ad valorem [règlement (CE) no 2248/2004],

    Dazi doganali limitati al 6 % ad valorem [regolamento (CE) n. 2248/2004],

    Muitas nodokļi nepārsniedz 6 % ad valorem (Regula (EK) Nr. 2248/2004),

    Muito mokestis neviršija 6 % ad valorem (Reglamentas (EB) Nr. 2248/2004),

    Mérsékelt, 6 %-os értékvám (2248/2004/EK rendelet),

    Douanerechten beperkt tot 6 % ad valorem (Verordening (EG) nr. 2248/2004),

    Należności celne ograniczone do 6 % ad valorem (Rozporządzenie (WE) nr 2248/2004),

    Direitos aduaneiros limitados a 6 % ad valorem [Regulamento (CE) n.o 2248/2004],

    Dovozné clo so stropom 6 % ad valorem (Nariadenie (ES) č 2248/2004),

    Omejitev carinskih dajatev na 6 % ad valorem (Uredba (ES) št. 2248/2004),

    Arvotulli rajoitettu 6 prosenttiin (asetus (EY) N:o 2248/2004),

    Tullsatsen begränsad till 6 % av värdet (förordning (EG) nr 2248/2004);

    b)

    in Feld 20 folgende Angaben:

    i)

    den in der thailändischen Ausfuhrbescheinigung eingetragenen Schiffsnamen,

    ii)

    Nummer und Datum der thailändischen Ausfuhrbescheinigung.

    (3)   Die Einfuhrlizenz kann als Beleg für die Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr nur angenommen werden, wenn aus einer Kopie des vom Einführer vorgelegten Konnossements hervorgeht, dass die Waren, die zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, mit dem in der Einfuhrlizenz genannten Schiff in die Gemeinschaft befördert worden sind.

    (4)   Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 6 dieser Verordnung und abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge nicht größer sein als die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge. Zu diesem Zweck wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl Null eingetragen.

    Artikel 10

    Die Einfuhrlizenz wird am fünften Arbeitstag erteilt, der auf den Tag der Antragstellung folgt, es sei denn, die Kommission hat die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats fernschriftlich davon unterrichtet, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden sind.

    Auf Antrag des Einführers und nach fernschriftlicher Zustimmung der Kommission kann die Einfuhrlizenz innerhalb einer kürzeren Frist erteilt werden.

    Sind die für die Erteilung der Einfuhrlizenz vorgesehenen Bedingungen nicht eingehalten worden, so kann die Kommission gegebenenfalls nach Konsultation der thailändischen Behörden die geeigneten Maßnahmen ergreifen.

    Artikel 11

    Abweichend von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 ist der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenz der letzte Tag der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbescheinigung zuzüglich 30 Tage.

    Artikel 12

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Einfuhrlizenzantrag an jedem Arbeitstag fernschriftlich folgende Angaben:

    a)

    die Menge, für die die Einfuhrlizenz beantragt wird, gegebenenfalls mit dem Vermerk „zusätzliche Einfuhrlizenz“,

    b)

    den Namen des Antragstellers der Einfuhrlizenz,

    c)

    die Nummer der vorgelegten Ausfuhrbescheinigung, die im oberen Feld der Bescheinigung vermerkt ist,

    d)

    das Ausstellungsdatum der Ausfuhrbescheinigung,

    e)

    die Gesamtmenge, für die die Ausfuhrbescheinigung erteilt wurde,

    f)

    den Namen des Ausführers auf der Ausfuhrbescheinigung.

    (2)   Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission fernschriftlich spätestens zum Ende des ersten Halbjahres 2006 die vollständige Liste der auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen aufgeführten, nicht angerechneten Mengen und den Namen des Schiffes sowie die Nummern der betreffenden Ausfuhrbescheinigungen.

    KAPITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 13

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

    (2)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1741/2004 (ABl. L 311 vom 8.10.2004, S. 17).

    (3)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1092/2004 (ABl. L 209 vom 11.6.2004, S. 9).


    ANEXO — PŘÍLOHA — BILAG — ANHANG — LISA — ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ — ANNEX — ANNEXE — ALLEGATO — PIELIKUMS — PRIEDAS — MELLÉKLET — BIJLAGE — ZAŁĄCZNIK — ANEXO — PRÍLOHA — PRILOGA — LIITE — BILAGA

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