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Document 32004R2244
Commission Regulation (EC) No 2244/2004 of 23 December 2004 opening tariff quotas for the year 2005 for imports into the European Community of certain processed agricultural products originating in Romania
Verordnung (EG) Nr. 2244/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 2244/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft
ABl. L 381 vom 28.12.2004, p. 8–9
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 456–457
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Repealed by | 32005R1986 |
28.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 381/8 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2244/2004 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 2004
zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 98/626/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zum Europa-Abkommen mit Rumänien, in seiner durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte dieses Abkommens geänderten Form, sieht die Herabsetzung des Agrarteilbetrags der bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien geltenden Zölle im Rahmen von Zollkontingenten vor. Diese Kontingente sollten für das Jahr 2005 eröffnet werden. |
(2) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die jährlichen Gemeinschaftszollkontingente für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet.
Artikel 2
Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 2004
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 1.
(3) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).
ANHANG
Lfd. Nr. |
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent für 2005 (in Tonnen) |
Geltender Zollsatz (1) |
09.5431 |
ex 1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 (2) |
2 100 |
0 + EAR |
09.5433 |
ex 1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (2), ausgenommen Waren der KN-Codes 1806 10 15 und 1806 20 70 |
1 500 |
0 + EAR |
09.5435 |
ex 1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt oder in anderer Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet |
600 |
0 + EAR |
09.5437 |
ex 1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren des KN-Codes 1904 20 10 |
438 |
0 + EAR |
09.5439 |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
1 875 |
0 + EAR |
09.5441 |
2101 30 19 2101 30 99 |
Geröstete Kaffeemittel Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien |
163 |
0 + EAR |
09.5443 |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
114 |
0 + EAR |
09.5445 |
0405 20 10 0405 20 30 ex 2106 ex 3302 10 3302 10 29 |
Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der KN-Codes 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (2) Mischungen aus Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: Andere |
1 050 |
0 + EAR |
09.5447 |
2202 90 91 2202 90 95 2202 90 99 |
Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 |
100 |
0 + EAR |
(1) EAR = Ermäßigter Agrarteilbetrag (berechnet entsprechend den Ausgangsbeträgen im Protokoll Nr. 3 des Abkommens), der im Rahmen der festgesetzten Kontingente gilt. Für diesen EAR gilt ein Höchstzollsatz, der gegebenenfalls im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzt ist, und für die Produkte der KN-Codes 1704 10 91, 1704 10 99, 2105 00 10, 2105 00 91 und 2106 90 10 der im Abkommen festgesetzte Höchstzollsatz.
(2) Ausgenommen Waren mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1704 90 51, ex 1704 90 99, ex 1806 20 80, ex 1806 20 95, ex 1806 90 90 und ex 2106 90 98.