Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R2244

    Verordnung (EG) Nr. 2244/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2004 zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft

    ABl. L 381 vom 28.12.2004, p. 8–9 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 456–457 (MT)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2244/oj

    28.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 381/8


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2244/2004 DER KOMMISSION

    vom 23. Dezember 2004

    zur Eröffnung von Zollkontingenten für das Jahr 2005 für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Europäische Gemeinschaft

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss 98/626/EG des Rates vom 5. Oktober 1998 über den Abschluss des Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union und der Ergebnisse der Agrarverhandlungen der Uruguay-Runde einschließlich der Verbesserung der bestehenden Präferenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Protokoll Nr. 3 über den Handel mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen zum Europa-Abkommen mit Rumänien, in seiner durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte dieses Abkommens geänderten Form, sieht die Herabsetzung des Agrarteilbetrags der bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien geltenden Zölle im Rahmen von Zollkontingenten vor. Diese Kontingente sollten für das Jahr 2005 eröffnet werden.

    (2)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) legt die Bestimmungen für die Verwaltung von Zollkontingenten fest. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Bestimmungen verwaltet werden.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die jährlichen Gemeinschaftszollkontingente für die im Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Rumänien werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend den in diesem Anhang genannten Bedingungen eröffnet.

    Artikel 2

    Die Gemeinschaftszollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 des Rates (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).

    (2)  ABl. L 301 vom 11.11.1998, S. 1.

    (3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 (ABl. L 343 vom 31.12.2003, S. 1).


    ANHANG

    Lfd. Nr.

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Kontingent für 2005

    (in Tonnen)

    Geltender Zollsatz (1)

    09.5431

    ex 1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade), ausgenommen Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 (2)

    2 100

    0 + EAR

    09.5433

    ex 1806

    Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (2), ausgenommen Waren der KN-Codes 1806 10 15 und 1806 20 70

    1 500

    0 + EAR

    09.5435

    ex 1902

    Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt oder in anderer Weise zubereitet, ausgenommen gefüllte Teigwaren der KN-Codes 1902 20 10 und 1902 20 30; Couscous, auch zubereitet

    600

    0 + EAR

    09.5437

    ex 1904

    Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren des KN-Codes 1904 20 10

    438

    0 + EAR

    09.5439

    1905

    Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    1 875

    0 + EAR

    09.5441

    2101 30 19

    2101 30 99

    Geröstete Kaffeemittel

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Kaffeemitteln, ausgenommen aus gerösteten Zichorien

    163

    0 + EAR

    09.5443

    2105 00

    Speiseeis, auch kakaohaltig

    114

    0 + EAR

    09.5445

    0405 20 10

    0405 20 30

    ex 2106

    ex 3302 10

    3302 10 29

    Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

    Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Waren der KN-Codes 2106 10 20, 2106 90 20 und 2106 90 92 und ausgenommen Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt (2)

    Mischungen aus Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art:

    Andere

    1 050

    0 + EAR

    09.5447

    2202 90 91

    2202 90 95

    2202 90 99

    Nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009, Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend oder mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404

    100

    0 + EAR


    (1)  EAR = Ermäßigter Agrarteilbetrag (berechnet entsprechend den Ausgangsbeträgen im Protokoll Nr. 3 des Abkommens), der im Rahmen der festgesetzten Kontingente gilt. Für diesen EAR gilt ein Höchstzollsatz, der gegebenenfalls im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzt ist, und für die Produkte der KN-Codes 1704 10 91, 1704 10 99, 2105 00 10, 2105 00 91 und 2106 90 10 der im Abkommen festgesetzte Höchstzollsatz.

    (2)  Ausgenommen Waren mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr der KN-Codes ex 1704 90 51, ex 1704 90 99, ex 1806 20 80, ex 1806 20 95, ex 1806 90 90 und ex 2106 90 98.


    Top