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Document 32004R1492

    Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 der Kommission vom 23. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen, hinsichtlich des Handels mit und der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie hinsichtlich des spezifizierten Risikomaterials(Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 274 vom 24.8.2004, p. 3–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 99–104 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1492/oj

    24.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1492/2004 DER KOMMISSION

    vom 23. August 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Maßnahmen zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien bei Rindern, Schafen und Ziegen, hinsichtlich des Handels mit und der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie hinsichtlich des spezifizierten Risikomaterials

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Tilgungsmaßnahmen festgelegt, die nach Bestätigung einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen durchzuführen sind.

    (2)

    Am 14. September 2000 kam der Wissenschaftliche Lenkungsausschuss (WLA) in seiner Stellungnahme zu der durch die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) bedingten Keulung bei Rindern zu dem Schluss, dass durch die Keulung der Geburtskohorte weitgehend die gleiche Wirkung erzielt werden kann wie durch die Keulung der Herde. Am 21. April 2004 nahm das Gremium für biologische Gefahrstoffe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit eine Stellungnahme an, in der es zu dem Schluss kam, dass zur Änderung der WLA-Stellungnahme keine ausreichenden zusätzlichen Argumente vorliegen. Die Bestimmungen über die Keulung in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten diesen Stellungnahmen angepasst werden.

    (3)

    Im Interesse der Sicherheit der Gemeinschaftsvorschriften müssen auch die Definition der Kohorte eines BSE-Falls und die Maßnahmen geklärt werden, die hinsichtlich der Kohortentiere zu treffen sind, damit unterschiedliche Auslegungen vermieden werden.

    (4)

    Außerdem muss die Anwendung der TSE-Tilgungsmaßnahmen auf trächtige Mutterschafe und Haltungsbetriebe mit mehreren Herden geklärt werden. Zur Behebung praktischer Probleme sollten die Bestimmungen über Haltungsbetriebe geändert werden, die zur Mast bestimmte Lämmer erzeugen, über die Aufnahme von Mutterschafen eines unbekannten Genotyps in infizierte Haltungsbetriebe und über den Zeitraum, für den Ausnahmeregelungen von der Vernichtung von Tieren in Haltungsbetrieben oder Rassen mit geringer Häufigkeit des ARR-Allels gelten sollen.

    (5)

    Maßnahmen zur Tilgung der Traberkrankheit wurden auf Empfehlung des WLA in seiner Stellungnahme vom 4. April 2002 in die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 260/2003 der Kommission (2) aufgenommen. Diese Maßnahmen wurden unter Berücksichtigung von Verwaltungsfragen nach und nach eingeführt. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist es sehr unwahrscheinlich, dass Schlachtkörper von unter 2 Monate alten Tieren signifikant infiziert sind, sofern die Innereien einschließlich des Kopfes entfernt werden. Die Tilgungsmaßnahmen sollten mit Blick auf die Lösung der in einigen Mitgliedstaaten bei diesen jungen Tieren bestehenden Probleme weiter geändert werden.

    (6)

    Es ist angezeigt, Betrieben nach dem Auftreten eines Verdachtsfalls der Traberkrankheit bei einem Schaf oder einer Ziege Beschränkungen aufzuerlegen, um die Verbringung anderer, möglicherweise infizierter Tiere vor der Bestätigung des Verdachts zu verhindern.

    (7)

    Es hat sich gezeigt, dass die Testanforderungen zur Lockerung von Einschränkungen für infizierte Haltungsbetriebe bei großen Schafherden zu streng sind, sie sollten daher geändert werden. Außerdem sollte die Definition der Zielgruppen für solche Tests geklärt werden.

    (8)

    Allgemeine Bestimmungen über den Handel mit und die Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (3) festgelegt. Spezifische TSE-Bestimmungen über das Inverkehrbringen von Samen und Embryonen dieser Arten sollten mit dieser Verordnung festgelegt werden.

    (9)

    Entsprechend den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 über spezifiziertes Risikomaterial, in denen die Querfortsätze der Lenden- und Brustwirbel aus der Liste des spezifizierten Risikomaterials ausgeschlossen sind, sollten die Dornfortsätze dieser Wirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Halswirbel und Crista sacralis mediana ebenfalls nicht als spezifiziertes Risikomaterial gelten.

    (10)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I, VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Die Nummern 3 und 4 des Anhangs zur vorliegenden Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2005.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 23. August 2004

    Im Namen der Kommission

    David BYRNE

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 876/2004 der Kommission (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 52).

    (2)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 7.

    (3)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).


    ANHANG

    Die Anhänge I, VII, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

    1.

    In Anhang I wird Nummer 2 wie folgt ersetzt:

    „2.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    ‚einheimischer BSE-Fall‘: Ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion vor der Einfuhr als lebendes Tier zurückzuführen ist;

    b)

    ‚angelagertes Fettgewebe‘: das bei der Schlachtung oder Zerlegung entfernte innere und äußere körpereigene Fett, insbesondere das frische Herz, Netz- und Nierenfett von Rindern sowie das in Zerlegungsräumen anfallende Fett;

    c)

    ‚Kohorte‘: eine Gruppe von Rindern, die

    i)

    in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in den Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist, und

    ii)

    in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in seinem ersten Lebensjahr aufgezogen wurden.

    d)

    ‚Indexfall‘: das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird.“

    2.

    Anhang VII wird wie folgt ersetzt:

    „ANHANG VII

    TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

    1.

    Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) muss Folgendes identifiziert werden:

    a)

    im Fall von Rindern:

    alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

    sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb von 2 Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;

    alle Tiere der Kohorte, in der sich die Krankheit bestätigt hat;

    der mögliche Ursprung der Krankheit;

    sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit Erregern infiziert wurden oder die die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

    die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde;

    b)

    im Fall von Schafen und Ziegen:

    alle anderen Wiederkäuer als Ziegen und Schafe im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

    soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

    zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;

    die etwaige Krankheitsursache und andere Betriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder die dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;

    die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der BSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Betrieb übertragen wurde.

    2.

    Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c) umfassen mindestens:

    a)

    im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden. Der Mitgliedstaat kann beschließen,

    die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier;

    die Tötung und Vernichtung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden;

    b)

    im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen oder Ziegen ab 1. Oktober 2003 entsprechend der Entscheidung der zuständigen Behörde:

    i)

    entweder die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, oder

    ii)

    die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

    männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,

    weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt;

    Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind;

    weniger als 2 Monate alten Schafen und Ziegen, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind, sofern die zuständige Behörde dies so entscheidet;

    iii)

    wenn das infizierte Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen wurde, kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage der Fallgeschichte beschließen, zusätzlich oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen. Wird Weideland von mehr als einer Herde gemeinsam genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung dieser Maßnahmen nach mit Gründen versehener Prüfung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde zu beschränken; wird in einem Haltungsbetrieb mehr als eine Herde gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Maßnahmen auf die Herde zu beschränken, in der die Traberkrankheit bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist;

    c)

    im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Schafen oder Ziegen die Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b) zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden.

    3.

    Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf die Traberkrankheit bei einem Schaf oder einer Ziege, wird für alle übrigen Schafe und Ziegen dieses Haltungsbetriebs eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt, bis die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier befand, als der Verdacht auf die Traberkrankheit entstand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem sich das Tier möglicherweise infiziert hat, kann die zuständige Behörde beschließen, dass andere Haltungsbetriebe oder nur der Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Krankheit ausgesetzt war, entsprechend vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

    4.

    Nur folgende Tiere dürfen in die Betriebe aufgenommen werden, in denen Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) beseitigt wurden:

    a)

    männliche Tiere des Genotyps ARR/ARR;

    b)

    weibliche Tiere mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel;

    c)

    Ziegen, sofern

    i)

    keine anderen Zuchttiere als die unter den Buchstaben a) und b) genannten in dem Haltungsbetrieb vorhanden sind;

    ii)

    alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden;

    iii)

    der Haltungsbetrieb einer verstärkten TSE-Überwachung unterzogen wird, einschließlich der Untersuchung aller mehr als 18 Monate alten Ziegen, die

    entweder am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden oder

    im Betrieb verendet sind oder getötet wurden und die die in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 aufgeführten Kriterien erfüllen.

    5.

    In dem/den Haltungsbetrieb(en), in dem/denen Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b), Ziffer i) oder ii) vernichtet wurden, darf nur folgendes Zuchtmaterial von Schafen verwendet werden:

    a)

    Samen von männlichen Tieren des Genotyps ARR/ARR;

    b)

    Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel.

    6.

    Abweichend von den unter Nummer 4 Buchstabe b) genannten Einschränkungen und während einer Übergangszeit bis spätestens 1. Januar 2006, in der es schwierig ist, Schafe eines bekannten Genotyps als Ersatz zu finden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Aufnahme von nicht trächtigen weiblichen Tieren eines unbekannten Genotyps in die unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Haltungsbetriebe zuzulassen.

    7.

    Nach der Durchführung der unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Maßnahmen in einem Haltungsbetrieb

    a)

    unterliegt die Verbringung von Schafen des Typs ARR/ARR von dem Haltungsbetrieb keinen Beschränkungen;

    b)

    dürfen Schafe mit nur einem ARR-Allel von dem Haltungsbetrieb nur direkt zur Schlachtung zum Verzehr oder zur Vernichtung verbracht werden; jedoch

    können Muttertiere mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, welche nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer ii) mit einer Einschränkung belegt wurden;

    dürfen Lämmer mit einem ARR-Allel und keinem VRQ-Allel — sofern die zuständige Behörde dies beschließt — nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung in einen anderen Haltungsbetrieb verbracht werden; in dem Empfängerbetrieb dürfen sich keine anderen Schafe oder Ziegen als zur Mast bis zur Schlachtung bestimmte befinden, und sie dürfen keine lebenden Schafe oder Ziegen in andere Haltungsbetriebe versenden, außer zur direkten Schlachtung;

    c)

    dürfen unter 2 Monate alte Schafe und Ziegen — sofern der Mitgliedstaat dies beschließt — vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung zum menschlichen Verzehr verbracht werden; der Kopf und die Organe des Bauchraums dieser Tiere werden jedoch gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a), b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vernichtet;

    d)

    dürfen unbeschadet des Buchstabens c) Schafe von nicht in Buchstaben a) und b) genannten Genotypen nur zur Vernichtung vom Haltungsbetrieb weg verbracht werden.

    8.

    Die unter Nummer 4, 5 und 7 genannten Beschränkungen gelten für den Haltungsbetrieb noch weitere 3 Jahre:

    a)

    ab dem Datum, ab dem die Schafe im Haltungsbetrieb den ARR/ARR-Status erreicht haben, oder

    b)

    ab dem letzten Datum, zu dem auf dem Betriebsgelände Schafe oder Ziegen gehalten wurden, oder

    c)

    sofern Nummer 4 Buchstabe c) zutrifft, ab dem Datum, ab dem mit der verstärkten TSE-Überwachung begonnen wurde, oder

    d)

    ab dem Datum, ab dem alle männlichen Zuchttiere im Haltungsbetrieb zum Genotyp ARR/ARR zählen und alle weiblichen Zuchttiere zumindest ein ARR-Allel und kein VRQ-Allel besitzen, sofern die TSE-Tests aller folgenden, mehr als 18 Monate alten Tiere in diesem 3-Jahres-Zeitraum negativ ausfallen:

    eine jährliche Stichprobe an Schafen, die am Ende ihrer Nutzung zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, entsprechend der in der Tabelle im Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 4 angegebenen Stichprobengröße, und

    alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe, die im Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden.

    9.

    Ist die Häufigkeit des ARR-Allels in der Rasse oder im Haltungsbetrieb gering oder wo es zur Vermeidung von Inzucht als notwendig erachtet wird, kann ein Mitgliedstaat beschließen,

    a)

    die nach Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) vorgeschriebene Vernichtung bis zu 5 Zuchtjahre lang hinauszuschieben;

    b)

    in den unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) genannten Haltungsbetrieben die Aufnahme anderer als der unter Nummer 4 genannten Schafe unter der Bedingung zuzulassen, dass sie kein VRQ-Allel besitzen.

    10.

    Die Mitgliedstaaten, die die unter Nummer 6 und Nummer 9 genannten Ausnahmeregelungen anwenden, übermitteln der Kommission einen Bericht über die zugrunde liegenden Bedingungen und Kriterien für deren Gewährung.“

    3.

    In Anhang VIII wird Kapitel A wie folgt geändert:

    a)

    Der Titel des Kapitels wird wie folgt ersetzt:

    b)

    In Teil I wird folgender Buchstabe d) angefügt:

    „d)

    ab 1. Januar 2005

    i)

    werden Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen von Tieren gewonnen, die ununterbrochen ab Geburt oder während der letzten 3 Lebensjahre in einem Haltungsbetrieb/in Haltungsbetrieben gehalten wurden, der/die die Anforderungen gemäß Buchstabe a) Ziffer i) oder — falls zutreffend — Buchstabe a) Ziffer ii) 3 Jahre lang erfüllt hat/haben, oder

    ii)

    werden Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen im Fall von Samen von Schafen von männlichen Tieren des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission (2) gewonnen, oder

    iii)

    müssen Embryonen von Schafen den Prionprotein-Genotyp ARR/ARR gemäß Anhang I der Entscheidung 2002/1003/EG besitzen.

    4.

    Anhang IX wird wie folgt geändert:

    Das folgende Kapitel H wird angefügt:

    „KAPITEL H

    Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

    Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die ab 1. Januar 2005 in die Gemeinschaft eingeführt werden, müssen die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel A Teil I Buchstabe d) erfüllen.“.

    5.

    In Anhang XI Teil A wird Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) wie folgt ersetzt:

    „i)

    Schädel ohne Unterkiefer, aber einschließlich Hirn und Augen, Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien und des Rückenmarks von über 12 Monate alten Rindern, Tonsillen sowie Darm von Duodenum bis Rektum und Mesenterium von Rindern aller Altersklassen;“.


    (1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1.

    (2)  ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.“


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