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Document 32004R0930

Verordnung (EG) Nr. 930/2004 des Rates vom 1. Mai 2004 über eine befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union in maltesischer Sprache

ABl. L 169 vom 1.5.2004, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/11/2006

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/930/oj

1.5.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 930/2004 DES RATES

vom 1. Mai 2004

über eine befristete Ausnahmeregelung für die Abfassung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union in maltesischer Sprache

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 290,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel 28 und 41,

gestützt auf die Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (1) und auf die Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (2), beide zusammen im Folgenden „Verordnung Nr. 1“ genannt,

gestützt auf die Geschäftsordnung des Rates, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1

auf Antrag der maltesischen Regierung vom 31. März 2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beitritt Maltas zur Europäischen Union ist Maltesisch Amts- und Arbeitssprache der Organe der Union im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1 geworden.

(2)

Demnach sind Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1 auch in Maltesisch abzufassen. Ferner sollte das Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 5 dieser Verordnung auch in maltesischer Sprache erscheinen.

(3)

Kontakte zwischen den maltesischen Behörden und den Organen der Europäischen Union haben ergeben, dass es aufgrund der aktuellen Situation bei der Einstellung von maltesischen Linguisten und des daraus resultierenden Mangels an qualifizierten Übersetzern nicht möglich ist, die Abfassung aller von den Organen erlassenen Rechtsakte in maltesischer Sprache zu gewährleisten.

(4)

Dieser Zustand wird einige Zeit andauern, bis die in enger Zusammenarbeit zwischen den maltesischen Behörden und den Organen der Europäischen Union erlassenen Übergangsmaßnahmen zur Beseitigung des Mangels an qualifizierten Übersetzern umgesetzt sind. Diese Situation sollte sich in der Zwischenzeit nicht negativ auf die Tätigkeiten der Union auswirken und die Arbeit ihrer Organe nicht behindern.

(5)

Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1 kann der Rat im Falle von Mitgliedstaaten, die mehr als eine Amtssprache haben, auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates über den Gebrauch der Sprache entscheiden. Nach der maltesischen Verfassung sind die Amtssprachen Maltas Maltesisch und Englisch, und jedes Gesetz ist, sofern nichts anderes festgelegt wurde, sowohl in maltesischer als auch in englischer Sprache zu verabschieden, wobei im Falle von Unstimmigkeiten die maltesische Fassung ausschlaggebend ist.

(6)

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und auf Antrag der maltesischen Regierung ist es angezeigt, zu beschließen, dass die Organe der Europäischen Union ausnahmsweise und vorübergehend von der Verpflichtung entbunden sind, alle Rechtsakte, einschließlich der Urteile des Gerichtshofs, in maltesischer Sprache abzufassen oder in diese zu übersetzen. Es ist jedoch angezeigt, eine solche Abweichung nur teilweise zu gewähren und daher Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, davon auszunehmen.

(7)

Der Status des Maltesischen als Amts- und Arbeitssprache der Organe der Europäischen Union bleibt hiervon unberührt.

(8)

Nach Ablauf der Übergangsfrist sollten alle Rechtsakte, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht wurden, auch in dieser Sprache veröffentlicht werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von der Verordnung Nr. 1 sind die Organe der Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren von der Verpflichtung entbunden, alle Rechtsakte in maltesischer Sprache abzufassen und sie in dieser Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

Dieser Artikel gilt nicht für Verordnungen, die gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden.

Artikel 2

Spätestens 30 Monate nach ihrer Annahme überprüft der Rat die Funktionsweise dieser Verordnung und entscheidet, ob ihre Geltungsdauer um ein weiteres Jahr verlängert wird.

Artikel 3

Nach Ablauf der Übergangszeit werden alle Rechtsakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sind, auch in dieser Sprache veröffentlicht.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Mai 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. COWEN


(1)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.

(2)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 401/58. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003.


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