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Document 32004R0836

    Verordnung (EG) Nr. 836/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung der Übergangsmaßnahmen, die von Zypern hinsichtlich der Traberkrankheit anzuwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 127 vom 29.4.2004, p. 48–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/836/oj

    32004R0836

    Verordnung (EG) Nr. 836/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung der Übergangsmaßnahmen, die von Zypern hinsichtlich der Traberkrankheit anzuwenden sind (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 29/04/2004 S. 0048 - 0049


    Verordnung (EG) Nr. 836/2004 der Kommission

    vom 28. April 2004

    zur Festlegung der Übergangsmaßnahmen, die von Zypern hinsichtlich der Traberkrankheit anzuwenden sind

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 6,

    gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union von 2003 sowie auf die Anpassungen an die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, insbesondere auf Artikel 42,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Bestimmungen über die Tilgung der Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen sowie über Diagnoseverfahren zur Bestätigung dieser Krankheit.

    (2) Am 29. Januar 2004 beantragte Zypern die Gewährung von Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Tilgungsmaßnahmen in mit der Traberkrankheit infizierten Haltungsbetrieben. Angesichts der hohen Prävalenz der Traberkrankheit in der Schaf- und Ziegenpopulation, des geringen Grades an genetisch bedingter Resistenz in der Schafpopulation und der Art der Tierhaltung auf Zypern sind diese Maßnahmen erforderlich. Aufgrund begrenzter Laborkapazitäten erfordert die Anwendung außerdem Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der zur Diagnose der Traberkrankheit verwendeten Verfahren.

    (3) Zypern hat sich verpflichtet, einen Aktionsplan vorzulegen, um den Mangel an Zuchtschafen eines geeigneten Genotyps zu beheben, die Resistenz in der Schafpopulation zu erhöhen und für Ersatztiere in infizierten Haltungsbetrieben zu sorgen. Dieser Plan soll spätestens am 1. Juni 2004 als Teil des Antrags auf Gewährung von Gemeinschaftsmitteln für spezifische Veterinärmaßnahmen im Rahmen der Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich eingereicht werden(2).

    (4) Die Zypern gewährten Übergangsmaßnahmen sollten ermöglichen, dass bestimmte Schafe und Ziegen aus infizierten Betrieben unter dem Vorbehalt der tierärztlichen Untersuchung zum Verzehr geschlachtet werden, die in den übrigen Mitgliedstaaten nicht zum Verzehr geschlachtet werden dürfen. Es ist wünschenswert, den Mitgliedstaaten und Drittländern gleichermaßen die selben Gesundheitsgarantien zu gewähren. Daher sollte im Zeitraum der Anwendung dieser Übergangsmaßnahmen und unter Berücksichtigung von Überwachungsanforderungen die Ausfuhr von aus Schafen und Ziegen gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer verboten werden.

    (5) Die Zypern gewährten Maßnahmen zur Anpassung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 während einer Übergangsphase sollten so bald wie möglich überprüft und in jedem Fall gemäß der Akte über den Beitritt auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren begrenzt werden.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die zuständige Stelle Zyperns setzt die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bis spätestens 30. April 2007 um.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann nach Ablauf von 12 Monaten nach Bestätigung eines ersten Falles von Traberkrankheit in einem Haltungsbetrieb die Übersendung von Gehirn- und anderen Geweben zur Laboruntersuchung von nach diesem Zeitraum aufgetretenen Verdachtsfällen auf eine jährliche Stichprobe von 10 % der Schafe und Ziegen beschränkt werden, bei denen ein Verdacht auf eine TSE-Infektion vorliegt.

    Artikel 3

    (1) Abweichend von den Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001:

    a) wird die in Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer ii genannte Ausnahme auf weniger als sechs Monate alte Ziegen und Schafe ausgedehnt, die ausschließlich zur Schlachtung bestimmt sind;

    b) gelten die Bedingungen für die Aufnahme von Ziegen gemäß Absatz 3.1 Buchstabe c) in einen Haltungsbetrieb, in dem Tiere gemäß Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) oder ii) vernichtet wurden, nicht;

    c) gilt in Anhang VII Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zusätzlich zu den Buchstaben a) bis c) folgender Buchstabe d):

    "d) im Fall von weniger als sechs Monate alten Tieren können jedoch sowohl Schafe unbekannten Genotyps als auch Ziegen direkt der Schlachtung zum Verzehr in einem Schlachthof auf dem Hoheitsgebiet Zyperns unter folgenden Bedingungen zugeführt werden:

    i) die Tiere werden vor der Versendung an den Schlachthof von einem amtlichen Tierarzt im Herkunftsbetrieb untersucht; dieser bestätigt das Nichtvorhandensein klinischer Symptome der Traberkrankheit;

    ii) der gesamte Kopf und die Organe des Brust- und Bauchraums solcher Tiere wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt."

    d) in Anhang VII Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt Buchstabe c) nicht.

    (2) Abweichend von Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gilt Folgendes:

    "3.2 Labortests auf die Traberkrankheit bei Schafen und Ziegen

    a) Verdachtsfälle

    Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 eingesandtes Gewebe wird entsprechend der neuesten Ausgabe des Handbuchs histopathologisch untersucht, es sei denn, das Probematerial ist autolysiert. Ist das Untersuchungsergebnis nicht schlüssig oder negativ oder ist das Material autolysiert, wird das betreffende Gewebe gemäß dem Handbuch durch Immunzytochemie oder Immunblotting oder mit Hilfe eines Schnelltests untersucht. Ist das Ergebnis einer der genannten Untersuchungen positiv, gilt das Tier als positiver Fall der Traberkrankheit.

    b) Überwachung auf die Traberkrankheit

    Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Abschnitt II (Überwachung von Schafen und Ziegen) eingesandtes Gewebe von Schafen und Ziegen wird einem Schnelltest unterzogen.

    Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht schlüssig, ist der Hirnstamm sofort an ein amtliches Laboratorium zur bestätigenden Untersuchung durch Immunzytochemie oder Immunblotting gemäß Buchstabe a) zu senden.

    Ist das Ergebnis einer der genannten Untersuchungen positiv, gilt das Tier als positiver Fall der Traberkrankheit."

    Artikel 4

    Die Versendung der folgenden, für den menschlichen Verzehr bestimmten und von Schafen und Ziegen stammenden Erzeugnisse von Zypern in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer ist verboten:

    i) frisches Fleisch gemäß der Richtlinie 64/433/EWG(3)

    ii) Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen gemäß der Richtlinie 94/65/EG(4)

    iii) Fleischerzeugnisse gemäß der Richtlinie 77/99/EWG(5)

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt vorbehaltlich und ab dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Tschechischen Republik, von Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei.

    Sie gilt bis 30. April 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. April 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2245/2003 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 28).

    (2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (3) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64.

    (4) ABl. L 368 vom 31.12.1994, S. 10.

    (5) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

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