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Document 32004R0463

    Verordnung (EG) Nr. 463/2004 der Kommission vom 12. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 77 vom 13.3.2004, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0611

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/463/oj

    32004R0463

    Verordnung (EG) Nr. 463/2004 der Kommission vom 12. März 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 13/03/2004 S. 0023 - 0024


    Verordnung (EG) Nr. 463/2004 der Kommission

    vom 12. März 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

    nach Veröffentlichung des Entwurfs der Verordnung(2),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen auf dem Gebiet des Seeverkehrs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission kann aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 3 EG-Vertrag durch Verordnung auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen von Seeschifffahrtsunternehmen betreffend die gemeinsame Wahrnehmung von Liniendiensten im Seeverkehr (Konsortien) anwenden.

    (2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 der Kommission(3) sind Konsortialvereinbarungen von Seeschifffahrtsunternehmen grundsätzlich vom Verbot des Artikels 81 Absatz 1 des Vertrages freigestellt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen und Auflagen erfuellen.

    (3) Eine Voraussetzung betrifft den Marktanteil des betreffenden Konsortiums auf jedem der Märkte, auf denen es tätig ist: Konsortien mit einem Marktanteil unter 30 % (wenn das Konsortium unter dem Dach einer Linienkonferenz operiert) oder 35 % (wenn das Konsortium außerhalb einer Linienkonferenz tätig ist) gelangen automatisch in den Genuss der Gruppenfreistellung, sofern die übrigen Voraussetzungen der Verordnung erfuellt sind. Doch auch Konsortien mit einem höheren Marktanteil, der allerdings 50 % nicht erreichen darf, können in den Genuss der Gruppenfreistellung gelangen, wenn sie die betreffende Vereinbarung bei der Kommission anmelden und die Kommission nicht binnen sechs Monaten Einwände erhebt.

    (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 wird ein unmittelbar geltendes Legalausnahmesystem eingeführt, das die Wettbewerbsbehörden und Gerichte der Mitgliedstaaten ermächtigt, neben Artikel 81 Absatz 1 und Artikel 82 des Vertrages auch die Bestimmungen des Artikels 81 Absatz 3 anzuwenden. Danach haben Unternehmen nicht mehr die Verpflichtung oder die Möglichkeit, Vereinbarungen bei der Kommission anzumelden, um eine Freistellung vom Kartellverbot zu erwirken. Nach dem neuen System sind Vereinbarungen, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 3 erfuellen, rechtsgültig und vollstreckbar, ohne dass es einer förmlichen Verwaltungsentscheidung bedarf. Unternehmen können sich demnach in sämtlichen Verfahren auf die Freistellung von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen gemäß Artikel 81 Absatz 3 vom Kartellverbot berufen.

    (5) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 823/2000 müssen daher mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 479/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr(4) in Einklang gebracht werden. So ist insbesondere das Widerspruchsverfahren abzuschaffen und sind alle Verweise auf die Anmeldung von Konsortialvereinbarungen zu streichen. Es sind Übergangsbestimmungen festzulegen für Anmeldungen, die noch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgt sind. Weiterhin sind Hinweise auf die neuen Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten aufzunehmen.

    (6) Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 823/2000 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 7 wird gestrichen.

    2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird gestrichen.

    b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    "(5) Ein Konsortium, das diese Verordnung in Anspruch nehmen möchte, muss nach Aufforderung durch die Kommission oder die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten imstande sein, innerhalb einer Frist, die wenigstens einen Monat beträgt und von der Kommission oder den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Umstände des Falls festgelegt wird, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen und Auflagen nach den Artikeln 5 bis 8 und den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels erfuellt sind. Es muss der Kommission oder der jeweiligen zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde innerhalb dieser Frist die betreffende Konsortialvereinbarung vorlegen."

    3. In Artikel 11 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

    "(1) Die bei der Anwendung von Artikel 9 Absatz 5 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu den in dieser Verordnung bezeichneten Zwecken genutzt werden."

    4. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 12

    Entzug in bestimmten Fällen

    (1) Gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates(5) kann die Kommission den Rechtsvorteil dieser Verordnung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine Vereinbarung, ein Beschluss von Unternehmensvereinigungen oder eine abgestimmte Verhaltensweise, auf die Artikel 3 oder Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung Anwendung findet, Wirkungen hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind, und zwar insbesondere wenn

    a) in einem Verkehrsgebiet kein wirksamer Wettbewerb außerhalb der Konferenz, in der das Konsortium tätig ist, bzw. außerhalb des Konsortiums besteht;

    b) ein Konsortium die Auflagen nach Artikel 9 dieser Verordnung wiederholt missachtet;

    c) sich diese Wirkungen aus einem Schiedsspruch ergeben.

    (2) Wenn die unter Absatz 1 genannten Vereinbarungen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in einem bestimmten Fall Wirkungen haben, die mit Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags unvereinbar sind und im Gebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teilgebiet dieses Mitgliedstaats, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, auftreten, so kann die Wettbewerbsbehörde dieses Mitgliedstaats den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Gebiet entziehen."

    5. Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Anmeldungen nach Artikel 7, bei denen die in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Sechsmonatsfrist noch nicht abgelaufen ist, werden mit dem 1. Mai 2004 unwirksam."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. März 2004

    Für die Kommission

    Mario Monti

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 55 vom 29.2.1992, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    (2) ABl. C 233 vom 30.9.2003, S. 8.

    (3) ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 24. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    (4) ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).

    (5) ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

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