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Document 32004L0059

Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 120 vom 24.4.2004, p. 30–38 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/59/oj

32004L0059

Richtlinie 2004/59/EG der Kommission vom 23. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 120 vom 24/04/2004 S. 0030 - 0038


Richtlinie 2004/59/EG der Kommission

vom 23. April 2004

zur Änderung der Richtlinie 90/642/EWG des Rates bezüglich der darin festgesetzten Rückstandshöchstgehalte von Bromopropylat

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen(2) dürfen bestimmte Mitgliedstaaten die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3) aufgenommene Wirkstoffe enthalten, bis 30. Juni 2007 fortbestehen lassen.

(2) Die Rückstandshöchstgehalte spiegeln den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Diese sind so zu verwenden, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung.

(3) Ergibt die zugelassene Verwendung von Pflanzenschutzmitteln keine bestimmbaren Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf dem Lebensmittel oder ist die Verwendung nicht zugelassen oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt oder werden in Drittländern Pflanzenschutzmittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können, und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

(4) Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel müssen ständig überprüft werden. Sie können geändert werden, um neuen Verwendungen und neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

(5) Der Kommission wurden im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG Informationen über wesentliche Verwendungen von Bromopropylat übermittelt. Diese Informationen bilden eine angemessene Grundlage für die Prüfung der Aufnahme durch die europäischen Verbraucher.

(6) Die Zulassungen von Bromopropylat werden bis spätestens 31. Juli 2007 widerrufen. In Anbetracht der Zeit, die benötigt wird, bis die Rückstände von Bromopropylat aus der Nahrungsmittelkette verschwinden, ist es angezeigt, für diese wesentlichen Verwendungen vorläufige Rückstandshöchstgehalte festzusetzen, die bis spätestens 31. Dezember 2008 zu überprüfen sind.

(7) Die lebenslange Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die Rückstände von Bromopropylat enthalten können, wurde geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die geänderten Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme zur Folge haben.

(8) Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme der einzelnen Lebensmittel, die Rückstände von Bromopropylat enthalten können, wurde geprüft und bewertet. Berechnungen ergaben, dass die geänderten Rückstandshöchstgehalte keine Überschreitung des Grenzwerts für die akute Exposition zur Folge haben.

(9) Es ist daher angezeigt, die Rückstandhöchstgehalte für Bromopropylat zu ändern.

(10) Die Richtlinie 90/642/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rückstandshöchstgehalte für Bromopropylat in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG werden durch diejenigen im Anhang der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen spätestens 24. Oktober 2004 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab spätestens 25. Oktober 2004 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/2/EG der Kommission (ABL. L 14 vom 21.1.2004, S. 10).

(2) ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2003 (ABl. L 187 vom 26.7.2003, S. 21).

(3) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/20/EG der Kommission (ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 32).

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