This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32004D0619
2004/619/ECCouncil Decision of 11 August 2004 modifying the Community import regime with respect to rice
2004/619/EG: Beschluss des Rates vom 11. August 2004 zur Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Reis
2004/619/EG: Beschluss des Rates vom 11. August 2004 zur Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Reis
ABl. L 352M vom 31.12.2008, p. 35–35
(MT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 279 vom 28.8.2004, p. 29–29
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 21/06/2005
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 32005D0476 | Änderung | Artikel 2 | 21/06/2005 |
28.8.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/29 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 11. August 2004
zur Änderung der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Reis
(2004/619/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. Juni 2003 hat der Rat die Kommission ermächtigt, zur Änderung bestimmter Zugeständnisse für Reis Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 zu eröffnen. Die Gemeinschaft hat dementsprechend die WTO am 2. Juli 2003 über ihre Absicht, bestimmte Zugeständnisse der EG-Liste CXL zu ändern, unterrichtet. |
(2) |
Die Kommission hat in Konsultation mit dem gemäß Artikel 133 EG-Vertrag bestellten Ausschuss und im Rahmen der vom Rat erlassenen Direktiven Verhandlungen geführt. |
(3) |
Die Kommission hat Verhandlungen aufgenommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika, die ein Interesse als Hauptlieferant von Erzeugnissen der HS-Unterposition 1006 20 (geschälter Reis) und ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Erzeugnissen der HS-Unterposition 1006 30 (geschliffener Reis) haben, mit Thailand, das ein Interesse als Hauptlieferant von Erzeugnissen der HS-Unterposition 1006 30 (geschliffener Reis) und ein wesentliches Interesse an der Lieferung von Erzeugnissen der der HS-Unterposition 1006 20 (geschälter Reis) hat, sowie mit Indien und Pakistan, die jeweils an der Lieferung von Erzeugnissen der HS-Unterposition 1006 20 (geschälter Reis) in erheblichem Umfang interessiert sind. |
(4) |
Die Kommission hat mit Indien und Pakistan ein Abkommen in Form eines Briefwechsels ausgehandelt, war aber nicht in der Lage, ein annehmbares Verhandlungsergebnis mit den Vereinigten Staaten von Amerika und mit Thailand zu erzielen. |
(5) |
Damit in der EG-Liste CXL bestimmte Zugeständnisse für geschälten bzw. geschliffenen Reis geändert werden können, sollte für diese beiden Reissorten jeweils ein neuer Zollsatz festgesetzt werden. |
(6) |
Da zur Festsetzung des neuen Zollsatzes für geschälten bzw. geschliffenen Reis eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1) erforderlich ist, sollte die Kommission ermächtigt werden, befristete Abweichungen von dieser Verordnung anzunehmen. |
(7) |
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) angenommen werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Zollsatz für geschälten Reis (KN-Code 1006 20) beträgt 65 EUR/t.
Der Zollsatz für geschliffenen Reis (KN-Code 1006 30) beträgt 175 EUR/t.
Artikel 2
Sofern zur vollständigen Durchführung des vorliegenden Beschlusses ab dem 1. September 2004 notwendig, kann die Kommission in Übereinstimmung mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses von der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 bis zur Änderung dieser Verordnung, spätestens aber bis zum 30. Juni 2005, abweichen.
Artikel 3
(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (3) eingerichteten Verwaltungsausschuss für Getreide unterstützt.
(2) Bei Bezugnahme auf diesen Absatz kommen die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Anwendung.
Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Zeitraum beträgt einen Monat.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Geschehen zu Brüssel am 11. August 2004
Für den Rat
Der Präsident
B. BOT
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.
(2) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(3) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78.