Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0126

    2004/126/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

    ABl. L 37 vom 10.2.2004, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/126(1)/oj

    Related international agreement

    32004D0126

    2004/126/EG: Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

    Amtsblatt Nr. L 037 vom 10/02/2004 S. 0008 - 0008


    Beschluss des Rates

    vom 22. Dezember 2003

    über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

    (2004/126/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit dem Königreich Marokko ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

    (2) Dieses Abkommen wurde im Namen der Gemeinschaft am 26. Juni 2003 in Thessaloniki vorbehaltlich des Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

    (3) Das Abkommen sollte genehmigt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung gemäß Artikel 7 des Abkommens(2) vor.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Matteoli

    (1) Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt erschienen).

    (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Top