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Document 32004D0092

2004/92/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2004 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis und Chilierzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 68)

ABl. L 27 vom 30.1.2004, p. 52–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/05/2005; Aufgehoben durch 32005D0402

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/92(1)/oj

32004D0092

2004/92/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 2004 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis und Chilierzeugnissen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 68)

Amtsblatt Nr. L 027 vom 30/01/2004 S. 0052 - 0054


Entscheidung der Kommission

vom 21. Januar 2004

über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis und Chilierzeugnissen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 68)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/92/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 und Artikel 54,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 setzt die Kommission das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Lebens- oder Futtermittels aus, das möglicherweise ein schwerwiegendes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, und ergreift alle sonstigen entsprechenden vorläufigen Maßnahmen, wenn ein derartiges Risiko durch Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht ausreichend eingedämmt werden kann.

(2) Am 9. Mai 2003 hat Frankreich über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel erste Informationen über die Feststellung des Farbstoffs Sudan I in scharfen Chilierzeugnissen aus Indien übermittelt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft von diesen Untersuchungsergebnissen betroffen sind.

(3) Die Entscheidung 2003/460/EG(2) über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich scharfer Chilis und scharfer Chilierzeugnisse wurde am 20. Juni 2003 von der Kommission angenommen.

(4) Zur Durchführung der Entscheidung 2003/460/EG haben die Mitgliedstaaten Kontrollen auf das Vorhandensein dieses Stoffes und damit verwandter Stoffe in Chilis und Chilierzeugnissen durchgeführt. Dabei wurde Sudan I in Chilis und Chilierzeugnissen nachgewiesen. Außerdem wurden andere Stoffe, wie z. B. Sudan II, Sudan III und Scharlachrot (Sudan IV) in Chilis und Chilierzeugnissen festgestellt. Davon ist eine Reihe von Chilierzeugnissen, wie z. B. Currypulver, betroffen. Alle Untersuchungsergebnisse wurden gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel gemeldet.

(5) Sudan I, Sudan II, Sudan III und Scharlachrot (Sudan IV) wurden von der International Agency for Research on Cancer (IARC) als Karzinogene der Kategorie 3 eingestuft.

(6) Die ursprünglich von Frankreich übermittelten und später durch weitere Ergebnisse in der Europäischen Union bestätigten Untersuchungsergebnisse deuten auf eine Verfälschung hin, die ein schwerwiegendes Gesundheitsrisiko darstellt.

(7) Aufgrund der großen Gefahr für die Gesundheit und der positiven Untersuchungsergebnisse müssen die mit der Entscheidung 2003/460/EG festgelegten Maßnahmen fortgeführt und ausgeweitet werden. Außerdem sollte der mögliche Dreieckshandel berücksichtigt werden, insbesondere bei Erzeugnissen, für die keine amtlichen Ursprungszeugnisse ausgestellt werden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es angezeigt vorzuschreiben, dass den in jeglicher Form in die Gemeinschaft eingeführten und zum Verzehr bestimmten Sendungen von Chilis und Chilierzeugnissen ein Analysebericht des betroffenen Importeurs oder Lebensmittelunternehmers beiliegt, mit dem nachgewiesen wird, dass die Sendung kein Sudan I, Sudan II, Sudan III oder Scharlachrot (Sudan IV) enthält. Aus dem gleichen Grund sollten die Mitgliedstaaten von Chilis und Chilierzeugnissen bei der Einfuhr oder von bereits im Handel befindlichen Erzeugnissen Stichproben entnehmen und analysieren.

(8) Es ist angezeigt, die Vernichtung von verfälschten Chilis und Chilierzeugnissen anzuordnen, um ihre Einführung in die Nahrungskette zu vermeiden.

(9) Da die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen Auswirkungen auf die Kontrollressourcen der Mitgliedstaaten haben, sollten die Ergebnisse dieser Maßnahmen spätestens nach 12 Monaten evaluiert werden, damit beurteilt wird, ob sie zum Schutz der öffentlichen Gesundheit weiterhin erforderlich sind.

(10) Bei dieser Evaluierung sollten die Ergebnisse aller von den zuständigen Behörden durchgeführten Analysen berücksichtigt werden.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeutet "Chilis und Chilierzeugnisse":

a) zum menschlichen Verzehr bestimmte Früchte der Gattung Capsicum, getrocknet und zerstoßen oder gemahlen gemäß KN-Code 0904 20 90 in jeglicher Form und

b) zum menschlichen Verzehr bestimmtes Currypulver gemäß KN-Code 0910 50 in jeglicher Form.

Artikel 2

Bedingungen für die Einfuhr von Chilis und Chilierzeugnissen

(1) Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr von Chilis und Chilierzeugnissen, es sei denn, der Sendung liegt eine Analysebericht bei, mit dem nachgewiesen wird, dass das Erzeugnis keinen der folgenden chemischen Stoffe enthält:

a) Sudan I (CAS Nummer 842-07-9),

b) Sudan II (CAS Nummer 3118-97-6),

c) Sudan III (CAS Nummer 85-86-9),

d) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS Nummer 85-83-6).

(2) Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten überprüfen, dass jeder zur Einfuhr vorgestellten Sendung von Chilis und Chilierzeugnissen ein Analysebericht gemäß Absatz 1 beigefügt ist.

(3) Fehlt der in Absatz 1 genannte Analysebericht, lässt der in der Gemeinschaft niedergelassene Importeur das Erzeugnis untersuchen, um nachzuweisen, dass es keinen der in Absatz 1 genannten chemischen Stoffe enthält. Bis zum Vorliegen des Analyseberichts wird das Erzeugnis unter amtlicher Aufsicht zurückgehalten.

Artikel 3

Probenahmen und Analysen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, einschließlich der Entnahme und Analyse von Stichproben von Chilis und Chilierzeugnissen, die zur Einfuhr vorgestellt werden oder sich bereits im Handel befinden, um zu überprüfen, dass sie die in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten chemischen Stoffe nicht enthalten.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel alle Sendungen, in denen diese Stoffe festgestellt wurden.

Die Mitgliedstaaten statten der Kommission vierteljährlich Bericht über die Sendungen ab, in denen diese Stoffe nicht festgestellt wurden. Diese Berichte werden spätestens am Ende des auf das Quartal folgenden Monats vorgelegt.

(2) Sendungen, die amtlich beprobt und untersucht werden, können vor der Freigabe für den Handel höchstens 15 Arbeitstage lang zurückgehalten werden.

Artikel 4

Aufteilung einer Sendung

Wird eine Sendung aufgeteilt, so ist jeder Teilsendung eine beglaubigte Kopie des Analyseberichts gemäß Artikel 2 Absatz 1 beizufügen.

Artikel 5

Verfälschte Sendungen

Chilis und Chilierzeugnisse, in denen einer oder mehrere der in Artikel 2 Absatz 1 aufgeführten chemischen Stoffe nachgewiesen wird/werden, werden vernichtet.

Artikel 6

Kostendeckung

Alle aus der Analyse, Lagerung oder Vernichtung gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 5 entstehenden Kosten werden von den betroffenen Importeuren oder Lebensmittelunternehmern getragen.

Artikel 7

Überprüfung der Maßnahmen

Diese Entscheidung wird spätestens am 31. Januar 2005 überprüft.

Artikel 8

Aufhebung

Die Entscheidung 2003/460/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

Adressaten

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

(2) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 114.

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