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Document 32003D0877

2003/877/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2003 über den Beitritt Kanadas zum Übereinkommen zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten

ABl. L 327 vom 16.12.2003, p. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/877/oj

32003D0877

2003/877/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2003 über den Beitritt Kanadas zum Übereinkommen zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten

Amtsblatt Nr. L 327 vom 16/12/2003 S. 0033 - 0033


Beschluss des Rates

vom 8. Dezember 2003

über den Beitritt Kanadas zum Übereinkommen zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten

(2003/877/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3955/92 des Rates vom 21. Dezember 1992 zum Abschluss des Übereinkommens zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 1, 3 und 4,

gestützt auf die Mitteilung der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Atomgemeinschaft und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (nachstehend "die Gemeinschaften" genannt) haben am 21. Dezember 1992 als eine Vertragspartei das Übereinkommen zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen ihnen und den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation (nachstehend "das Übereinkommen" genannt) geschlossen.

(2) Am 28. März 2003 hat Kanada dem Verwaltungsrat des internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums (nachstehend "Verwaltungsrat des Zentrums" genannt) seine Absicht mitgeteilt, dem Übereinkommen beizutreten. Gemäß Artikel XIII des Übereinkommens ist es Aufgabe des Verwaltungsrats des Zentrums, diesem Beitritt zuzustimmen.

(3) Die Gemeinschaften werden im Verwaltungsrat des Zentrums durch den Vorsitz des Rates und die Kommission vertreten. Der Standpunkt der Gemeinschaften wird bei Fragen im Zusammenhang mit Artikel XIII vom Rat festgelegt und in der Regel vom Vorsitz dargelegt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Dem Beitritt Kanadas zum Übereinkommen zur Gründung eines internationalen Wissenschafts- und Technologiezentrums zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, Japan und der Russischen Föderation sowie der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die als eine Vertragspartei auftreten, wird im Namen der Gemeinschaften zugestimmt.

Artikel 2

Der Vorsitz des Rates legt im Verwaltungsrat des Zentrums die Zustimmung der Gemeinschaften zum Beitritt Kanadas zu dem Übereinkommen dar.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. Frattini

(1) ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 1.

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