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Document 32003D0820

2003/820/EG: Beschluss der Kommission vom 20. November 2003 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

ABl. L 308 vom 25.11.2003, p. 25–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/820/oj

32003D0820

2003/820/EG: Beschluss der Kommission vom 20. November 2003 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 308 vom 25/11/2003 S. 0025 - 0026


Beschluss der Kommission

vom 20. November 2003

über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2003 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

(2003/820/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2265/2002(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 1338/2003 des Rates(3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Januar 2003 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind.

(2) Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten(4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepasst.

(3) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2003 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mit Wirkung vom 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2003 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepasst.

Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind.

Brüssel, den 20. November 2003

Für die Kommission

Christopher Patten

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(2) ABl. L 347 vom 20.12.2002, S. 1.

(3) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 1.

(4) ABl. L 152 vom 20.6.2003, S. 84.

ANHANG

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