Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003D0724

    2003/724/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2003 zur Gewährung einer vorübergehenden Abweichung von der Richtlinie 82/894/EWG hinsichtlich der Häufigkeit der Mitteilung von Erstausbrüchen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3561)

    ABl. L 260 vom 11.10.2003, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/724/oj

    32003D0724

    2003/724/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2003 zur Gewährung einer vorübergehenden Abweichung von der Richtlinie 82/894/EWG hinsichtlich der Häufigkeit der Mitteilung von Erstausbrüchen der bovinen spongiformen Enzephalopathie (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3561)

    Amtsblatt Nr. L 260 vom 11/10/2003 S. 0036 - 0036


    Entscheidung der Kommission

    vom 10. Oktober 2003

    zur Gewährung einer vorübergehenden Abweichung von der Richtlinie 82/894/EWG hinsichtlich der Häufigkeit der Mitteilung von Erstausbrüchen der bovinen spongiformen Enzephalopathie

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3561)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/724/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 82/894/EWG enthält Regeln für die Mitteilung bestimmter Tierseuchen, einschließlich der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) in der Gemeinschaft. Diese Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Erstausbrüche von BSE sowohl der Kommission als auch den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 24 Stunden mitteilen müssen. Die Richtlinie legt außerdem fest, dass BSE-Sekundärherde der Kommission wöchentlich mitgeteilt werden müssen.

    (2) Verschiedene Entscheidungen der Kommission, zuletzt die Entscheidung 98/12/EG(3), gewähren den Mitgliedstaaten vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen der Richtlinie 82/894/EWG hinsichtlich der Anzeigepflicht von BSE-Erstausbrüchen innerhalb von 24 Stunden. Die mit der Entscheidung 98/12/EG gewährte vorübergehende Ausnahmeregelung sieht eine wöchentliche Mitteilung aller BSE-Fälle vor.

    (3) In der Gemeinschaft kommen weiterhin BSE-Ausbrüche vor. In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen scheint die für Sekundärausbrüche erforderliche wöchentliche Mitteilung ausreichend zu sein. Den Mitgliedstaaten sollte daher vorübergehend ermöglicht werden, der Kommission auch Erstausbrüche von BSE wöchentlich mitzuteilen.

    (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 82/894/EWG ist jeder Ausbruch der bovinen spongiformen Enzephalopathie bis 31. Dezember 2007 gemäß Artikel 4 derselben Richtlinie mitzuteilen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 10. Oktober 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

    (3) ABl. L 4 vom 8.1.1998, S. 63.

    Top