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Document 32002R1309

    Verordnung (EG) Nr. 1309/2002 des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

    ABl. L 192 vom 20.7.2002, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/2015; Aufgehoben durch 32015R0936

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1309/oj

    32002R1309

    Verordnung (EG) Nr. 1309/2002 des Rates vom 12. Juli 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

    Amtsblatt Nr. L 192 vom 20/07/2002 S. 0001 - 0008


    Verordnung (EG) Nr. 1309/2002 des Rates

    vom 12. Juli 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Als Voraussetzung für eine effizientere Verwaltung sollte das Überwachungsdokument des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 517/94(1) aktualisiert werden, so dass es dem gemeinsamen Gemeinschaftlichen Überwachungsdokument der Verordnungen (EG) Nr. 3285/94(2) und (EG) Nr. 519/94(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 139/96(4), entspricht. Zur besseren Übersichtlichkeit ist Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 dementsprechend neu zu fassen.

    (2) Das Überwachungsdokument sollte elektronisch beantragt und ausgestellt werden können. Daher ist Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 dahin gehend zu ändern, dass der Antrag auf Ausstellung dieses Dokuments elektronisch gestellt werden kann.

    (3) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 bezüglich des Ausschussverfahrens sind nach Maßgabe des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) zu ändern.

    (4) Das Verfahren des Artikels 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 zur Einführung von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 13 jener Verordnung ist eine Variante des früheren, jetzt nicht mehr gültigen Verfahrens "IIIB". Es ist zweckmäßig, für die Anwendung dringender Schutzmaßnahmen das einschlägige Verfahren des Artikels 6 Buchstabe c) erste Alternative des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.

    (5) Das Verfahren für die Anwendung gewöhnlicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 entspricht dem Verfahren des Artikels 6 Buchstabe c) zweite Alternative des Beschlusses 1999/468/EG, das für die Anwendung derartiger Schutzmaßnahmen das angemessene Verfahren darstellt.

    (6) Daher sollte das Verfahren für die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 517/94 dasselbe sein wie für die Anwendung normaler Schutzmaßnahmen, nämlich dasjenige des Artikels 6 Buchstabe c) zweite Alternative des Beschlusses 1999/468/EG, denn die beiden Arten von Maßnahmen hängen eng miteinander zusammen.

    (7) Der Klarheit halber ist es angebracht, sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 517/94 über das Ausschussverfahren zu ersetzen.

    (8) Für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 umfasst die Bundesrepublik Jugoslawien den Kosovo, wie in der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 festgelegt. Von der Mission der Vereinten Nationen im Kosovo (UNMIK) wurde eine separate Zollverwaltung eingerichtet. Um dieser Sachlage Rechnung zu tragen, sind die Anhänge dieser Verordnung anzupassen.

    (9) Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 ist daher entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 14 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Waren, die vorherigen gemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen unterliegen, dürfen nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden.

    Im Fall vorheriger Überwachungsmaßnahmen wird dieses Dokument von der durch die Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörde innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen einzelstaatlichen Behörde unabhängig vom Ort seiner Niederlassung kostenlos für die beantragte Menge ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt ein solcher Antrag spätestens drei Arbeitstage nach Abgabe als bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen. Das Einfuhrdokument wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang VII ausgestellt. Artikel 21 gilt entsprechend.

    Im Fall der Schutzmaßnahmen wird dieses Dokument nach Maßgabe des Titels IV ausgestellt.

    (2) Bei der Beschlussfassung über die Einführung von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen können über die in Absatz 1 genannten Informationen hinaus zusätzliche Informationen verlangt werden."

    2. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen werden auf Vordrucken gestellt, deren Einzelheiten nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 festgelegt werden. Die zuständigen Behörden können unter von ihnen festzulegenden Bedingungen zulassen, dass die Antragsunterlagen elektronisch übermittelt werden. Dabei müssen ihnen alle Unterlagen und Nachweise jedoch zugänglich sein."

    b) Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 alle zur Durchführung dieses Absatzes erforderlichen Maßnahmen treffen."

    c) Folgender Absatz wird hinzugefügt: "(5) Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaat können Textilwaren, die sich vor allem in Zusammenhang mit einem Konkurs oder ähnlichen Verfahren im Besitz der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates befinden und für die keine gültige Einfuhrgenehmigung mehr vorliegt, nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden."

    3. Artikel 25 erhält folgende Fassung: "Artikel 25

    Der Textilausschuss

    (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt.

    (3) Für die unter Titel III - außer Artikel 13 - dieser Verordnung fallenden Angelegenheiten findet das Verfahren für Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 6 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Anwendung. Die Kommission konsultiert vor der Annahme ihres Beschlusses den Ausschuss nach den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegenden Verfahren. Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b) des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt, gerechnet ab der Annahme des Beschlusses der Kommission zur Einführung der Schutzmaßnahmen. Der Rat kann den Beschluss der Kommission innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung mit dem Kommissionsbeschluss mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben; fasst der Rat innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so gilt der Beschluss der Kommission als aufgehoben.

    (4) Bei den dringlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung findet das Verfahren des Artikels 6 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Anwendung. Die Kommission konsultiert vor der Annahme ihres Beschlusses den Ausschuss nach den in der Geschäftsordnung des Ausschusses festzulegenden Verfahren. Der Zeitraum nach Artikel 6 Buchstabe b) des Beschlusses 1999/486/EG wird auf einen Monat festgelegt, gerechnet ab der Annahme des Beschlusses der Kommission zur Einführung der Schutzmaßnahmen. Der Rat kann innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung mit dem Kommissionsbeschluss einen anders lautenden Beschluss mit qualifizierter Mehrheit fassen.

    (5) Der Ausschuss kann zu allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung gehört werden, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

    (6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung."

    4. In Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 17 Absätze 3 und 6, Artikel 20, Artikel 21 Absätze 2 und 3, Artikel 22, Artikel 23 und Artikel 28 wird der Wortlaut "nach dem jeweiligen Verfahren des Artikels 25" durch den Wortlaut "nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2" ersetzt.

    5. Die Anhänge werden wie folgt geändert:

    a) In den Anhängen IIIb und VI wird "BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN" ersetzt durch: "BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN(6)."

    b) Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    T. Pedersen

    (1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/2002 der Kommission (ABl. L 146 vom 4.6.2002, S. 1).

    (2) ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 53. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2474/2000 (ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 1).

    (3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98 (ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1).

    (4) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 7.

    (5) ABl. L 184 vom 28.6.1999, S. 23.

    (6) Einschließlich des Kosovo, wie in der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 festgelegt.

    ANHANG

    "ANHANG VII

    Verzeichnis der in den Feldern des Überwachungsdokuments zu machenden Angaben

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