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Document 32002R1252

    Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 183 vom 12.7.2002, p. 10–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1252/oj

    32002R1252

    Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission vom 11. Juli 2002 zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 183 vom 12/07/2002 S. 0010 - 0011


    Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission

    vom 11. Juli 2002

    zur vorläufigen Zulassung eines neuen Zusatzstoffes in der Tierernährung

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2205/2001 der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 3 und 9e,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass neue Zusatzstoffe nach Prüfung des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie zugelassen werden können.

    (2) Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie kann eine vorläufige Zulassung neuer Zusatzstoffe erteilt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) dieser Richtlinie erfuellt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse davon auszugehen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt. Eine derartige vorläufige Zulassung kann für in Anhang C Teil II der Richtlinie aufgeführte Zusatzstoffe für maximal vier Jahre erteilt werden.

    (3) Die Bewertung der eingereichten Unterlagen zu der im Anhang zu dieser Verordnung genannten Konservierungszubereitung ergibt, dass sie alle Anforderungen des Artikels 3a der Richtlinie 70/524/EWG erfuellt, und daher für vier Jahre vorläufig zugelassen werden kann.

    (4) Die Bewertung der Unterlagen ergibt, dass zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Exposition gegenüber den Zusatzstoffen unter Umständen bestimmte Verfahren erforderlich sind. Entsprechende Schutzmaßnahmen sollten jedoch durch Anwendung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit(3) gewährleistet sein.

    (5) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Futtermittel" hat bezüglich der Unschädlichkeit des Konservierungsstoffes, sofern die Bedingungen des genannten Anhangs eingehalten werden, eine positive Stellungnahme abgegeben.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführte Zubereitung der Gruppe "Konservierungsstoffe" wird zur Verwendung als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Juli 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1.

    (2) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 3.

    (3) ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

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