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Document 32002R0996

Verordnung (EG) Nr. 996/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates in Bezug auf die Prämienzuschläge im Rindfleischsektor zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

ABl. L 152 vom 12.6.2002, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011: This act has been changed. Current consolidated version: 19/06/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/996/oj

32002R0996

Verordnung (EG) Nr. 996/2002 der Kommission vom 11. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates in Bezug auf die Prämienzuschläge im Rindfleischsektor zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

Amtsblatt Nr. L 152 vom 12/06/2002 S. 0014 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 996/2002 der Kommission

vom 11. Juni 2002

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates in Bezug auf die Prämienzuschläge im Rindfleischsektor zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 442/2002(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93, die insbesondere Sondermaßnahmen zugunsten der Tierhaltung im Rindfleischsektor auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorsieht, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 442/2002 wesentlich geändert. Aufgrund dieser Änderung ist es der Rechtsklarheit wegen angezeigt, zu der genannten Verordnung neue Durchführungsbestimmungen in Bezug auf die Prämienzuschläge für Rindfleischerzeuger zu erlassen und die Verordnung (EWG) Nr. 2889/93 der Kommission vom 21. Oktober 1993 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 hinsichtlich der Zuschläge zur Sonderprämie für Rindfleischerzeuger und zur Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands(3) aufzuheben.

(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird den Rindfleischerzeugern eine Mastbeihilfe für männliche Rinder in Form eines Zuschlags zur Sonderprämie nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission(5), gewährt. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 ist vorzusehen, dass dieser Zuschlag für bis zu 12000 männliche Rinder jährlich innerhalb der regionalen Hoechstgrenzen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt wird.

(3) Um die Verwaltung nicht zu komplizieren, ist vorzusehen, dass für die Prämienzuschläge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und die Prämien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ein einziger Antrag einzureichen ist.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Der Zuschlag zu der Sonderprämie für die Mast von männlichen Rindern gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für die Anträge auf die Sonderprämie für männliche Rinder gewährt.

Dieser Zuschlag wird für bis zu 12000 männliche Rinder jährlich innerhalb der regionalen Hoechstgrenzen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt. Die proportionale Kürzung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung findet innerhalb dieser Hoechstgrenze keine Anwendung.

(2) Der Zuschlag zu der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 wird im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für die Anträge auf die Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gewährt.

Artikel 2

Die Prämienzuschläge gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 sowie die Sonderprämie bzw. die Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sind Gegenstand eines einzigen Antrags des Erzeugers nach den Bestimmungen der genannten Verordnung.

Artikel 3

(1) Die griechischen Behörden teilen der Kommission unverzüglich die Bestimmungen mit, die sie gegebenenfalls für die Gewährung der Prämienzuschläge gemäß Artikel 1 erlassen.

(2) Die griechischen Behörden teilen der Kommission jährlich bis spätestens 31. Juli die Anzahl der Tiere mit, für die im vorangegangenen Kalenderjahr die Prämienzuschläge gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 beantragt und gewährt wurden.

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 2889/93 wird aufgehoben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Datum des Inkrafttretens. Artikel 2 gilt jedoch ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

(2) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 4.

(3) ABl. L 263 vom 22.10.1993, S. 8.

(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(5) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29.

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