Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R0154

    Verordnung (EG) Nr. 154/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut und zur Festsetzung der in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 und 2003/2004 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor

    ABl. L 25 vom 29.1.2002, p. 18–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/154/oj

    29.1.2002   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    L 25/18


    VERORDNUNG (EG) Nr. 154/2002 DES RATES

    vom 21. Januar 2002

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut und zur Festsetzung der in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 und 2003/2004 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 (4) wird die Höhe der Beihilfe unter Berücksichtigung der Notwendigkeit festgesetzt, das Gleichgewicht zwischen dem in der Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Produktion sicherzustellen. Seit der Ernte des Wirtschaftsjahres 1994/95 haben die Erzeugung und die Ausfuhren von Saatgut ständig zugenommen; auf der anderen Seite könnte das in der Gemeinschaft erreichte Niveau der Lagerbestände an Saatgut das Gleichgewicht auf dem Saatgutmarkt stören.

    (2)

    Es ist daher gerechtfertigt, auch für anderes Saatgut als Reissaatgut einen Mechanismus zur Stabilisierung der Erzeugung einzuführen, wie er für Reissaatgut bereits besteht. Im Rahmen dieses Stabilisierungsmechanismus für anderes Saatgut als Reissaatgut sollte eine Höchstmenge festgesetzt werden, die für die Beihilfe der Gemeinschaft in Betracht kommt; diese Menge wird auf der Grundlage des repräsentativen Durchschnitts der in einem kurze Zeit zurückliegenden Bezugszeitraum geernteten Mengen sowie mit einem Spielraum zur Berücksichtigung der die Erzeugung von Saatgut kennzeichnenden zyklischen Schwankungen festgesetzt. Ferner sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass rentable kleine Produktionszweige aufgebaut oder aufrechterhalten werden können, indem für alle Mitgliedstaaten, die wenig oder kein Saatgut produzieren, eine Mindestmenge gewährleistet wird.

    (3)

    Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 enthält die Liste der späten oder mittelspäten Sorten von Lolium perenne L. mit hoher Persistenz, der neuen und anderen Sorten sowie der mittelspäten, mittelfrühen oder frühen Sorten mit geringer Persistenz. Da die Preise dieser Sorten auf den Außenmärkten keinerlei Rechtfertigung mehr für diese Unterscheidung bieten, sollte bei Saatgut von Lolium perenne L. die Unterscheidung zwischen drei Sortengruppen aufgehoben und ein einheitlicher Beihilfesatz festgesetzt werden.

    (4)

    Bei dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 aufgeführten Saatgut, das in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 und 2003/2004 vermarktet wird, bieten die Marktlage in der Gemeinschaft und ihre voraussichtliche Entwicklung keine Gewähr für ein angemessenes Erzeugereinkommen. Für dieses Saatgut ist daher eine Erzeugerbeihilfe zu gewähren.

    (5)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird die Höhe der Beihilfe sowohl unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Produktion sicherzustellen, als auch anhand der Preise dieser Erzeugnisse auf den Außenmärkten festgesetzt.

    (6)

    Die Anwendung dieser Kriterien führt dazu, die Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 2002/2003 und 2003/2004 auf die im Anhang aufgeführten Beträge festzusetzen.

    (7)

    Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 4a erhält folgende Fassung:

    „(4a)   Die Höchstmenge des Saatguts, das in der Gemeinschaft für eine Beihilfe in Betracht kommt, wird nach dem in Absatz 5 genannten Verfahren festgesetzt. Diese Menge wird auf die Erzeugermitgliedstaaten aufgeteilt.

    Ausgenommen bei Reissaatgut entspricht die Höchstmenge des Saatguts, das für eine Beihilfe in Betracht kommt, der Summe der jedem Mitgliedstaat zugeteilten Mengen; diese werden auf der Grundlage des Durchschnitts der für die Wirtschaftsjahre 1996/1997 bis 2000/2001 berücksichtigten Erntemengen — unter Außerachtlassung der beiden Extremwerte —, zuzüglich 5 %, festgesetzt.

    Wenn die für einen Mitgliedstaat nach Unterabsatz 2 festgesetzte Menge 800 Tonnen nicht überschreitet, so wird diesem Mitgliedstaat eine zusätzliche Menge von 300 Tonnen zugestanden.

    Überschreitet die Gesamtsumme der Mengen Saatgut — ausgenommen Reissaatgut —, für die in den Erzeugermitgliedstaaten ein Beihilfeantrag gestellt wurde, die für die Gemeinschaft festgesetzte Höchstmenge, so wird die Beihilfe für das folgende Wirtschaftsjahr für jeden betroffenen Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten nicht verwendeten Mengen proportional zur Überschreitung der festgesetzten einzelstaatlichen Menge gekürzt. In diesem Fall setzt die Kommission die für jeden Erzeugermitgliedstaat geltenden Kürzungssätze fest.“

    2.

    Artikel 10 wird gestrichen.

    3.

    Artikel 11 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 11

    (1)   Die Kommission wird von einem Verwaltungsausschuss für Saatgut (nachstehend ‚Ausschuss‛ genannt) unterstützt.

    (2)   Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

    (3)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.“

    Artikel 2

    Die in den Wirtschaftsjahren 2002/2003 und 2003/2004 zu zahlenden Beträge der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 genannten Beihilfen für den Saatgutsektor sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. ARIAS CAÑETE


    (1)  ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 249.

    (2)  Stellungnahme vom 11. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3)  ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 30.

    (4)  ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2000 (ABl. L 275 vom 23.10.2000, S. 1).

    (5)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


    ANHANG

    WIRTSCHAFTSJAHRE 2002/2003 und 2003/2004

    In der Gemeinschaft geltende Beihilfen

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Warenbezeichnung

    Beihilfebetrag

    1.   

    CERES

    CERES

    1001 90 10

    Triticum spelta L.

    14,37

    14,37

    1006 10 10

    Oryza sativa L.

     

     

    — langkörnige Sorten mit einer Länge von mehr als 6,0 mm und mit einem Länge-Dicke-Verhältnis von mindestens 3

    17,27

    17,27

    — andere Sorten, deren Körner eine Länge von mehr als, weniger als oder gleich 6,0 mm und ein Länge-Dicke-Verhältnis von weniger als 3 aufweisen

    14,85

    14,85

    2.   

    OLEAGINEAE

    OLEAGINEAE

    ex 1204 00 10

    Linum usitatissimum L. (Faserlein)

    28,38

    28,38

    ex 1204 00 10

    Linum usitatissimum L. (Öllein)

    22,46

    22,46

    ex 1207 99 10

    Cannabis sativa L. (Sorten mit einem Tetrahydrocannabinol-Gehalt von höchstens 0,2 %)

    20,53

    20,53

    3.   

    GRAMINEAE

    GRAMINEAE

    ex 1209 29 10

    Agrostis canina L.

    75,95

    75,95

    ex 1209 29 10

    Agrostis gigantea Roth.

    75,95

    75,95

    ex 1209 29 10

    Agrostis stolonifera L.

    75,95

    75,95

    ex 1209 29 10

    Agrostis capillaris L.

    75,95

    75,95

    ex 1209 29 80

    Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J.S. und K.B. Presl.

    67,14

    67,14

    ex 1209 29 10

    Dactylis glomerata L.

    52,77

    52,77

    ex 1209 23 80

    Festuca arundinacea Schreb.

    58,93

    58,93

    ex 1209 23 80

    Festuca ovina L.

    43,59

    43,59

    1209 23 11

    Festuca pratensis Huds.

    43,59

    43,59

    1209 23 15

    Festuca rubra L.

    36,83

    36,83

    ex 1209 29 80

    Festulolium

    32,36

    32,36

    1209 25 10

    Lolium multiflorum Lam.

    21,13

    21,13

    1209 25 90

    Lolium perenne L.

    30,99

    30,99

    ex 1209 29 80

    Lolium x boucheanum Kunth

    21,13

    21,13

    ex 1209 29 80

    Phleum Bertolinii (DC)

    50,96

    50,96

    1209 26 00

    Phleum pratense L.

    83,56

    83,56

    ex 1209 29 80

    Poa nemoralis L.

    38,88

    38,88

    1209 24 00

    Poa pratensis L.

    38,52

    38,52

    ex 1209 29 10

    Poa palustris und Poa trivialis L.

    38,88

    38,88

    4.   

    LEGUMINOSAE

    LEGUMINOSAE

    ex 1209 29 80

    Hedysarum coronarium L.

    36,47

    36,47

    ex 1209 29 80

    Medicago lupulina L.

    31,88

    31,88

    ex 1209 21 00

    Medicago sativa L. (Ökotypen)

    22,10

    22,10

    ex 1209 21 00

    Medicago sativa L. (Sorten)

    36,59

    36,59

    ex 1209 29 80

    Onobrichis viciifolia Scop.

    20,04

    20,04

    ex 0713 10 10

    Pisum sativum L. (partim) (Futtererbse)

    0

    0

    ex 1209 22 80

    Trifolium alexandrinum L.

    45,76

    45,76

    ex 1209 22 80

    Trifolium hybridum L.

    45,89

    45,89

    ex 1209 22 80

    Trifolium incarnatum L.

    45,76

    45,76

    1209 22 10

    Trifolium pratense L.

    53,49

    53,49

    ex 1209 22 80

    Trifolium repens L.

    75,11

    75,11

    ex 1209 22 80

    Trifolium repens L. var. giganteum

    70,76

    70,76

    ex 1209 22 80

    Trifolium resupinatum L.

    45,76

    45,76

    ex 0713 50 10

    Vicia faba L. (partim) (Ackerbohnen)

    0

    0

    ex 1209 29 10

    Vicia sativa L.

    30,67

    30,67

    ex 1209 29 10

    Vicia villosa Roth.

    24,03

    24,03


    Top