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Document 32002E0965

    Gemeinsame Aktion des Rates vom 10. Dezember 2002 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

    ABl. L 334 vom 11.12.2002, p. 11–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2002/965/oj

    32002E0965

    Gemeinsame Aktion des Rates vom 10. Dezember 2002 zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

    Amtsblatt Nr. L 334 vom 11/12/2002 S. 0011 - 0013


    Gemeinsame Aktion des Rates

    vom 10. Dezember 2002

    zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

    (2002/965/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14 und Artikel 18 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Geltungsdauer der Gemeinsamen Aktion 2000/794/GASP des Rates vom 14. Dezember 2000 betreffend die Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess(1) endet am 31. Dezember 2002.

    (2) Ausgehend von einer Überprüfung jener Gemeinsamen Aktion ist das Mandat des Sonderbeauftragten zu ändern und zu verlängern.

    (3) Es ist für eine klare Kompetenzabgrenzung sowie für die Koordinierung des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union und die Kohärenz dieses Handelns im Nahen Osten Sorge zu tragen.

    (4) Der Rat hat am 30. März 2000 Leitlinien für das Ernennungsverfahren und die Verwaltungsregelungen für EU-Sonderbeauftragte (EUSR) angenommen -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Das Mandat von Herrn Miguel MORATINOS als Sonderbeauftragter der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess wird verlängert.

    Artikel 2

    Der Auftrag des Sonderbeauftragten stützt sich auf die vom Rat festgelegten und aktualisierten politischen Ziele der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess.

    Diese Ziele umfassen:

    a) eine Zwei-Staaten-Lösung, wonach Israel und ein demokratischer, existenzfähiger und friedlicher souveräner Palästinensischer Staat innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen in Frieden nebeneinander leben und normale Beziehungen zu ihren Nachbarn unterhalten, wie dies in den Resolutionen 242, 338, 1397 und 1402 des UN-Sicherheitsrates und den Grundsätzen der Madrider Konferenz vorgesehen ist;

    b) eine Lösung der israelisch-syrischen und der israelisch-libanesischen Frage;

    c) eine angemessene Regelung des komplexen Themas Jerusalem sowie eine gerechte, durchführbare und vereinbarte Lösung des Problems der Palästinafluechtlinge;

    d) die baldige Einberufung einer Friedenskonferenz, die sich mit politischen wie auch mit sicherheits- und wirtschaftspolitischen Aspekten befassen, die Parameter für eine politische Lösung bekräftigen und einen realistischen und genauen Zeitplan aufstellen sollte.

    Diese Ziele beruhen auf der Bereitschaft der Europäischen Union

    a) mit den Parteien und den Partnern in der internationalen Gemeinschaft, insbesondere im Rahmen des Nahost-Quartetts, zusammenzuarbeiten und jede Gelegenheit zu ergreifen, um Frieden zu schaffen und allen Völkern in der Region eine lebenswerte Zukunft zu bieten;

    b) die palästinensische Reform der Sicherheitskräfte, die Durchführung baldiger Wahlen und die politischen und administrativen Reformen weiterhin zu unterstützen;

    c) einen umfassenden Beitrag zur Friedenskonsolidierung sowie zum Wiederaufbau der palästinensischen Wirtschaft als integralem Bestandteil der Entwicklung der Region zu leisten.

    Der EU-Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Hohen Vertreters in der Region, einschließlich im Rahmen des Nahost-Quartetts.

    Artikel 3

    Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele erhält der EU-Sonderbeauftragte das Mandat,

    a) einen aktiven und effizienten Beitrag der Europäischen Union zu den Aktionen und Initiativen zu leisten, die zu einer endgültigen Lösung des israelisch-palästinensischen, des israelisch-syrischen und des israelisch-libanesischen Konflikts führen;

    b) enge Kontakte mit allen an dem Nahost-Friedensprozess beteiligten Parteien, den anderen Ländern der Region, den Mitgliedern des Nahost-Quartetts und anderen betroffenen Ländern sowie den Vereinten Nationen und anderen zuständigen internationalen Organisationen zu fördern und zu pflegen, um gemeinsam mit ihnen auf eine Stärkung des Friedensprozesses hinzuwirken;

    c) für eine kontinuierliche Präsenz der Europäischen Union vor Ort und in den relevanten internationalen Gremien zu sorgen und zur Bewältigung und Verhütung von Krisen beizutragen;

    d) die Friedensverhandlungen zwischen den Parteien zu beobachten und zu unterstützen und gegebenenfalls den Rat und die guten Dienste der Europäischen Union anzubieten;

    e) soweit darum ersucht wird, zur Umsetzung der zwischen den Parteien ausgehandelten internationalen Vereinbarungen beizutragen und zwischen diesen Parteien auf diplomatischer Ebene tätig zu werden, wenn diese Vereinbarungen nicht eingehalten werden;

    f) besondere Aufmerksamkeit den Faktoren zu widmen, die für die regionale Dimension des Nahost-Friedensprozesses von Bedeutung sind;

    g) mit den Unterzeichnern von Abkommen im Rahmen des Friedensprozesses konstruktive Beziehungen zu unterhalten, um so die Einhaltung der grundlegenden demokratischen Normen, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit, zu fördern;

    h) darüber Bericht zu erstatten, welche Möglichkeiten sich für Interventionen der Europäischen Union im Rahmen des Friedensprozesses bieten und auf welche Weise die Initiativen der Europäischen Union und ihre laufenden Bemühungen im Zusammenhang mit dem Friedensprozess - z. B. den Beitrag der Europäischen Union zu den palästinensischen Reformen -, einschließlich der politischen Aspekte der für die Region relevanten Entwicklungsvorhaben der Europäischen Union, am besten weitergeführt werden können;

    i) zu beobachten, ob von der einen oder anderen Seite Maßnahmen ergriffen werden, die sich auf den Ausgang der Verhandlungen über einen dauerhaften Status nachteilig auswirken könnten;

    j) die Zusammenarbeit in Fragen der Sicherheit in dem am 9. April 1998 eingesetzten Ständigen Sicherheitsausschuss EU-Palästinensische Behörde sowie auf andere Weise zu fördern;

    k) zum besseren Verständnis der Rolle der Europäischen Union unter den für die Meinungsbildung maßgeblichen Personen in der Region beizutragen.

    Artikel 4

    (1) Der Sonderbeauftragte, der unter der Aufsicht und operativen Leitung des Hohen Vertreters handelt, ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber dem Hohen Vertreter für Verwaltungsausgaben und gegenüber der Kommission für alle operativen Ausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten rechenschaftspflichtig.

    (2) Der Sonderbeauftragte unterhält eine enge Verbindung zum Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK), das für ihn die vorrangige Anlaufstelle im Rat bildet. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Impulse.

    Artikel 5

    (1) Der Sonderbeauftragte schließt mit dem Rat einen Vertrag.

    (2) Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls in der Region logistische Unterstützung.

    Artikel 6

    (1) Der Sonderbeauftragte ist für die Aufstellung seines Arbeitsstabs verantwortlich und unterrichtet hiervon den Rat und die Kommission über den Hohen Vertreter.

    (2) Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats bzw. des betreffenden Organs der Europäischen Union.

    (3) Alle Stellen der Laufbahngruppe A werden in den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäischen Union ausgeschrieben und mit den qualifiziertesten Bewerbern besetzt.

    (4) Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfuellung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden gemeinsam mit den Parteien festgelegt. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 7

    Grundsätzlich erstattet der Sonderbeauftragte persönlich dem Hohen Vertreter und dem PSK Bericht, und er kann auch der zuständigen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Regelmäßige schriftliche Berichte werden an den Hohen Vertreter, den Rat und die Kommission gerichtet. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) auf Empfehlung des Hohen Vertreters und des PSK Bericht erstatten.

    Artikel 8

    Zur Gewährleistung der Kohärenz des außenpolitischen Handelns der Europäischen Union wird die Tätigkeit des Sonderbeauftragten mit der des Hohen Vertreters, des Vorsitzes und der Kommission abgestimmt. Zur Gewährleistung der politischen Kohärenz und der Komplementarität der Tätigkeit der Europäischen Union im Bereich der Sicherheitszusammenarbeit erfolgt ferner eine enge Abstimmung mit den Tätigkeiten des Sonderbeauftragten mit denen des gemäß der Gemeinsamen Aktion 2000/298/GASP des Rates(2) vom 13. April 2000 über ein Hilfsprogramm der Europäischen Union zur Unterstützung der Palästinensischen Autonomiebehörde bei ihren Bemühungen zur Bekämpfung terroristischer Aktivitäten, die von den unter ihrer Kontrolle stehenden Gebieten ausgehen, bestellten Berater der EU, wobei der Sonderbeauftragte die politische Leitung wahrnimmt. An Ort und Stelle wird eine enge Verbindung mit dem Vorsitz, der Kommission und den Missionsleitern, die ihrerseits alles tun, um den Sonderbeauftragten bei der Ausführung des Mandats zu unterstützen, aufrechterhalten. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 9

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen wird regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission zwei Monate vor Ablauf seines Mandats einen umfassenden schriftlichen Bericht über die Ausführung des Mandats vor, der als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK dient. Im Zusammenhang mit den allgemeinen Prioritäten für ein Tätigwerden gibt der Hohe Vertreter dem PSK gegenüber Empfehlungen hinsichtlich des Beschlusses des Rates über die Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats ab.

    Artikel 10

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

    Sie gilt bis zum 30. Juni 2003.

    Artikel 11

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. S. Møller

    (1) ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 5. Gemeinsame Aktion geändert durch die Gemeinsame Aktion 2001/800/GASP (ABl. L 303 vom 20.11.2001, S. 5).

    (2) ABl. L 97 vom 19.4.2000, S. 4.

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