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Document 32002D0548

2002/548/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/230/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2002 in Bezug auf Geflügelpest (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2531)

ABl. L 179 vom 9.7.2002, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/548/oj

32002D0548

2002/548/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/230/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2002 in Bezug auf Geflügelpest (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2531)

Amtsblatt Nr. L 179 vom 09/07/2002 S. 0030 - 0030


Entscheidung der Kommission

vom 8. Juli 2002

zur Änderung der Entscheidung 2002/230/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Betrieb bestimmter gemeinschaftlicher Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere 2002 in Bezug auf Gefluegelpest

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2531)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2002/548/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2002/230/EG der Kommission(3) wurde der Betrag der den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien im Bereich Tiergesundheit und lebende Tiere zu gewährenden Finanzhilfe festgesetzt, ausgenommen für das Laboratorium für Gefluegelpest.

(2) In der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, sind die Funktionen und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Gefluegelpest festgelegt.

(3) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Gefluegelpest hat seinen Arbeitsplan vorgelegt, der besondere, im Jahr 2002 in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführende Überwachungsmaßnahmen für Gefluegelpest bei Gefluegel und Wildvögeln umfasst.

(4) Angesichts der erweiterten Tätigkeiten des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft für dieses gegenüber den Vorjahren aufgestockt werden.

(5) Die Entscheidung 2002/230/EG ist daher zu ändern, um dem gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium für Gefluegelpest eine Finanzhilfe zu gewähren.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Nach Artikel 2 der Entscheidung 2002/230/EG wird der folgende Wortlaut als Artikel 2a eingefügt: "Artikel 2a

(1) Im Zusammenhang mit der Gefluegelpest gewährt die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe für die Funktionen und Aufgaben, die das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG zu erfuellen hat.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf höchstens 150000 EUR."

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 8. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16.

(3) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 47.

(4) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

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