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Document 32002D0062
2002/62/EC: Commission Decision of 25 January 2002 concerning certain protective measures with regard to certain fishery and aquaculture products intended for human consumption and imported from Pakistan (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2002) 377)
2002/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Pakistan (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 377)
2002/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Pakistan (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 377)
ABl. L 24 vom 26.1.2002, p. 65–65
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 05/10/2002; Aufgehoben durch 32002D0771
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Repealed by | 32002D0771 |
2002/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Pakistan (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 377)
Amtsblatt Nr. L 024 vom 26/01/2002 S. 0065 - 0065
Entscheidung der Kommission vom 25. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte für den menschlichen Verzehr bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Pakistan (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 377) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/62/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 97/78/EG müssen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Entwicklung einer ernsten Gefährdung für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht. (2) In aus Pakistan eingeführten Garnelen für den menschlichen Verzehr ist Chloramphenicol nachgewiesen worden. (3) Da Chloramphenicol in Lebensmitteln eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, müssen von aus Pakistan eingeführten Garnelensendungen Proben genommen werden, um ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit nachzuweisen. (4) Mit der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit(2) wurde ein Schnellwarnsystem für Lebensmittel eingeführt, auf das zurückgegriffen werden kann, um die Anforderung der gegenseitigen Unterrichtung gemäß der Richtlinie 97/78/EG umzusetzen. (5) Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen pakistanischen Behörden erteilten Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen überprüft. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung gilt für zum menschlichen Verzehr bestimmte Garnelen mit Ursprung in oder Herkunft aus Pakistan. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten unterziehen alle Sendungen von Garnelen mit Ursprung in oder Herkunft aus Pakistan auf der Basis geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden einer chemischen Untersuchung, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol enthalten. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mit Hilfe des durch die Richtlinie 92/59/EWG eingeführten Schnellwarnsystems unverzüglich über die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 1. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet oder die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 2 einen Negativbefund ergeben. Artikel 4 Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis. Artikel 6 Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen pakistanischen Behörden gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der in Artikel 2 genannten Untersuchungen überprüft. Artikel 7 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Januar 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. (2) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.