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Document 32002D0027

    2002/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Türkei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/4) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 11 vom 15.1.2002, p. 36–43 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2007; Aufgehoben durch 32006R1664

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/27(1)/oj

    32002D0027

    2002/27/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Türkei (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/4) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 011 vom 15/01/2002 S. 0036 - 0043


    Entscheidung der Kommission

    vom 11. Januar 2002

    mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Republik Türkei

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 14/4)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/27/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Namen der Kommission ist ein Kontrollbesuch in der Republik Türkei durchgeführt worden, um die Bedingungen zu überprüfen, unter denen Fischereierzeugnisse erzeugt, gelagert und in die Gemeinschaft versandt werden.

    (2) Die türkischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle von Fischereierzeugnissen können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

    (3) Die "General Directorate of Protection and Control (GDPC) of the Ministry of Agriculture and Rural Affairs" ist insbesondere für die Überwachung der ordnungsgemäßen Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften zuständig.

    (4) Es sind die ausführlichen Bestimmungen für die Genusstauglichkeitsbescheinigung festzulegen, die die Einfuhren von Fischereierzeugnissen aus der Türkei in die Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 91/493/EWG begleiten muss. Mit diesen Bestimmungen müssen insbesondere auch ein Bescheinigungsmuster, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Sprache oder Sprachen, in der bzw. denen die Bescheinigung ausgestellt werden muss, und die Amtsbezeichnung der zur Unterzeichnung bevollmächtigten Person festgelegt werden.

    (5) Auf der Markierung, die auf Packstücken mit Fischereierzeugnissen, ausgenommen bestimmte Gefriererzeugnisse, angebracht werden muss, sind der Name des Drittlandes und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs anzugeben.

    (6) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe, Fabrikschiffe und Kühlhäuser sowie ein Verzeichnis der im Sinne des Anhangs II Punkte 1 bis 7 der Richtlinie 92/48/EWG des Rates(3) registrierten Gefrierschiffe zu erstellen. Diese Verzeichnisse stützen sich auf eine Mitteilung der GDPC an die Kommission. Die GDPC muss sich daher vergewissern, dass die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

    (7) Die GDPC hat offiziell zugesichert, dass die Vorschriften des Kapitels V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten und den Hygieneanforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen erfuellt werden.

    (8) Soweit es sich um gefrorene oder verarbeitete Muscheln handelt, müssen die Ausgangserzeugnisse aus zugelassenen Erzeugungsgebieten gemäß Anhang B der Entscheidung 94/777/EG der Kommission vom 30. November 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Türkei(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/767/EG(5) stammen und nach Maßgabe der Entscheidung 93/25/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/275/EG(7), sterilisiert oder hitzebehandelt worden sein.

    (9) Da die Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die vorgenannten Erzeugnisse in den Geltungsbereich dieser Entscheidung fallen werden, ist die Entscheidung 94/778/EG der Kommission vom 30. November 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von gefrorenen und verarbeiteten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Türkei(8), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/767/EG, aufzuheben.

    (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses --

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG ist in der Türkei die "General Directorate of Protection and Control (GDPC) of the Ministry of Agriculture and Rural Affairs" zuständig.

    Artikel 2

    Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse mit Ursprung in der Türkei müssen folgende Bedingungen erfuellen:

    1. Jeder Sendung muss das aus einem einzigen Blatt bestehende, nummerierte, ordnungsgemäß ausgefuellte, datierte und unterzeichnete Original einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beiliegen.

    2. Die Erzeugnisse müssen aus zugelassenen Betrieben oder Kühlhäusern bzw. von zugelassenen Fabrikschiffen oder registrierten Gefrierschiffen stammen, die in dem Verzeichnis in Anhang B aufgeführt sind.

    3. Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe "TÜRKEI" und die Zulassungs-/Registrierungsnummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind.

    Artikel 3

    (1) Die Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Nummer 1 müssen mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

    (2) Die Bescheinigungen müssen den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der GDPC sowie deren Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung absetzt.

    Artikel 4

    Die Entscheidung 94/778/EG wird aufgehoben.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt ab dem 60. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 11. Januar 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

    (2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

    (3) ABl. L 187 vom 7.7.1992, S. 41.

    (4) ABl. L 312 vom 6.12.1994, S. 35.

    (5) ABl. L 302 vom 25.11.1999, S. 26.

    (6) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 22.

    (7) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 52.

    (8) ABl. L 312 vom 6.12.1994, S. 40.

    ANHANG A

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    ANHANG B

    VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND SCHIFFE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zeichenerklärung:

    PP: Verarbeitungsbetrieb

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