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Document 32001R1253

    Verordnung (EG) Nr. 1253/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

    ABl. L 173 vom 27.6.2001, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32008R0555

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1253/oj

    32001R1253

    Verordnung (EG) Nr. 1253/2001 der Kommission vom 26. Juni 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

    Amtsblatt Nr. L 173 vom 27/06/2001 S. 0031 - 0032


    Verordnung (EG) Nr. 1253/2001 der Kommission

    vom 26. Juni 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Artikel 16 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 784/2001(4), enthalten die Vorschriften über die Finanzierung der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung.

    (2) Mit der Entscheidung 2000/503/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Festlegung der indikativen hektarbezogenen Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für das Weinwirtschaftsjahr 2000/01(5) wurden die Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr 2000/01 vorgenommen.

    (3) Nach den Vorschriften sind zugewiesene Mittel, die ein Mitgliedstaat nicht bis zum 30. Juni verwendet hat, auf andere Mitgliedstaaten umzuverteilen, die dies beantragen und bis zum 30. Juni die ihnen zugewiesenen Mittel vollständig verwendet haben. Die Vorschriften sehen auch vor, dass die Mittelzuweisungen an die Mitgliedstaaten, die diese im laufenden Haushaltsjahr nicht vollständig verwenden, in den folgenden Haushaltsjahren gekürzt werden.

    (4) Im ersten Jahr der Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung hatten einige Mitgliedstaaten Probleme mit der Umsetzung und Anwendung. Die Anwendung der Artikel 16 und 17 würde dazu führen, dass die Beträge, die diesen Mitgliedstaaten im laufenden und im nächsten Haushaltsjahr für die Umstrukturierung und Umstellung zur Verfügung gestellt werden, sehr stark gekürzt werden müssten. In anderen Mitgliedstaaten waren die Probleme weniger gravierend, aber doch so groß, dass diese Mitgliedstaaten die ihnen zugewiesenen Mittel nicht bis zum 30. Juni, wahrscheinlich aber bis zum 15. Oktober vollständig verwenden können.

    (5) Daher sind die Kürzungen für das Haushaltsjahr 2000/01 übergangsweise dadurch zu vernngern, dass die Möglichkeit vorgesehen wird, bis zum 30. Juni 2001 Mittel, die von einem Mitgliedstaat nicht verwendet wurden, innerhalb gewisser Grenzen auf Mitgliedstaaten umzuverteilen, die bis zu dem genannten Zeitpunkt die ihnen zugewiesenen Mittel noch nicht vollständig verwendet haben.

    (6) Außerdem ist für das Haushaltsjahr 2000/01 übergangsweise die Möglichkeit vorzusehen, Mittel, die bis zum 30. Juni 2001 nicht vollständig verwendet wurden, bis zur Höhe der ursprünglichen Mittelzuweisung auf die Mitgliedstaaten umzuverteilen, die einen beträchtlichen Teil der ihnen zugewiesenen Mittel verwendet haben.

    (7) Diese Verordnung muss spätestens zum 30. Juni 2001 in Kraft treten, damit die Mitgliedstaaten die entsprechenden Anträge stellen können.

    (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Für das Haushaltsjahr 2000/01 gilt Folgendes:

    a) Ein Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) einen Betrag von weniger als 75 % der ihm durch die Entscheidung 2000/503/EG der Kommission(6) bewilligten Mittelzuweisung meldet, kann bei der Kommission bis spätestens 30. Juni für das Haushaltsjahr 2000/01 die weitere Finanzierung von Ausgaben beantragen, die über den der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Betrag hinausgehen;

    b) ein gemäß Buchstabe a) gestellter Antrag eines Mitgliedstaats wird berücksichtigt, wenn die Summe aus dem bewilligten und dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Betrag 75 % der Gesamtmittelzuweisung nicht übersteigt, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Entscheidung 2000/503/EG erhalten hat. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach dem 30. Juni mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann;

    c) ein Mitgliedstaat, der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) einen Betrag von mindestens 75 % aber weniger als 100 % der ihm durch die Entscheidung 2000/503/EG bewilligten Mittelzuweisung meldet, kann bei der Kommission bis spätestens 30. Juni für das Haushaltsjahr 2000/01 die weitere Finanzierung von Ausgaben beantragen, die über den der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Betrag hinausgehen;

    d) ein gemäß Buchstabe c) gestellter Antrag eines Mitgliedstaats wird berücksichtigt, wenn die Summe aus dem bewilligten und dem gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Betrag den Betrag der Gesamtmittelzuweisung nicht übersteigt, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß der Entscheidung 2000/503/EG erhalten hat. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach dem 30. Juni mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann;

    e) abweichend von Absatz 2 werden Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) anteilmäßig bewilligt, wobei der Betrag zugrunde gelegt wird, der verfügbar ist, nachdem die Summe aller von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten und aller gemäß Buchstabe b) und d) dieses Absatzes akzeptierten Beträge von der gemäß der Entscheidung 2000/503/EG bewilligten Gesamtmittelzuweisung an die Mitgliedstaaten abgezogen worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach dem 30. Juni mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Juni 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2.

    (3) ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1.

    (4) ABl. L 113 vom 24.4.2001, S. 4.

    (5) ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 4.

    (6) ABl. L 201 vom 9.8.2000, S. 4.

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