Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32001E0554

    Gemeinsame Aktion des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

    ABl. L 200 vom 25.7.2001, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/02/2014; Aufgehoben durch 32014D0075

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2001/554/oj

    32001E0554

    Gemeinsame Aktion des Rates vom 20. Juli 2001 betreffend die Einrichtung eines Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 25/07/2001 S. 0001 - 0004


    Gemeinsame Aktion des Rates

    vom 20. Juli 2001

    betreffend die Einrichtung eines Instituts der Europäischen Union für Sicherheitsstudien

    (2001/554/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Am 10. November 2000 hat der Rat der Einrichtung eines Instituts für Sicherheitsstudien, in das die einschlägigen Elemente der bestehenden Strukturen der Westeuropäischen Union (WEU) eingegliedert werden, grundsätzlich zugestimmt.

    (2) Die Einrichtung eines Instituts für Sicherheitsstudien innerhalb der Europäischen Union wird zur Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und insbesondere der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) beitragen.

    (3) Das Statut und die Struktur des Instituts sollten so gestaltet sein, dass das Institut den Anforderungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten gerecht werden und seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den gemeinschaftlichen, den nationalen und den internationalen Institutionen wahrnehmen kann.

    (4) Das Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien sollte eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und seine Arbeit in völliger wissenschaftlicher Unabhängigkeit ausführen, gleichzeitig aber enge Verbindung zum Rat halten und der generellen politischen Verantwortung der Europäischen Union und ihrer Einrichtungen gebührend Rechnung tragen -

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Einrichtung

    (1) Es wird ein Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien (EUISS), nachstehend "Institut" genannt, eingerichtet. Es nimmt seinen Betrieb am 1. Januar 2002 auf.

    (2) Das Institut hat seinen Sitz in Paris.

    (3) Die für den Anfang notwendige Infrastruktur wird von der WEU bereitgestellt.

    Artikel 2

    Auftrag

    Das Institut trägt zur Entwicklung der GASP, einschließlich der ESVP, durch wissenschaftliche Forschung und Analyse in einschlägigen Bereichen bei. Zu diesem Zweck arbeitet es unter anderem Forschungspapiere aus oder gibt diese ad hoc in Auftrag, veranstaltet Seminare, bereichert den transatlantischen Dialog durch die Organisation von Veranstaltungen, die denen des Transatlantischen Forums der WEU vergleichbar sind, und unterhält ein Netz von Austauschkontakten mit anderen Forschungsinstituten und Denkfabriken sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union. Dieses Netz wird für die Arbeit des Instituts möglichst umfassend genutzt. Die Forschungsergebnisse des Instituts werden mit Ausnahme der vertraulichen Informationen, für die die in dem Beschluss 2001/264/EG(1) niedergelegten Sicherheitsvorschriften des Rates gelten, so weit wie möglich verbreitet.

    Artikel 3

    Politische Aufsicht

    Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee nimmt entsprechend seinen Zuständigkeiten im Rahmen der GASP und insbesondere der ESVP die politische Aufsicht über die Tätigkeit des Instituts wahr, ohne die wissenschaftliche Unabhängigkeit des Instituts bei der Ausführung von Forschungsarbeiten und bei der Veranstaltung von Seminaren zu beeinträchtigen.

    Artikel 4

    Rechtspersönlichkeit

    Das Institut besitzt die Rechtspersönlichkeit, die für die Erfuellung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderlich ist. Jeder Mitgliedstaat trifft Maßnahmen, um dem Institut gegebenenfalls die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach seinen jeweiligen Rechtsvorschriften zuerkannt ist, zu verleihen; das Institut kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten. Das Institut verfolgt keinen Erwerbszweck.

    Artikel 5

    Verwaltungsrat

    (1) Das Institut verfügt über einen Verwaltungsrat, der das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm des Instituts sowie den entsprechenden Haushaltsplan beschließt. Der Verwaltungsrat dient als Forum zur Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Personal des Instituts.

    (2) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der Generalsekretär/Hohe Vertreter oder in dessen Abwesenheit sein Vertreter. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter erstattet dem Rat über die Arbeit des Verwaltungsrats Bericht.

    (3) Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Vertreter und einem von der Kommission ernannten Vertreter zusammen. Jedes Verwaltungsratsmitglied kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen. Die Beglaubigungsschreiben der Mitgliedstaaten bzw. der Kommission für die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates werden an den Generalsekretär/Hohen Vertreter gerichtet.

    (4) Der Direktor des Instituts oder sein Vertreter nimmt in der Regel an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil. Der Generaldirektor des Militärstabes oder der Vorsitzende des Militärausschusses, oder deren Vertreter, können ebenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen.

    (5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden von den Vertretern der Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit gefasst; die Stimmen werden dabei unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 dieser Gemeinsamen Aktion nach Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags gewogen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

    (6) Der Verwaltungsrat kann beschließen, Ad-hoc-Arbeitsgruppen oder ständige Ausschüsse einzusetzen, deren Zusammensetzung derjenigen des Verwaltungsrats entspricht und die sich im Rahmen der Gesamtzuständigkeit des Verwaltungsrats und unter dessen Aufsicht mit spezifischen Themen oder Fragen befassen. In dem Beschluss über die Einsetzung solcher Gruppen oder Ausschüsse werden deren Auftrag und Zusammensetzung sowie die Dauer, für die sie eingesetzt werden, festgelegt.

    (7) Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen.

    Artikel 6

    Direktor

    (1) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor des Instituts auf der Grundlage von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Bewerbungen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, der sie an den Verwaltungsrat weiterleitet. Der Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um zwei Jahre ist möglich.

    (2) Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des Instituts zuständig. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden im Voraus über die Ernennung von Wissenschaftlern unterrichtet.

    (3) Der Direktor gewährleistet die Erledigung der Aufgaben des Instituts nach Artikel 2. Der Direktor sorgt ferner dafür, dass Fachwissen und Professionalität des Instituts auf einem hohen Niveau gehalten werden und die Aufträge effizient und effektiv ausgeführt werden.

    Der Direktor ist ferner verantwortlich für

    - die Erstellung des jährlichen Arbeitsprogramms des Instituts sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts des Instituts;

    - die Vorbereitung der Arbeit des Verwaltungsrats, insbesondere für den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms des Instituts;

    - die laufende Verwaltung des Instituts;

    - die Regelung sämtlicher Personalfragen;

    - die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des Instituts;

    - die Unterrichtung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees über das jährliche Arbeitsprogramm und

    - die Kontaktpflege und enge Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Gemeinschaft sowie nationalen und internationalen Einrichtungen in verwandten Bereichen.

    (4) Der Direktor ist befugt, im Rahmen des vereinbarten Arbeitsprogramms und des Haushaltsplans des Instituts Verträge zu schließen, Personal für die im Haushaltsplan genehmigten Planstellen einzustellen und alle für den Betrieb des Instituts erforderlichen Ausgaben zu tätigen.

    (5) Der Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des Instituts bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der Bericht wird dem Verwaltungsrat und dem Rat zugeleitet, der ihn dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt.

    (6) Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

    (7) Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des Instituts.

    Artikel 7

    Personal

    (1) Das Personal des Instituts, das aus Wissenschaftlern und Verwaltungsbediensteten besteht, wird auf der Grundlage von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt und auf Vertragsbasis eingestellt. Das für den Anfang notwendige Personal wird, soweit erforderlich, aus dem Stab des WEU-Instituts für Sicherheitsstudien rekrutiert.

    (2) Die Wissenschaftler des Instituts werden auf der Grundlage von erbrachten Leistungen und wissenschaftlicher Expertise auf dem Gebiet der GASP, insbesondere der ESVP, im Wege fairer und transparenter Auswahlverfahren eingestellt.

    Artikel 8

    Personalbestimmungen

    Die Bestimmungen über das Personal des Instituts werden vom Rat auf Empfehlung des Direktors angenommen.

    Artikel 9

    Wissenschaftliche Unabhängigkeit

    Der Direktor und die Wissenschaftler genießen bei der Ausführung der Forschungs- und Seminartätigkeit des Instituts wissenschaftliche Unabhängigkeit.

    Artikel 10

    Arbeitsprogramm

    Der Verwaltungsrat nimmt bis spätestens 30. November eines jeden Jahres anhand eines vom Direktor des Instituts vorgelegten Entwurfs das jährliche Arbeitsprogramm des Instituts für das darauf folgende Jahr an. Die Maßnahmen des Jahresprogramms sind mit einem Kostenvoranschlag versehen.

    Artikel 11

    Haushaltsplan

    (1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Instituts werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und in den Haushaltsplan des Instituts, der auch einen Stellenplan umfasst, eingesetzt.

    (2) Der Haushaltsplan des Instituts ist in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.

    (3) Die Einnahmen des Instituts bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten, die nach dem BSP-Schlüssel zu entrichten sind. Mit Zustimmung des Direktors können für spezielle Tätigkeiten zusätzliche Beiträge aus sonstigen Quellen entgegengenommen werden.

    Artikel 12

    Haushaltsverfahren

    (1) Der Direktor erstellt bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Entwurf des Haushaltsplans des Instituts, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr umfasst, und legt diesen Entwurf dem Verwaltungsrat vor. Er übermittelt den Entwurf des Haushaltsplans dem Rat zur Unterrichtung.

    (2) Der Verwaltungsrat genehmigt bis zum 15. Dezember jeden Jahres den Haushaltsplan des Instituts durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten und passt ihn unter Berücksichtigung der an das Institut gezahlten Beiträge und seiner sonstigen Mittel an.

    Artikel 13

    Haushaltskontrolle

    (1) Die Kontrolle über die Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie über die Feststellung und die Einziehung sämtlicher Einnahmen wird von einem unabhängigen vom Verwaltungsrat bestellten Finanzkontrolleur wahrgenommen.

    (2) Der Direktor legt dem Rat und dem Verwaltungsrat bis zum 31. März eines jeden Jahres die detaillierte Rechnung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben für das vorausgegangene Haushaltsjahr sowie einen Bericht über die Tätigkeit des Instituts vor.

    (3) Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans.

    Artikel 14

    Finanzbestimmungen

    Der Verwaltungsrat arbeitet mit Zustimmung des Rates auf Vorschlag des Direktors ausführliche Finanzbestimmungen aus, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Instituts regeln.

    Artikel 15

    Vorrechte und Immunitäten

    Die zur Erfuellung der Aufgaben des Instituts, des Direktors des Instituts und seines Personals erforderlichen Vorrechte und Immunitäten werden in einem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten geregelt.

    Artikel 16

    Haftung

    (1) Die vertragliche Haftung des Instituts bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

    (2) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Institut ist durch die einschlägigen Personalbestimmungen des Instituts geregelt.

    Artikel 17

    Gastforscher

    Die Mitgliedstaaten und Drittstaaten können nach Zustimmung des Direktors für begrenzte Zeit Gastforscher zum Institut entsenden, die an den Tätigkeiten des Instituts nach Artikel 2 teilnehmen.

    Artikel 18

    Zugang zu Dokumenten

    Der Verwaltungsrat erlässt auf Vorschlag des Direktors bis zum 30. Juni 2002 Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Instituts; er trägt dabei den in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission(2) festgelegten Grundsätzen und Einschränkungen Rechnung.

    Artikel 19

    Überprüfung

    Der Generalsekretär/Hohe Vertreter legt dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten der Gemeinsamen Aktion einen Bericht über deren Durchführung vor, so dass gegebenenfalls eine Überprüfung vorgenommen werden kann.

    Artikel 20

    Übergangsbestimmungen

    (1) Bis zum 31. Juli 2001 werden die Mitglieder des ersten Verwaltungsrats des Instituts ernannt und es wird der Direktor benannt. Dem Direktor obliegt die Leitung des Übergangs von dem WEU-Unterorgan zu der neuen Stelle.

    (2) Der benannte Direktor legt bis zum 15. September 2001 den Entwurf eines Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2002 vor. Der Verwaltungsrat verabschiedet den Haushaltsplan bis zum 15. November 2001.

    (3) Das Institut wird anstelle der WEU Arbeitgeber für das Personal, das am 31. Dezember 2001 in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Die Verpflichtungen aus den bestehenden Arbeitsverträgen, wie sie in den geltenden Dokumenten niedergelegt sind, werden von dem neuen Arbeitgeber erfuellt.

    (4) Die nicht das Personal betreffenden Verträge, die die WEU im Namen des WEU-Instituts für Sicherheitsstudien unterzeichnet hat, werden ebenfalls vom Institut übernommen.

    (5) Die von den Mitgliedstaaten zu tragenden Haushaltsausgaben belaufen sich für das Haushaltsjahr 2002 auf 3,2 Millionen EUR.

    Artikel 21

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 22

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. Vande Lanotte

    (1) ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

    Top