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Document 32000R0191

Verordnung (EG) Nr. 191/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

ABl. L 23 vom 28.1.2000, p. 4–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R1952

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/191/oj

32000R0191

Verordnung (EG) Nr. 191/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2000 S. 0004 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 191/2000 DES RATES

vom 24. Januar 2000

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Beihilferegelung für die Gründung von Erzeugergemeinschaften ist in den hopfenerzeugenden Mitgliedstaaten nicht mehr anwendbar mit Ausnahme der Republik Österreich, die in der Beitrittsakte von 1994 ermächtigt wurde, diese Regelung bis 31. Dezember 1999 anzuwenden. Der Klarheit halber sind daher die Artikel 8 und 10 sowie Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71(2) mit Wirkung vom 1. Januar 2000 aufzuheben.

(2) Der Rat hat für einen Fünfjahreszeitraum, der mit der Ernte 1996 beginnt und mit der Ernte 2000 endet, eine Pauschalbeihilfe für die Erzeuger in Höhe von 480 EUR/ha/Jahr festgesetzt. Infolgedessen ist es nicht mehr erforderlich, daß die Kommission dem Rat jährlich einen Bericht über die Erzeugung und Vermarktung von Hopfen vorlegt, da in Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums, wenn der Rat über den Beihilfebetrag für den mit der Ernte 2001 beginnenden Zeitraum zu entscheiden hat, die Vorlage eines zusammenfassenden Berichts vorgesehen ist. Daher kann Artikel 11 aufgehoben und Artikel 12 jener Verordnung angepaßt werden, um dieser Aufhebung Rechnung zu tragen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 8, 10 und 11 sowie Artikel 17 Absatz 2 werden aufgehoben.

2. Artikel 12 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Für den Fall, daß aufgrund der Marktlage die Gefahr struktureller Überschüsse oder einer strukturellen Versorgungsstörung auf dem Gemeinschaftsmarkt für Hopfen besteht, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 37 Absatz 2 des Vertrags die Höhe der in Absatz 5 festgesetzten Beihilfe anpassen, und zwar

a) entweder durch eine Begrenzung der Beihilfegewährung auf einen Teil der für das betreffende Jahr eingetragenen Anbaufläche, wobei die Höhe der Beihilfe erforderlichenfalls angepaßt wird;

b) oder durch den Ausschluß der Anbauflächen, die sich im ersten und/oder zweiten Ertragsjahr befinden, von der Gewährung der Beihilfe."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Januar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. CAPOULAS SANTOS

(1) Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1257/99 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

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