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Document 32000L0003

Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 53 vom 25.2.2000, p. 1–76 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/3/oj

32000L0003

Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000 zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 053 vom 25/02/2000 S. 0001 - 0076


RICHTLINIE 2000/3/EG DER KOMMISSION

vom 22. Februar 2000

zur Anpassung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2),

gestützt auf die Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/36/EG der Kommission(4), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bei der Richtlinie 77/541/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten EG-Typgenehmigungsverfahrens. Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung.

(2) Aufgrund des technischen Fortschritts kann ein besserer Schutz der Insassen dadurch gewährleistet werden, daß an allen Sitzen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 der Einbau von Dreipunktgurten mit Retraktoren verbindlich vorgeschrieben wird.

(3) Die Gemeinschaft ist mit dem Beschluß 97/836/EG des Rates(5) dem am 20. März 1958 in Genf geschlossenen Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, in der Fassung vom 16. Oktober 1995, beigetreten.

(4) Mit dem Beitritt zu dem geänderten Übereinkommen ist die Gemeinschaft bestimmten, in einem Verzeichnis festgelegten ECE-Regelungen beigetreten, die im Rahmen dieses Übereinkommens angenommen wurden. Dazu gehört auch die ECE-Regelung 44 über die Genehmigung der Rückhaltesysteme für Kinder in Kraftfahrzeugen (Kinderrückhaltesysteme).

(5) Es empfiehlt sich, Anforderungen zum Schutz von Kindern in die Richtlinie 77/541/EWG aufzunehmen und die Anhänge demgemäß durch die Aufnahme von besonderen Anforderungen betreffend Kinderrückhaltesysteme zu ändern, die der ECE-Regelung 44 entsprechen. Im Interesse der Klarheit sollte der gesamte Text der Anhänge der Richtlinie 77/54/EWG ersetzt werden.

(6) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG werden durch die Anhänge der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Ab dem 1. Oktober 2000 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen,

- weder für den Typ eines Kraftfahrzeugs, Sicherheitsgurts, Rückhaltesystem oder Kinderrückhaltesystems die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

- noch die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugen oder den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Sicherheitsgurten, Rückhaltesysteme oder Kinderrückhaltesystemen verbieten,

wenn die fraglichen Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme oder Kinderrückhaltesysteme die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfuellen.

(2) Ab dem 1. Oktober 2001 dürfen die Mitgliedstaaten für einen Fahrzeugtyp

- die EG-Typgenehmigung nicht mehr erteilen und

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, in bezug auf die Rückhaltesystems für Kinder und den Einbau der Sicherheitsgurte an allen Sitzen in Fahrzeugen der Klasse M1, gegebenenfalls einschließlich integrierter Kinderrückhaltesysteme, nicht erfuellt sind.

Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. April 2002. bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Ausstattung von Fahrzeugen der Klasse M1 mit Sitzgurten die Vorschriften von Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der Richtlinie 96/36/EG.

(3) Ab dem 1. Oktober 2002

- betrachten die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen, die gemäß der Richtlinie 70/156/EWG ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigungen für Neufahrzeuge der Klasse M1 als nicht mehr gültig im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie und lehnen die Zulassung, den Verkauf oder das Inverkehrbringen von Neufahrzeugen ab, die nicht mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, es sei denn, es wird auf die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie Bezug genommen,

- dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme beziehen, die Zulassung, den Verkauf und das Inverkehrbringen von Neufahrzeugen der Klassen N1 und M2 mit einer Gesamtmasse von bis zu 3,5 t bezüglich der integrierten Rückhaltesysteme für Kinder, sofern solche eingebaut sind, verweigern,

wenn die Anforderungen der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfuellt sind.

Die Voraussetzung betreffend Dreipunktgurte an allen Sitzen für Fahrzeuge der Klasse M1 gilt jedoch erst ab dem 1. Oktober 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten für die Ausstattung von Fahrzeugen der Klasse M1 mit Sitzgurten die Vorschriften von Anhang XV der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der Richtlinie 96/36/EG.

(4) Ab dem 1. Januar 2001 gelten für integrierte Kinderrückhaltesysteme als Originalteile des Fahrzeugs im Rahmen von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 70/156/EWG die Vorschriften der Richtlinie 77/541/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 30. September 2000 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Bei dem Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2000.

Für die Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1.

(2) ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25.

(3) ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95.

(4) ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15.

(5) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

ANHANG

Die Anhänge der Richtlinie 77/541/EWG werden durch die folgenden Anhänge ersetzt:

"VERZEICHNIS DER ANHÄNGE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG I

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNG, EINBAUVORSCHRIFTEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

TYPGENEHMIGUNGSUNTERLAGEN

Anlage 1

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. ...

betreffend die EG-Bauteil-Typgenehmigung von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen (77/541/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/.../EG

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technische Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Datum, Datei

Anlage 2

BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. ...

gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(1) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahzeugs in bezug auf Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme (77/541/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/.../EG

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein. Liegen Fotografien bei, müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.

Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Datum, Datei

(1) Nummern und Fußnoten in diesem Beschreibungsbogen entsprechen denen des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG. Für diese Richtlinie irrelevante Nummern wurden weggelassen.

Anlage 3

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Benachrichtigung über

- die Erteilung der Typgenehmigung(1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung(2)

- die Verweigerung der Typgenehmigung(3)

- die Entzug der Typgenehmigung(4)

des Typs eines Fahrzeugs/eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit(5) in bezug auf die Richtlinie .../.../EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG

Typgenehmigungsnummer: ...

Grund für die Erweiterung: ...

ABSCHNITT I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Nichtzutreffendes streichen.

(5) Nichtzutreffendes streichen.

Nachtrag

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ... betreffend die EG-Bauteil-Typgenehmigung von Sicherheitsgurten und Rückhaltesystemen gemäß der Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 4

MUSTER

(Größtformat: A4 (210 × 297 mm))

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

STEMPEL DER BEHÖRDE

Benachrichtigung über

- die Erteilung der Typgenehmigung(1)

- die Erweiterung der Typgenehmigung(2)

- die Verweigerung der Typgenehmigung(3)

- den Entzug der Typgenehmigung(4)

des Typs eines Fahrzeugs/eines Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit(5) in bezug auf die Richtlinie ../.../EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie ../.../EG

Typgenehmigungsnummer: ...

Grund für die Erweiterung: ...

ABSCHNITT I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Nichtzutreffendes streichen.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Nichtzutreffendes streichen.

(4) Nichtzutreffendes streichen.

(5) Nichtzutreffendes streichen.

Nachtrag

zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. ... betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 77/541/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

EG-BAUTEIL-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IV

BEISPIEL FÜR EINE VERSUCHSANORDNUNG ZUR DAUERPRÜFUNG DER RETRAKTOREN

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ANHANG V

BEISPIEL FÜR EINE VERSUCHSANORDNUNG ZUR PRÜFUNG DER VERRIEGELUNG VON RETRAKTOREN MIT NOTVERRIEGELUNG

Die untenstehende Abbildung zeigt ein für diese Prüfungen geeignetes Gerät. Es besteht aus einem Nockenantrieb, dessen Stößel über einen Seilzug mit einem kleinen, auf Schienen laufenden Wagen verbunden ist. Der Stößel enthält eine Vorrichtung zur Aufnahme der Bewegungsenergie, die anfällt, wenn sich die Aufrollspule verriegelt, bevor der Stößel seinen Hub vollendet hat. Die Konstruktion der Nockenscheibe und die Motordrehzahl sind so abgestimmt, daß die vorgeschriebene Beschleunigung mit dem in Punkt 2.7.7.2.2 des Anhangs I angegebenen Gradienten erreicht wird; der Hub des Stößels muß größer sein als die zulässige Maximalverschiebung des Gurtbandes vor der Verriegelung.

Auf dem Schlitten ist eine Halterung befestigt, die so geschwenkt werden kann, daß der Retraktor gegenüber der Bewegungsrichtung des Schlittens verschiedene Stellungen einnehmen kann.

Für die Prüfung der Empfindlichkeit der Retraktoren gegenüber Verschiebungen des Gurtbandes wird der Retraktor auf einer geeigneten festen Halterung montiert und das Gurtband am Schlitten befestigt.

Bei diesen Prüfungen müssen die vom Hersteller oder seinem Beauftragten gelieferten Halterungen oder andere Bauteile in die Anlage eingebaut werden, um die Montage der Retraktoren im Fahrzeug so exakt wie möglich zu simulieren.

Die zur Simulation der Montage im Fahrzeuginnern erforderlichen Halterungen oder sonstigen Bauteile müssen vom Hersteller mitgeliefert werden.

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ANHANG VI

BEISPIEL FÜR EINE EINRICHTUNG ZUR PRÜFUNG DER WIDERSTANDSFÄHIGKEIT DER RETRAKTOREN GEGEN STAUB

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ANHANG VII

BESCHREIBUNG DES PRÜFWAGENS, DES SITZES, DER VERANKERUNGEN UND DER BREMSEINRICHTUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KENNWERTE DES ENERGIEAUFNEHMENDEN WERKSTOFFES

(Verfahren nach ASTM D 735, falls nichts anderes angegeben)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abbildung 1

PRÜFWAGEN, SITZ, VERANKERUNGEN

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Abbildung 2

BREMSEINRICHTUNG

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Abbildung 3

BREMSEINRICHTUNG

(Polyurethanrohr)

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Abbildung 4

BREMSEINRICHTUNG

(Olivenförmiges Formteil)

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ANHANG VIII

BESCHREIBUNG DER PRÜFPUPPE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TABELLE 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abbildung 1

>PIC FILE= "L_2000053DE.005301.EPS">

Abbildung 2

>PIC FILE= "L_2000053DE.005401.EPS">

Abbildungen 3 und 4

>PIC FILE= "L_2000053DE.005501.EPS">

Abbildungen 5 und 6

>PIC FILE= "L_2000053DE.005601.EPS">

Prüfpuppe in Sitzstellung gemäß Anhang VII, Abbildung 1

G= Schwerpunkt

T= Bezugspunkt des Rumpfes (vorne auf der Mittellinie der Prüfpuppe gemessen)

P= Bezugspunkt des Beckens (hinten auf der Mittellinie der Prüfpuppe gemessen)

ANHANG IX

DARSTELLUNG DER VERZÖGERUNGSKURVE DES PRÜFWAGENS IN ABHÄNGIGKEIT VON DER ZEIT

(Kurve zur Prüfung der Bremseinrichtungen)

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>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Verzögerungskurve des für eine Gesamtmasse von 455 kg +- 20 kg bei der Prüfung von Sicherheitsgurten und von 910 kg +- 40 kg bei der Prüfung von Rückhaltesystemen mit Ballast beschwerten Prüfwagens (Schlittens) bei einer Nennmasse von Prüfwagen und Fahrzeugstruktur von 800 kg muß innerhalb der schraffierten Fläche liegen. Erforderlichenfalls kann die Nennmasse des Prüfwagens und der darauf angebrachten Fahrzeugstruktur um je 200 kg erhöht werden; in diesem Fall ist eine Zusatzmasse von 28 kg je 200 kg Masseerhöhung hinzuzufügen. Während der Kalibrierung dürfen die Gesamtmasse des Prüfwagens mit Fahrzeugstruktur und die Zusatzmassen auf keinen Fall um mehr als +- 40 kg vom Nennwert abweichen. Der Anhalteweg während der Kalibrierung des Prüfwagens beträgt 400 mm +- 20 mm, und die Geschwindigkeit des Prüfwagens beträgt 50 km/h +- 1 km/h.

In beiden Fällen muß die Meßapparatur einen im wesentlichen linearen Frequenzgang bis zu 60 Hz mit einer nutzbaren Grenzfrequenz von 100 Hz aufweisen. Die mit dem Aufbau des Meßgebers zusammenhängenden mechanischen Eigenschwingungen dürfen bei den Messungen keine Verzerrungen hervorrufen. Der Einfluß der Kabellänge und der Temperatur auf den Frequenzgang ist zu berücksichtigen(1).

(1) Diese Vorschriften entsprechen der ISO-Empfehlung R 6478/1980.

ANHANG X

BETRIEBSANLEITUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

DABEI BEDEUTET

U: Geeignet für "universelle" Rückhaltesysteme, die für diese Altersgruppe genehmigt sind.

UV: Geeignet für nach vorn gerichtete "universelle" Rückhaltesysteme, die für diese Altersgruppe genehmigt sind.

B: Geeignet für spezielle Kinderrückhaltesysteme, die auf beiliegender Liste aufgeführt sind. Dabei kann es sich um "fahrzeugspezifische", "eingeschränkte", "halb-universelle" und "universelle" Rückhaltesysteme handeln.

E: Eingebautes Rückhaltesystem, das für diese Altersgruppe genehmigt ist.

X: Sitz ungeeignet für Kinder dieser Altersgruppe.

ANHANG XI

PRÜFUNG EINES GEMEINSAMEN VERSCHLUSSES

(nach Anhang I Punkt 2.7.6.5)

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ANHANG XII

ABRIEB- UND MIKROSCHLUPFPRÜFUNG

Abbildung 1

Prüfung Type 1

>PIC FILE= "L_2000053DE.006202.EPS">

Beispiele für Versuchsanordnungen entsprechend dem Typ der Gurtverstelleinrichtung

Abbildung 2

Prüfung Typ 2

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Abbildung 3

Prüfung Typ 3 und Mikroschlupfprüfung

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ANHANG XIII

KORROSIONSPRÜFUNG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIV

CHRONOLOGISCHER ABLAUF DER PRÜFUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XV

ÜBERSICHT ÜBER DIE MINDESTANFORDERUNGEN FÜR SICHERHEITSGURTE UND RETRAKTOREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVI

KONTROLLE DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XVII

VORSCHRIFTEN FÜR KINDERRÜCKHALTESYSTEME

Die Vorschriften für die Genehmigung von Kinderrückhaltesystemen finden sich unter den Ziffern 2, 6, 7, 8, 9 und 14 der Regelung Nr. 44 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa(1), zusammen mit den Anhängen 3-21, bis einschließlich Änderungsserie 03.

(Die Bezugnahmen unter den obigen Ziffern 6-8 auf die Regelungen 14, 16 und 21 sind als Bezugnahmen auf die Richtlinie 76/115/EWG, auf die vorliegende Richtlinie und auf die Richtlinie 74/60/EWG zu verstehen).

(1) Im ABl. wiedergegeben und veröffentlicht.

ANHANG XVIII

EINBAUVORSCHRIFTEN FÜR KINDERRÜCKHALTESYSTEME

Die Einbauvorschriften für Kinderrückhaltesysteme finden sich in Anhang 13, Ziffer 5.2 und Anlage 2 der Gesamtresolution R.E.3 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die in der Anlage dieses Anhangs wiedergegeben ist.

Anlage

Der nachstehend wiedergegebene Text bezieht sich auf Anhang 13 (Ziffer 5.2 und Anlage 2) der Gesamtresolution R.E. 3 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationalen für Europa (Dokument TRANS/WP.29/78/Rev. 1 vom 11.8.1997)

ANHANG 13

EMPFEHLUNG ZU DEN VORSCHRIFTEN FÜR DEN EINBAU VON SICHERHEITSGURTEN UND RÜCKHALTEEINRICHTUNGEN FÜR ERWACHSENE INSASSEN VON KRAFTFAHRZEUGEN AUF NACH VORN GERICHTETEN SITZEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage 2

Einbauvorschriften für Rückhalteeinrichtungen für Kinder der "Universalkategorie", die mit Hilfe der Sicherheitsgurte des Fahrzeugs befestigt werden

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abbildung 1

Spezifikation der Vorrichtung

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Abbildung 2

Einbau der Vorrichtung auf dem Fahrzeugsitz

(siehe Ziffer 2.6.1)

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Abbildung 3

Überprüfung der Übereinstimmung der Beschlagteile

(siehe 2.6.1 und 3.2)

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