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Document 31999R2745

    Verordnung (EG) Nr. 2745/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    ABl. L 331 vom 23.12.1999, p. 17–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R0226

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/2745/oj

    31999R2745

    Verordnung (EG) Nr. 2745/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 23/12/1999 S. 0017 - 0022


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2745/1999 DES RATES

    vom 17. Dezember 1999

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2505/96(1) hat der Rat autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Der Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren ist unter möglichst günstigen Bedingungen zu decken. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen und geeignete Mengen festzulegen sowie bei bestimmten Zollkontingenten die Mengen zu erhöhen und die Zeiträume zu verlängern, ohne daß der Markt für diese Waren gestört wird.

    (2) Im Falle bestimmter in der vorgenannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Waren liegt eine Beibehaltung der Gemeinschaftszollkontingente nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft; diese Erzeugnisse und Waren sind daher aus der Tabelle in Anhang I zu streichen.

    (3) Angesichts der großen Anzahl der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Änderungen und aus Gründen der Klarheit für den Benutzer ist die Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen.

    (4) Da diese Verordnung von großer wirtschaftlicher Bedeutung für die europäische Industrie ist und am 1. Januar 2000 in Kraft treten muß, liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag von Amsterdam beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union vor.

    (5) Folglich ist die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1999 wie folgt geändert:

    - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2711 wird auf 1035000 Tonnen festgesetzt;

    - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2939 wird auf 1350000000 Stück festgesetzt;

    - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2943 wird auf 60000000 Stück festgesetzt;

    - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2944 wird auf 48000000 Stück festgesetzt;

    - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2959 wird auf 60000 Tonnen festgesetzt;

    - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2966 wird auf 12000 Tonnen festgesetzt.

    Artikel 2

    Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird durch die Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2000; Artikel 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. HEMILÄ

    (1) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1969/99 (ABl. L 244 vom 16.9.1999, S. 38).

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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