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Document 31999R1513

Verordnung (EG) Nr. 1513/1999 der Kommission vom 9. Juli 1999 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises uund Beihilfebetrags

ABl. L 175 vom 10.7.1999, p. 35–37 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1513/oj

31999R1513

Verordnung (EG) Nr. 1513/1999 der Kommission vom 9. Juli 1999 zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises uund Beihilfebetrags

Amtsblatt Nr. L 175 vom 10/07/1999 S. 0035 - 0037


VERORDNUNG (EG) Nr. 1513/1999 DER KOMMISSION

vom 9. Juli 1999

zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 1999/2000 für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten geltenden Mindestpreises uund Beihilfebetrags

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestütz auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wird der dem Erzeuger zu zahlende Mindestpreis unter Zugrundelegung des im vorherigen Wirtschaftsjahr anwendbaren Mindestpreises, der Entwicklung der Marktpreise von Obst und Gemüse sowie der Notwendigkeit bestimmt, den normalen Absatz des frischen Ausgangserzeugnisses für die verschiedenen Verwendungszwecke, einschließlich der Versorgung der Verarbeitungsindustrie, sicherzustellen.

(2) Die Verordnung (EWG) Nr. 2022/92 der Kommission vom 20. Juli 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Zahlung des Erzeugermindestpreises für bestimmte Verarbeitungstomaten(3) ist, nach Maßgabe ihres Gehalts an löslicher Trockensubstanz, weiterhin auf die Herstellung von Tomatenkonzentrat, -saft und -flocken anwendbar.

(3) Die bei der Festsetzung der Produktionsbeihilfe einzuhaltenden Kriterien sind durch Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt. Es ist insbesondere die Beihilfe zu berücksichtigen, die vor der Verringerung gemäß Absatz 10 desselben Artikels für das vorhergehende Wirtschaftsjahr festgesetzt oder berechnet, die außerdem angepaßt wird, um der Entwicklung des den Erzeugern zu zahlenden Mindestpreises und des Unterschieds zwischen den in der Gemeinschaft und den wichtigsten konkurrierenden Drittländern sich ergebenden Kosten der Ausgangserzeugnisse Rechnung zu tragen. Bei Tomatenkonzentrat, den geschälten, nicht geschälten und ganz konservierten Tomaten sowie bei Tomatensaft ist die Entwicklung der Preise und des Außenhandels zu berücksichtigen.

(4) Die für Tomatenkonzentrat und Folgeerzeugnisse zu gewährende Beihilfe wird gemäß Artikel 4 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 um 5,37 % gekürzt. Zu dieser Beihilfe wird ein Ergänzungsbetrag gewährt, dessen Höhe sich nach den Konzentratmengen richtet, die Frankreich und Portugal erzeugen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte, dem Erzeuger im Wirtschaftsjahr 1999/2000 zu zahlende Mindestpreis ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte, im Wirtschaftsjahr 1999/2000 geltende Produktionsbeihilfe ist in Anhang II festgesetzt.

(2) Der in Artikel 4 Absatz 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte, für Tomatenkonzentrat, -saft und -flocken zu gewährende Ergänzungsbetrag wird gewährt, wenn die dort genannte Bedingung erfuellt ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29.

(2) ABl. L 303 vom 6.11.1997, S. 1.

(3) ABl. L 207 vom 23.7.1992, S. 9.

ANHANG I

Den Erzeugern zu zahlender Mindestpreis

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Produktionsbeihilfe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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