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Document 31999R1446

    Verordnung (EG) Nr. 1446/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 858/94 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von rotem Thun (Thunnus thynnus) in der Gemeinschaft

    ABl. L 167 vom 2.7.1999, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/11/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1446/oj

    31999R1446

    Verordnung (EG) Nr. 1446/1999 des Rates vom 24. Juni 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 858/94 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von rotem Thun (Thunnus thynnus) in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 167 vom 02/07/1999 S. 0001 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/1999 DES RATES

    vom 24. Juni 1999

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 858/94 über eine Regelung zur statistischen Erfassung von rotem Thun (Thunnus thynnus) in der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung des Bestands an Rotem Thun (Thunnus thynnus) der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik, im folgenden "ICCAT" genannt, der die Gemeinschaft beigetreten ist, wird von den Vertragsparteien eine Regelung zur statistischen Erfassung der Fänge und Einfuhren von Rotem Thun durchgeführt. Die hierfür notwendigen Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 858/94(3) erlassen.

    (2) Um die Verwaltung der genannten Regelung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu vereinfachen, hat die ICCAT auf ihrer zehnten außerordentlichen Tagung im November 1996 in San Sebastian eine Empfehlung angenommen, der zufolge ein Mitgliedstaat die Möglichkeit erhalten sollte, das statistische Dokument über die Fänge von Rotem Thun für gültig zu erklären, die von einem Schiff eines anderen Flaggenmitgliedstaats getätigt wurden.

    (3) Zur Ergänzung der Bestimmungen über die Bewirtschaftung der Bestände von Rotem Thun hat die ICCAT auf ihrer fünfzehnten ordentlichen Tagung vom 14. bis 2l. November 1997 in Madrid die Empfehlung angenommen, die Regelung zur statistischen Erfassung auf die Wiederausfuhren von Rotem Thun auszudehnen. Zu diesem Zweck sollten Vorschriften für die verschiedenen Arten von Handelsgeschäften, die eine oder mehrere Wiederausfuhren aus dem oder in das Gemeinschaftszollgebiet umfassen, erarbeitet werden, und es sollte ein Muster der entsprechenden Wiederausfuhrlizenz erstellt werden.

    (4) Damit die Gemeinschaft diese Maßnahmen durchführen kann, muß die Verordnung (EG) Nr. 858/94 geändert werden. Gleichzeitig sollte auch das Verzeichnis der Drittländer im Anhang II Nummer 2 der genannten Verordnung aktualisiert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 858/94 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- die Wiederausfuhr von Rotem Thun (Thunnus thynnus) der KN-Codes ex 0302 39, ex 0303 49, ex 0304 20 45, ex 1604 14 16 und ex 1604 14 18 nach einem Drittland."

    2. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 2a

    (1) Sämtlichen Mengen von Rotem Thun, die von einem unter der Flagge eines Mitgliedstaats operierenden Fischereischiff gefangen und nach einem Drittland ausgeführt werden, muß ein statistisches Dokument gemäß Anhang I beigefügt werden.

    (2) Das statistische Dokument gemäß Absatz 1 kann von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats, in dem die betreffenden Erzeugnisse angelandet werden, bestätigt werden, sofern die entsprechenden Mengen von Rotem Thun vom Hoheitsgebiet des Anlandemitgliedstaats aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

    (3) Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 unterrichten die Mitgliedstaaten, die die statistischen Dokumente gemäß Absatz 2 bestätigen, die betreffenden Flaggenmitgliedstaaten binnen zwei Monaten nach dem Tag der Bestätigung durch Übermittlung einer Kopie der von ihnen bestätigten Dokumente.

    (4) Unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission die Angaben über seine zuständigen Behörden gemäß Absatz 2. Die Kommission leitet diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten weiter."

    3. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt: "(4) Sämtlichen Mengen von Rotem Thun, die nach der Wiederausfuhr durch ein Drittland auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführt werden, muß eine Wiederausfuhrlizenz gemäß Anhang III beigefügt werden.

    Die Wiederausfuhrlizenz ist entsprechend den Vorschriften des Absatzes 2 für das statistische Dokument auszufuellen, zu unterzeichnen und zu bestätigen; sie wird den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ausgehändigt, in den das Erzeugnis eingeführt wird."

    4. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel eingefügt: "Artikel 3a

    (1) Sämtlichen Mengen von Rotem Thun, die nach der Einfuhr in die Gemeinschaft nach einem Drittland wieder ausgeführt werden, muß eine Wiederausfuhrlizenz gemäß Anhang III beigefügt werden.

    (2) Die Wiederausfuhrlizenz ist in den dafür vorgesehenen Feldern von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern auszufuellen und zu unterzeichnen; diese haften für die Richtigkeit ihrer Angaben. Der Wiederausfuhrlizenz ist eine ordnungsgemäß bestätigte Kopie des ursprünglichen statistischen Dokuments gemäß Artikel 3 beizufügen.

    (3) Die Wiederausfuhrlizenz wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bestätigt, aus dem die Wiederausfuhr erfolgen soll.

    (4) Im Fall der Wiederausfuhr von früher bereits einmal wiederausgeführtem Roten Thun ist eine neue Wiederausfuhrlizenz zu erstellen und zu bestätigen. In diesem Fall sind die ordnungsgemäß bestätigten Kopien der ursprünglich dem Erzeugnis beigefügten statistischen Dokumente und Wiederausfuhrlizenzen der neuen Wiederausfuhrlizenz beizulegen."

    5. Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- die Halbjahresmengen aller handelsüblichen Aufmachungen von Rotem Thun, aufgeschlüsselt nach Ursprungsland, die nach der Wiederausfuhr aus einem Drittland in dem jeweiligen Hoheitsgebiet zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wurden."

    6. Nummer 2 des Anhangs II wird durch den Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.

    7. Der in Anhang II dieser Verordnung enthaltene Anhang III wird angefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. TRITTIN

    (1) ABl. C 264 vom 21.8.1998, S. 10.

    (2) ABl. C 98 vom 9.4.1999, S. 32.

    (3) ABl. L 99 vom 19.4.1994, S. 1.

    ANHANG I

    "2. Von der ICCAT anerkannte Drittländer, in denen das statistische Dokument von einer hierzu ermächtigten Stelle, z. B. einer Handelskammer, bestätigt werden kann

    Südafrika, Angola, Brasilien, Kanada, Kap Verde, China, Korea, Côte-d'Ivoire, Kroatien, Vereinigte Staaten von Amerika, Gabun, Ghana, Äquatorialguinea, Japan, Libyen, Marokko, Guinea, Rußland, São Tomé e Príncipe, Tunesien, Uruguay, Venezuela."

    ANHANG II

    "ANHANG III

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