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Document 31999R1399

    Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    ABl. L 164 vom 30.6.1999, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1399/oj

    31999R1399

    Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 des Rates vom 29. April 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    Amtsblatt Nr. L 164 vom 30/06/1999 S. 0001 - 0009


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1399/1999 DES RATES

    vom 29. April 1999

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission(1), vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderabeitnehmer,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Es ist angezeigt, an den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(4), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern(5), bestimmte Änderungen vorzunehmen, die auf Änderungen von Vorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit zurückgehen.

    (2) Da die Anwendung des Kapitels 8 auf Waisenrenten Auslegungs- und Verwaltungsprobleme aufwirft, ist es im Interesse der Betroffenen, daß Waisenrenten gemäß Kapitel 3 anstatt gemäß Kapitel 8 des Titels III berechnet werden.

    (3) Die Berechung der Waisenrenten gemäß Kapitel 3 läßt die Verpflichtung unberührt, die Differenz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die in Kapitel 8 verbleibenden Leistungen zu zahlen.

    (4) Es erscheint angebracht, den Abschnitt "L. PORTUGAL" des Anhangs II a anzupassen und somit den Änderungen der portugiesischen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen.

    (5) Zur Berücksichtigung der spezifischen Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und Irlands aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Gebiet eines dieser beiden Mitgliedstaaten ist in dem Abschnitt "G. IRLAND" und in dem Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" des Anhangs VI jeweils eine neue Nummer hinzuzufügen.

    (6) Die Bestimmungen der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 haben keine unmittelbare Auswirkung auf die Feststellung der Ansprüche von Einzelpersonen.

    (7) Es ist die Möglichkeit vorzusehen, auf Antrag des oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden und nach Stellungnahme der Verwaltungskommission alle Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 durch eine Verordnung der Kommission zu ändern, da es sich bei der Änderung dieser Anhänge lediglich darum handelt, von den betreffenden Mitgliedstaaten oder ihren zuständigen Behörden getroffene Entscheidungen in ein Gemeinschaftsinstrument aufzunehmen.

    (8) In Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist die Nummer "43. SPANIEN-ITALIEN" anzupassen.

    (9) Im Gefolge von Verwaltungsumstellungen in Frankreich, die die Prüfung von Anträgen auf Entsendungsverlängerung oder auf Sonderentsendung betreffen, ist der Abschnitt "E. FRANKREICH" des Anhangs 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anzupassen.

    (10) Zur Erreichung des Ziels der Freizügigkeit der Erwerbstätigen im Bereich der sozialen Sicherheit ist eine Änderung der Regeln zur Koordinierung der einzelstaatlichen Sozialversicherungssysteme durch einen in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltenden zwingenden Rechtsakt der Gemeinschaft erforderlich und angemessen.

    (11) Dies steht im Einklang mit Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 44 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Dieses Kapitel betrifft nicht die Kinderzuschüsse zu Renten oder die Waisenrenten, die nach Kapitel 8 zu gewähren sind."

    2. Artikel 78 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Leistungen im Sinne dieses Artikels sind Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen."

    3. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 78a

    Waisenrenten mit Ausnahme der im Rahmen von Versicherungsregelungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gewährten Waisenrenten werden als 'Leistungen' im Rahmen des Artikels 78 Absatz 1 behandelt, wenn der Verstorbene zu irgendeiner Zeit Schutz durch eine Regelung genossen hat, nach der nur Familienbeihilfen oder zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen gewährt werden. Diese Regelungen sind in Anhang VIII aufgeführt."

    4. Artikel 79 wird wie folgt geändert:

    a) In den Absätzen 1 und 3 wird "77 und 78" durch "77, 78 und 78a" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird "Artikel 77 beziehungsweise Artikel 78" durch "nach Artikel 77, 78 oder 78a" ersetzt.

    5. Artikel 79a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird "des Artikels 78" durch "des Artikel 78a" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden nach "des Kapitels 8 gezahlt" die Worte ",soweit nicht in Artikel 44 Absatz 3 etwas anderes vorgesehen ist" eingefügt.

    6. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 95e

    Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 (6)

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 findet Anwendung auf die Ansprüche von Waisen in Fällen, in denen der anspruchsbegründende Elternteil nach dem 1. September 1999 verstorben ist.

    (2) Für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 werden alle Versicherungs- oder Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor dem 1. September 1999 zurückgelegt worden sind.

    (3) Die Ansprüche von Waisen, deren anspruchsbegründender Elternteil vor dem 1. September 1999 verstorben ist, können auf Antrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 neu festgestellt werden.

    (4) Wird der Antrag nach Absatz 3 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. September 1999 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschluß- oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden können.

    (5) Wird der Antrag nach Absatz 3 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. September 1999 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger günstigerer Rechuptsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben."

    7. In Anhang I Teil I Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" wird Buchstabe a) wie folgt ergänzt: "oder wer als Beamter aus dem Beamtenverhältnis eine Besoldung mindestens in dem Umfang erhält, der bei einem Arbeitnehmer zu einer Pflichtversicherung gegen Arbeitslosigkeit führen würde;"

    8. In Anhang IIa erhält Abschnitt "L. PORTUGAL" folgende Fassung: "L. PORTUGAL

    a) Beitragsunabhängige Familienzulagen für Kinder und Jugendliche und der damit verbundene Behindertenzuschlag (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 in der Fassung des Gesetzeserlasses Nr. 133-C/97 vom 30. Mai 1997).

    b) Beitragsunabhängige Sondererziehungszulage (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 in der Fassung des Gesetzeserlasses Nr. 133-C/97 vom 30. Mai 1997).

    c) Beitragsunabhängiges Waisengeld (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 in der Fassung des Gesetzeserlasses Nr. 133-C/97 vom 30. Mai 1997).

    d) Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlaß Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980).

    e) Beitragsunabhängiges Pflegegeld (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 in der Fassung des Gesetzeserlasses Nr. 133-C/97 vom 30. Mai 1997).

    f) Beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981)."

    9. Anhang III wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt A erhält Nummer 37 folgende Fassung: "Artikel 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. April 1997."

    b) In Abschnitt B erhält Nummer 37 folgende Fassung: "Artikel 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. April 1997."

    10. Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt D Nummer 1 Buchstabe g) wird wie folgt ergänzt: "und der Zusatzbetrag des Waisengeldes gemäß dem Gesetz über die Hinterbliebenenversorgung vom 17. Januar 1969."

    b) Abschnitt D Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: "Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland vom 28. April 1997 über soziale Sicherheit."

    11. Anhang VI wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" Nummer 3 werden die Worte "ohne Rentner" gestrichen.

    b) In Abschnitt "D. SPANIEN" erhält der zweite Absatz von Nummer 9 folgende Fassung: "Sin embargo, el Régimen Especial de Estudiantes español ('Seguro Escolar') se aplicará a aquellos estudiantes que sean nacionales de otros Estados mimbros y estén estudiando en España, en las mismas condiciones que los estudiantes de nacionalidad española (betrifft nur die spanische Fassung)."

    c) Dem Abschnitt "G. IRLAND" wird folgende Nummer angefügt: "11. Der Anspruch auf Familienzulagen ausschließlich aufgrund irischer Rechtsvorschriften ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied allein aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs oder nach Artikel 73, 74, 77, 78 oder 78a der Verordnung bis zur Höhe dieser Leistungen Anspruch auf Familienleistungen besteht."

    d) Dem Abschnitt "J. NIEDERLANDE" wird folgende Nummer angefügt: "7. Anwendung von Titel II der Verordnung auf einen 'directeur/grootaandeelhouder-' (Geschäftsführer mit erheblichen Geschäftsanteilen)

    Personen, die in den Niederlanden für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der sie ein wesentliches Interesse im Sinne des niederländischen Rechts (d. h. mindestens 50 % der Stimmrechte) haben, selbständig tätig sind, gelten für die Anwendung des Titels II der Verordnung als in einem Lohn- oder Gehaltsverhältnis tätige Personen."

    e) In Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird folgende Nummer angefügt: "21. Der Anspruch auf Familienzulagen ausschließlich aufgrund der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied allein aufgrund der Rechtsvorschriften Irlands oder nach Artikel 73, 74, 77, 78 oder 78a der Verordnung bis zur Höhe dieser Leistungen Anspruch auf Familienleistungen besteht."

    12. In Anhang VII wird Nummer 9 gestrichen.

    13. Es wird ein neuer Anhang VIII mit dem Titel "SYSTEME, DIE LEDIGLICH FAMILIENBEIHILFEN ODER ZUSÄTZLICHE ODER BESONDERE BEIHILFEN FÜR WAISEN VORSEHEN" aufgenommen, dessen Wortlaut dieser Verordnung beigefügt ist.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

    1. Die Überschrift des Artikels 120 erhält folgende Fassung: "Personas que estudian o cursan formación profesional (gilt nur für die spanische Fassung)."

    2. Artikel 122 erhält folgende Fassung: "Artikel 122

    Besondere Vorschriften für die Änderung der Anhänge

    Die Anhänge der Durchführungsverordnung können auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden nach einstimmiger Stellungnahme der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geändert werden."

    3. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK":

    i) erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. Krankheit und Mutterschaft

    a) Sachleistungen:

    1. Allgemein:

    Zuständige Amtskommune (Landkreisamt). In den Gemeinden København und Frederiksberg: Gemeindeverwaltung. Bei Krankenhausbehandlung in diesen beiden Gemeinden: Hovedstadens Sygehusfællesskab (Zusammenschluß der Krankenhäuser Kopenhagens).

    2. Zu Rentenantragstellern und Rentnern sowie deren Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft sind (siehe Titel III Kapitel I Abschnitte 4 und 5 der Verordnung sowie die Artikel 28 bis 30 der Durchführungsverordnung):

    Den Sociale Sikringsstyrelse (Verwaltung Soziale Sicherung), København

    b) Geldleistungen:

    Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Åborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung);"

    ii) erhält Nummer 5 folgende Fassung: "5. Sterbegeld

    a) Krankenversicherte, die in Dänemark wohnen:

    Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Anspruchsberechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Åborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)

    b) Anspruchsberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen (siehe Titel III Kapitel 5 der Verordnung sowie die Artikel 78 und 79 der Durchführungsverordnung):

    Sundhedsministeriet (Ministerium für Gesundheit), København"

    b) Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" wird wie folgt geändert:

    i) Unter Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer i) wird der Text im ersten Gedankenstrich des zweiten Unterabsatzes nach den Worten "Wenn jedoch der letzte Beitrag" durch die beiden folgenden Gedankenstriche ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ii) Unter Nummer 2 Buchstabe b) erster Gedankenstrich werden die Worte "außerhalb des Saarlandes" gestrichen.

    iii) Unter Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) wird im zweiten Unterabsatz nach den Worten "im Saarland entrichtet worden ist" der Doppelpunkt gestrichen und folgender Text angefügt: ",falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen französischen, italienischen oder luxemburgischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:"

    4. In Anhang 4 Abschnitt "H. ITALIEN" wird folgende Nummer eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    5. In Anhang 5 wird unter der Nummer "43. SPANIEN-ITALIEN" das Wort "Keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Abkommen über ein neues Verfahren für die Verbesserung und Vereinfachung der Erstattung von Ausgaben für die Gesundheitsfürsorge vom 21. November 1997 betreffend Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung der Aufwendungen für Sachleistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung) und die Artikel 93, 94, 95, 100 und 102 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (Verfahren bei Erstattung von Leistungen der Kranken-/Mutterschaftsversicherung und bei Forderungsrückständen)."

    6. Anhang 7 wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt "D. SPANlEN" erhält folgende Fassung: "D. SPANIEN: Banco Santander, Madrid"

    b) Abschnitt "M. FINNLAND" erhält folgende Fassung: "M. FINNLAND: Leonia Pankki Oyj, Helsinki/Leonia Bank Abp, Helsingfors"

    7. In Anhang 10: Abschnitt "E. FRANKREICH" erhält die Nummer 5 folgende Fassung: "5. Bei Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe b), des Artikels 14a Absatz 1 Buchstabe b) und des Artikels 17 der Verordnung:

    Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants (Zentralstelle für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer), Paris."

    Artikel 3

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft.

    (2) Artikel 1 Nummer 12 gilt ab 1. Januar 2000.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 29. April 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    W. MÜLLER

    (1) ABl. C 325 vom 23.10.1998, S. 12.

    (2) ABl. C 150 vom 28.5.1999.

    (3) ABl. C 101 vom 12.4.1999, S. 41.

    (4) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. L 28 vom 30.1.1997, S. 1) und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/99 (ABl. L 38 vom 12.2.1999).

    (5) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung aktualisiert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/99.

    (6) Abl L 164 vom 30.6.1999, S. 1.

    ANHANG

    "ANHANG VIII

    (Artikel 78a der Verordnung)

    SYSTEME, DIE LEDIGLICH FAMILIENBEIHILFEN ODER ZUSÄTZLICHE ODER BESONDERE BEIHILFEN FÜR WAISEN VORSEHEN

    A. BELGIEN

    a) Familienbeihilfen gemäß den koordinierten Gesetzen über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer;

    b) Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften über Familienleistungen für Selbständige;

    c) Familienleistungen gemäß dem System der sozialen Sicherheit der ehemaligen Angestellten von Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi.

    B. DÄNEMARK

    "Der besondere Kinderzuschuß sowie der normale und der zusätzliche Kinderzuschuß, der gezahlt wird, wenn der Inhaber des Sorgerechts allein für den Unterhalt aufkommt.

    Des weiteren Familienleistungen für Kinder, die für alle Kinder unter 18 Jahren gezahlt werden, sofern sie in Dänemark wohnen und sofern der Inhaber des Sorgerechts nach dänischem Recht unbeschränkt steuerpflichtig ist."

    C. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

    Keine

    D. SPANIEN

    Keine

    E. FRANKREICH

    Sämtliche anderen grundlegenden Systeme der sozialen Sicherheit als das der Bergarbeiter, mit Ausnahme der Sonderregelungen für Arbeitnehmer (Beamte, Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Seeleute, Notariatsangestellte, Beschäftigte der EDF-GDF, der SNCF und der RATP, Beschäftigte der Opéra und der Comédie Française usw.).

    F. GRIECHENLAND

    Keine

    G. IRLAND

    Kindergeld, (beitragsabhängiges) Waisengeld und Zulagen zu den (beitragsabhängigen) Renten von Witwen und Witwern für nach dem Social Welfare (Consolidation) Act 1993 und den Änderungsgesetzen anspruchsberechtigte Kinder.

    H. ITALIEN

    Keine

    I. LUXEMBURG

    Keine

    J. NIEDERLANDE

    Keine

    K. ÖSTERREICH

    Keine

    L. PORTUGAL

    Keine

    M. FINNLAND

    Keine

    N. SCHWEDEN

    Keine

    O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

    "1. Großbritannien und Nordirland

    Bestimmungen im Rahmen des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 sowie des Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992 über Kindergeld (einschließlich eventueller höherer Sätze für Alleinerziehende); an Rentner gezahlte Beihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Vormundsbeihilfe."

    2. Gibraltar

    Bestimmungen im Rahmen des Social Security (Open Long-Term Benefits Scheme) Ordinance 1997 sowie des Social Security (Closed Long-Term Benefits Scheme) Ordinance 1996 über an Rentner gezahlte Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder sowie die Vormundsbeihilfe."

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