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Document 31999R0880

    Verordnung (EG) Nr. 880/1999 der Kommission vom 28. April 1999 über die Neuverteilung der 1998 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 111 vom 29.4.1999, p. 17–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/880/oj

    31999R0880

    Verordnung (EG) Nr. 880/1999 der Kommission vom 28. April 1999 über die Neuverteilung der 1998 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 111 vom 29/04/1999 S. 0017 - 0023


    VERORDNUNG (EG) Nr. 880/1999 DER KOMMISSION

    vom 28. April 1999

    über die Neuverteilung der 1998 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 sowie die Artikel 14 und 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1138/98(4), hat der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte jährliche mengenmäßige Kontingente, die in Anhang II der genannten Verordnung angegeben sind, festgesetzt und deren Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehen.

    (2) Daraufhin hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/96(6), zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 erlassen. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der obengenannten Kontingente vorbehaltlich dieser Verordnung.

    (3) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die 1998 zugeteilten, aber nicht genutzten Kontingentsmengen mit.

    (4) Eine rechtzeitige Neuverteilung dieser Mengen, damit sie vor Ablauf des Kontingentsjahrs 1998 hätten genutzt werden können, war nicht möglich.

    (5) Nach Prüfung der für die betreffenden Waren übermittelten Angaben erscheint es zweckmäßig, die im Kontingentsjahr 1998 nicht genutzten Mengen 1999 bis zur Höhe der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Beträge neu zu verteilen.

    (6) Nach Prüfung der in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden empfiehlt es sich, die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, heranzuziehen. Nach dieser Methode sind die Kontingente in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragstellern vorbehalten ist.

    (7) Nach den bisherigen Erfahrungen scheint diese Methode am geeignetsten, die Kontinuität der Handelsgeschäfte für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu gewährleisten und den Handel von Störungen freizuhalten.

    (8) Die gemäß dieser Verordnung neu zu verteilende Mengen sind nach denselben Kriterien aufzuteilen wie die Kontingente für 1999.

    (9) Bei der Zuweisung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils des Kontingents ist für die Neuverteilung der Kontingente für 1999 der Bezugszeitraum entweder das Jahr 1996 oder das Jahr 1997 beizubehalten, denn er bleibt repräsentativ für die normale Entwicklung des Handels mit den betreffenden Waren. Folglich müssen die traditionellen Einführer nachweisen, Waren mit Ursprung in China eingeführt zu haben, die 1996 bzw. 1997 Gegenstand der fraglichen Kontingente waren.

    (10) Es empfiehlt sich, die Förmlichkeiten für die traditionellen Einführer zu erleichtern, die bereits Inhaber einer Einfuhrgenehmigung sind, die bei der Aufteilung der Gemeinschaftskontingente für 1999 erteilt wurde, denn die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen, was die 1996 bzw. 1997 getätigten Einfuhren betrifft, bereits die für jeden dieser traditionellen Einführer erforderlichen Nachweise. Folglich reicht es aus, daß diese Einführer ihrem neuen Genehmigungsantrag eine Kopie ihrer vorigen Genehmigung beifügen.

    (11) Es empfiehlt sich, für die Aufteilung des den nichttraditionellen Einführern vorbehaltenen Teils der Kontingente die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestmöglichen Bedingungen für die Zuteilung und eine optimale Ausnutzung der Kontingente zu schaffen. Daher erscheint es angemessen, für diesen Teil eine anteilmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge auf der Grundlage einer gleichzeitigen Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge vorzusehen, da der Zugang zu diesem Teil nur den Einführern vorbehalten ist, die nachweisen können, daß sie im Kontingentsjahr 1998 eine Einfuhrgenehmigung für die betreffende Ware erhalten und diese mindestens zu 80 % genutzt haben oder die im Kontingentsjahr 1998 für die betreffende Ware keine Einfuhrgenehmigung erhalten haben. Außerdem erscheint es angebracht, den Betrag, den ein nichttraditioneller Einführer beantragen kann, im voraus auf eine bestimmte Menge bzw. einen bestimmten Wert zu begrenzen.

    (12) Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muß eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die traditionellen Einführer und die übrigen Einführer festgesetzt werden.

    (13) Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Kontingente muß festgelegt werden, daß in den Genehmigungsanträgen für Schuheinfuhren in den Fällen, in denen die Kontingente für Waren mehrere KN-Codes gelten, die für jeden KN-Code beantragten Mengen angegeben werden.

    (14) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind in der in dem betreffenden Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken.

    (15) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Kontingentsverwaltung und angesichts der Tatsache, daß die nicht genutzten Kontingentsmengen nur einmal auf die Mengen für das nächste Jahr übertragen werden können und folglich die Gefahr einer übermäßigen Kumulierung der Einfuhren gering ist, erscheint es zur Vereinfachung der Einfuhrförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zweckmäßig, die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung auf den 31. Dezember 1999 zu begrenzen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse einer weiteren Analyse, die unter Umständen in diesem Zusammenhang gerechtfertigt erscheinen kann.

    (16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Neuverteilung der im Kontingentsjahr 1998 nicht genutzten Mengen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 aufgeführten mengenmäßigen Kontingente für das Jahr 1999.

    Die im Kontingentsjahr 1998 nicht genutzten Mengen werden bis zur Höhe der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Beträge bzw. Werte neu verteilt.

    Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieser Verordnung.

    Artikel 2

    (1) Die Aufteilung der mengenmäßigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

    (2) Der Teil der mengenmäßigen Kontingente, der den traditionellen Einführern bzw. den übrigen Einführern vorbehalten ist, ist in Anhang II dieser Verordnung angegeben.

    (3) Der den übrigen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt, wobei die Menge, die ein Einführer beantragen kann, die Menge in Anhang III dieser Verordnung nicht übersteigen darf. Nur die Einführer sind befugt, eine Einfuhrgenehmigung für eine bestimmte Ware zu beantragen, die nachweisen können, daß sie mindestens 80 % der Menge der Einfuhrgenehmigung, die ihnen für diese Ware gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2021/97(7) und/oder (EG) Nr. 1280/98(8) der Kommission erteilt worden ist, eingeführt haben, oder die erklären, daß sie keine Einfuhrgenehmigung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2021/97 und/oder (EG) Nr. 1280/98 erhalten haben.

    Artikel 3

    Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit von dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis zum 27. Mai 1999, 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang IV dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden einzureichen.

    Artikel 4

    (1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Kontingents gelten als traditionelle Einführer diejenigen, die nachweisen können, daß sie im Kalenderjahr 1996 oder 1997 Einfuhren getätigt haben.

    (2) Den Nachweisen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muß zu entnehmen sein, daß die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, entweder im Kalenderjahr 1996 oder im Kalenderjahr 1997, je nach den Angaben des Einführers, in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

    (3) Als Alternative zu den Nachweisen nach Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 520/94

    - kann der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag für die Einfuhren der betreffenden Waren, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Firma er übernommen hat, im Kalenderjahr 1996 oder im Kalenderjahr 1997 getätigt wurden, einen Nachweis beifügen, der von den zuständigen nationalen Behörden anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Zollangaben ausgestellt und bescheinigt wurde;

    - kann der Antragsteller, der bereits Inhaber einer für 1999 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2297/98 der Kommission(9) erteilten Einfuhrgenehmigung für die Ware ist, die Gegenstand des von dem Genehmigungsantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingents ist, seinem Genehmigungsantrag eine Kopie der vorigen Genehmigung beifügen. In diesem Fall hat er jedoch in dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung die Gesamtmenge der im gewählten Bezugszeitraum getätigten Einfuhren der betreffenden Ware anzugeben.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 10. Juni 1999, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie im Fall der Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von diesen Einführern in dem gewählten Bezugszeitraum nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung getätigten Einfuhren mit.

    Artikel 6

    Die Kommission setzt spätestens am 30. Juni 1999 die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben.

    Artikel 7

    Die Einfuhrgenehmigungen sind bis zum 31. Dezember 1999 gültig. Ihre Geltungsdauer kann nicht verlängert werden.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. April 1999

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1.

    (2) ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6.

    (3) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 89.

    (4) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 1.

    (5) ABl. L 87 vom 31.3.1994, S. 47.

    (6) ABl. L 131 vom 1.6.1996, S. 47.

    (7) ABl. L 284 vom 16.10.1997, S. 42.

    (8) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 17.

    (9) ABl. L 287 vom 24.10.1998, S. 10.

    ANHANG I

    Neu zu verteilende Mengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Kontingentszuteilung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    Hoechstmenge pro nichttraditionellen Einführer

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

    1. BELGIQUE/BELGIË

    Ministère des affaires économiques

    Administration des relations économiques, 4e division: Mise en oeuvre des politiques commerciales. Services licences

    Ministerie van Economische Zaken

    Bestuur van de Economische Betrekkingen. 4e afdeling: Toepassing van de handelspolitiek. Dienst Vergunningen

    60, rue Général Leman/Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Bruxelles/Brussel Tél./Tel.: (32 2) 206 58 16 Télécopieur/Fax: (32 2) 230 83 22 231 14 84

    2. DANMARK

    Erhvervsfremme Styrelsen Søndergade 25 DK - 8600 Silkeborg Tlf. (45) 87 20 40 60 Fax (45) 87 20 40 77

    3. DEUTSCHLAND

    Bundesamt für Wirtschaft Frankfurter Straße 29-31 D - 65760 Eschborn Tel.: (49) 61 96 404-0 Fax: (49) 61 96 40 42 12

    4. GREECE

    Ministry of National Economy 1, Kornarou Street GR - Athens 105-63 Tel.: (301) 328-6031/328-60 32 Fax: (301) 328 60 94/328 60 59

    5. ESPAÑA

    Ministerio de Economía y Hacienda

    Dirección General de Comercio Exterior

    Paseo de la Castellana, 162 E - 28071 Madrid Tel.: (34) 913 49 38 94/913 49 37 78 Fax: (34) 913 49 38 32.

    6. FRANCE

    Service des titres du commerce extérieur 8, rue de la Tour-des-Dames F - 75436 Paris Cedex 09 Tél.: (331) 40 04 04 04 Télécopieur: (331) 55 07 46 59

    7. IRELAND

    Department of Enterprise Trade and Employment

    Licencing Unit

    Kildare Street Dublin 2 Tel.: (353 1) 631 21 21 Fax: (353 1) 676 61 54

    8. ITALIA

    Ministero del Commercio con l'estero

    Direzione generale delle importazioni e delle esportazioni

    Viale America 341 I - 00144 Roma Tel.: (39 6) 59 931 Telefax: (39 6) 59 93 26 31/59 93 22 35 Telex: 610083-610471-614478

    9. LUXEMBOURG

    Ministère des affaires étrangères

    Office des Licences

    Boîte postale 113 L - 2011 Luxembourg Tél.: (352) 22 61 62 Télécopieur: (352) 46 61 38

    10. NEDERLAND

    Centrale Dienst voor in- en uitvoer Engelse Kamp 2 Postbus 30003 NL - 9700 RD Groningen Tel.: (31 50) 523 91 11 Fax: (31 50) 526 06 98

    11. ÖSTERREICH

    Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten Landstrasser Hauptstraße 55/57 A - 1031 Wien Tel.: (43) 1 71 10 23 61 Fax: (43) 1 715 83 47

    12. PORTUGAL

    Ministério da Economia

    Direcção-Geral do Comércio

    Avenida da República, 79 P - 1094 Lisboa Tel.: (351 1) 793 09 93/793 30 02 Fax: (351 1) 793 22 10/796 37 23 Telex: 13418

    13. SUOMI

    Tullihallitus PL 512 FIN - 00101 Helsinki P. (358-9) 61 41 F. (358-9) 614 28 52

    14. SVERIGE

    Kommerskollegium Box 6803 S - 113 86 Stockholm Tfn (46-8) 690 48 00 Fax (46-8) 30 67 59

    15. UNITED KINGDOM

    Department of Trade and Industry

    Import Licencing Branch

    Queensway House, West Precinct Billingham Stockton on Tees TS23 2NF Tel.: (44 1642) 36 43 33/36 43 34 Fax: (44 1642) 53 35 57

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