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Document 31999D0310

    1999/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für DECT-Einrichtungen mit Zugang zum diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 999] (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 119 vom 7.5.1999, p. 57–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/310/oj

    31999D0310

    1999/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für DECT-Einrichtungen mit Zugang zum diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN) [Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 999] (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 119 vom 07/05/1999 S. 0057 - 0059


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 23. April 1999

    über eine gemeinsame technische Vorschrift für DECT-Einrichtungen mit Zugang zum diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN)

    (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 999)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (1999/310/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/13/EG die Maßnahme zur Festlegung der Telekommunikationsendeinrichtungen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarsprofil definiert.

    (2) Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

    (3) Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die nach nationalen Allgemeinzulassungsverfahren genehmigten Einrichtungen erforderlich.

    (4) Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Richtlinie 98/13/EG dem Ausschuß (ACTE) vorgelegt.

    (5) Die mit dieser Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Entscheidung gilt für Endeinrichtungen, die für den Anschluß an ein öffentliches Telekommunikationsnetz bestimmt sind und in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen.

    (2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für DECT-Einrichtungen (DECT = Digtal Enhanced Cordless Telecommunications) mit Zugang zum diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN = Integrated Services Digital Network) erlassen.

    Artikel 2

    (1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 5 Buchstaben c) bis g) der Richtlinie 98/13/EG entspricht. Die Fundstelle der Norm ist dem Anhang I zu entnehmen; die in Anhang II genannten Anforderungen gelten nicht.

    (2) Endeinrichtungen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen entweder der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift oder den gemeinsamen technischen Vorschriften nach Maßgabe der Richtlinien 98/515/EG(2) und 97/523/EG(3) der Kommission entsprechen. Ferner müssen sie die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG(4) und 89/336/EWG(5) des Rates.

    Artikel 3

    Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden entweder die in Anhang I genannte harmonisierte Norm oder die in den Anhängen der Entscheidungen 98/515/EG und 97/523/EG genannten harmonisierten Normen auf Endeinrichtungen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. April 1999

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 74 vom 12.3.1998, S. 1.

    (2) ABl. L 232 vom 19.8.1998, S. 7.

    (3) ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 48.

    (4) ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29.

    (5) ABl. L 139 vom 23.5.1989, S. 19.

    ANHANG I

    Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm

    Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2:

    Digital Enhanced Cordless Telecommunications (DECT); Integrated Services Digital Network (ISDN); Attachment requirements for terminal equipment for DECT/ISDN interworking profile applications

    [Digitale fortgeschrittene schnurlose Telekommunikationsdienste (DECT); diensteintegrierendes digitales Fernmeldenetz (ISDN); Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen für zusammenwirkende DECT/ISDN-Anwendungen]

    ETSI

    Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen

    Sekretariat

    TBR 40: Juni 1998

    Zusatzinformation

    Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Rates(1) anerkannt.

    Die obengenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 98/34/EG erteilten Auftrags erstellt:

    Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

    Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen 650, route des Lucioles F - 06921 Sophia Antipolis Cedex

    oder

    Europäische Kommission

    GDXIII/A/2 - (BU 31, 1/7)

    Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Brüssel

    oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Organisationen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar.

    (1) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

    ANHANG II

    Nicht geltende Teile von TBR 40

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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