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Document 31998R1734

    Verordnung (EG) Nr. 1734/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung des den Erzeugern für Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99

    ABl. L 217 vom 5.8.1998, p. 12–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/07/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1734/oj

    31998R1734

    Verordnung (EG) Nr. 1734/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung des den Erzeugern für Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99

    Amtsblatt Nr. L 217 vom 05/08/1998 S. 0012 - 0012


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1734/98 DER KOMMISSION vom 4. August 1998 zur Festsetzung des den Erzeugern für Williams- und Rocha-Birnen zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die jeweiligen Wirtschaftsjahre sind festgelegt durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1590/98 (4).

    Die Festsetzung des Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe ist geregelt durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. Artikel 5 der genannten Verordnung sieht die Einführung einer Garantieschwelle vor. Wird diese Schwelle nicht überschritten, bleibt die Beihilfe unverändert. Es sind jetzt der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festzusetzen, die im Wirtschaftsjahr 1998/99 angewendet werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 werden der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe wie folgt festgesetzt:

    a) Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Mindestpreis für Williams- und Rocha-Birnen, die zur Herstellung von Williams- und Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft bestimmt sind, beträgt 39,259 ECU/100 kg netto, ab Erzeuger.

    b) Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Beihilfe zur Produktion von Williams- und/oder Rocha-Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft beträgt 12,517 ECU/100 kg netto.

    Artikel 2

    Erfolgt die Verarbeitung außerhalb des Erzeugermitgliedstaats, liefert dieser dem die Produktionsbeihilfe gewährenden Mitgliedstaat den Nachweis für die Zahlung des Mindestpreises an den Erzeuger.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 15. Juli 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. August 1998

    Für die Kommission

    Monika WULF-MATHIES

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29.

    (2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1.

    (3) ABl. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14.

    (4) ABl. L 208 vom 24. 7. 1998, S. 11.

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