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Document 31998R1733
Commission Regulation (EC) No 1733/98 of 4 August 1998 fixing for the 1998/99 marketing year the minimum price to be paid to producers for peaches and the amount of production aid for peaches in syrup and/or natural fruit juice
Verordnung (EG) Nr. 1733/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung des den Erzeugern für Pfirsiche zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99
Verordnung (EG) Nr. 1733/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung des den Erzeugern für Pfirsiche zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99
ABl. L 217 vom 5.8.1998, p. 11–11
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 14/06/1999
Verordnung (EG) Nr. 1733/98 der Kommission vom 4. August 1998 zur Festsetzung des den Erzeugern für Pfirsiche zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99
Amtsblatt Nr. L 217 vom 05/08/1998 S. 0011 - 0011
VERORDNUNG (EG) Nr. 1733/98 DER KOMMISSION vom 4. August 1998 zur Festsetzung des den Erzeugern für Pfirsiche zu zahlenden Mindestpreises und der für die Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft zu gewährenden Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1998/99 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2199/97 (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Die jeweiligen Wirtschaftsjahre sind festgelegt durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 504/97 der Kommission vom 19. März 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates über die Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1590/98 (4). Die Festsetzung des Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe ist geregelt durch die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96. Artikel 5 der genannten Verordnung sieht die Einführung einer Garantieschwelle vor. Wird diese Schwelle nicht überschritten, bleibt die Beihilfe unverändert. Es sind jetzt der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe festzusetzen, die im Wirtschaftsjahr 1998/99 angewendet werden. Der Verwaltungsausschuß für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1998/99 werden der Mindestpreis und die Produktionsbeihilfe wie folgt festgesetzt: a) Der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Mindestpreis für Pfirsiche, die zur Herstellung von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft bestimmt sind, beträgt 30,768 ECU/100 kg netto, ab Erzeuger. b) Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Beihilfe zur Produktion von Pfirsichen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft beträgt 6,065 ECU/100 kg netto. Artikel 2 Erfolgt die Verarbeitung außerhalb des Erzeugermitgliedstaats, liefert dieser dem die Produktionsbeihilfe gewährenden Mitgliedstaat den Nachweis für die Zahlung des Mindestpreises an den Erzeuger. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 15. Juni 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. August 1998 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 29. (2) ABl. L 303 vom 6. 11. 1997, S. 1. (3) ABl. L 78 vom 20. 3. 1997, S. 14. (4) ABl. L 208 vom 24. 7. 1998, S. 11.