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Document 31996Y0404(02)

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten

OJ C 102, 4.4.1996, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Estonian: Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Latvian: Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Lithuanian: Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Hungarian Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Maltese: Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Polish: Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Slovak: Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Slovene: Chapter 01 Volume 001 P. 348 - 349
Special edition in Bulgarian: Chapter 01 Volume 001 P. 173 - 174
Special edition in Romanian: Chapter 01 Volume 001 P. 173 - 174
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 017 P. 25 - 26

Legal status of the document In force

31996Y0404(02)

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten

Amtsblatt Nr. C 102 vom 04/04/1996 S. 0002 - 0003


INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNG vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (96/C 102/02)

(Dieser Text annulliert und ersetzt den im ABl. Nr. C 293 vom 8. November 1995 veröffentlichten Text.)

1. Als amtliche Kodifizierung im Sinne dieses Arbeitsverfahrens gilt ein Verfahren mit dem Ziel, die zu kodifizierenden Rechtsakte aufzuheben und durch einen einzigen Rechtsakt zu ersetzen, der keine inhaltliche Änderung der betreffenden Rechtsakte bewirkt.

2. Die vorrangigen Bereiche, in denen eine Kodifizierung erfolgen sollte, werden von den betroffenen drei Organen gemeinsam auf Vorschlag der Kommission festgelegt. Die Kommission wird in ihrem Arbeitsprogramm festlegen, welche Kodifizierungsvorschläge sie vorzulegen beabsichtigt.

3. Die Kommission verpflichtet sich, in ihre Kodifizierungsvorschläge keine inhaltlichen Änderungen an den zu kodifizierenden Rechtsakten aufzunehmen.

4. Die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission prüft den von der Kommission angenommenen Kodifizierungsvorschlag umgehend. Sie nimmt so rasch wie möglich dazu Stellung, ob sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

5. Der übliche Rechtssetzungsprozeß der Gemeinschaft wird uneingeschränkt eingehalten.

6. Der Gegenstand des Kommissionsvorschlags, d. h. eine reine Kodifzierung bestehender Rechtstexte, stellt eine rechtliche Beschränkung dar, die jede inhaltliche Änderung durch das Europäische Parlament und den Rat verbietet.

7. Der Vorschlag der Kommission wird unter sämtlichen Aspekten in einem beschleunigten Verfahren im Europäischen Parlament (Prüfung des Vorschlags durch einen einzigen Ausschuß und vereinfachtes Verfahren für seine Billigung) und im Rat (Prüfung durch eine einzige Gruppe und I/A-Punkt-Verfahren im AStV und Rat) geprüft.

8. Falls es sich im Verlauf des Rechtssetzungsverfahrens als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, so wäre es Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls den oder die hierfür erforderlichen Vorschläge zu unterbreiten.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten Dezember neunzehnhundertvierundneunzig.

Für den Rat der Europäischen Union

Klaus KINKEL

Für das Europäische Parlament

Nicole FONTAINE

Für die Europäische Kommission

Jacques DELORS

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Zu Nummer 4 des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darin einig, daß die beratende Gruppe sich bemühen wird, ihre Stellungnahme so rechtzeitig abzugeben, daß sie den Organen jeweils vor Beginn der Prüfung des betreffenden Vorschlags vorliegt.

Zu Nummer 7 des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bekräftigen, daß die Prüfung der Vorschläge der Kommission für eine amtliche Kodifizierung "unter sämtlichen Aspekten" im Europäischen Parlament und im Rat so durchgeführt wird, daß die beiden Ziele des Verfahrens der Kodifizierung, nämlich die Behandlung durch ein einziges Gremium in den Organen und ein nahezu automatisches Verfahren, nicht in Frage gestellt werden.

Die drei Organe sind sich insbesondere darin einig, daß die Prüfung der Kommissionsvorschläge unter sämtlichen Aspekten nicht bedeutet, daß die inhaltlichen Lösungen in Frage gestellt werden, die bei der Annahme der zu kodifizierenden Rechtsakte gewählt wurden.

Zu Nummer 8 des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission nehmen zur Kenntnis, daß, falls es sich als erforderlich erweisen sollte, über eine reine Kodifizierung hinauszugehen und inhaltliche Änderungen vorzunehmen, die Kommission bei ihren Vorschlägen in jedem Einzelfall zwischen dem Verfahren der Neufassung und dem der Vorlage eines gesonderten Änderungsvorschlags wählen kann, wobei sie den Kodifizierungsvorschlag, in den die inhaltliche Änderung nach ihrer Annahme aufgenommen wird, beibehält.

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ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Zu Nummer 5 des beschleunigten Arbeitsverfahrens für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten

Das Parlament ist der Auffassung, daß es sich insbesondere dann, wenn entweder die Rechtsgrundlage oder das Verfahren für die Annahme des betreffenden Rechtstextes geändert wird, angesichts der gebotenen Einhaltung des "üblichen Rechtssetzungsprozesses" im Sinne der Nummer 5 der Vereinbarung sein Urteil über die Zweckmäßigkeit der Kodifzierung vorbehalten muß.

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