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Document 31995L0010

    Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen

    ABl. L 91 vom 22.4.1995, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/03/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 10/08/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/10/oj

    31995L0010

    Richtlinie 95/10/EG der Kommission vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen

    Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0039 - 0040


    RICHTLINIE 95/10/EG DER KOMMISSION vom 7. April 1995 zur Festlegung der Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/74/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe d),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 93/74/EWG sind für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke bestimmte Kennzeichnungsangaben vorgesehen.

    Als die Richtlinie 94/39/EG der Kommission vom 25. Juli 1994 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (3), geändert durch die Richtlinie 95/9/EG (4), verabschiedet wurde, konnten bestimmte Ernährungszwecke, für die der Ernergiegehalt ein wesentliches ernährungsphysiologisches Merkmal ist, nicht in das Verzeichnis aufgenommen werden, da es an einer gemeinschaftlichen Methode zur Überprüfung des Energiegehalts von Futtermitteln für Heimtiere fehlte.

    Die derzeit verfügbaren Methoden zur Berechnung des Energiegehalts sind sowohl in bezug auf die Überprüfung als auch in bezug auf die Genauigkeit der Ergebnisse noch nicht voll zufriedenstellend.

    Solange keine zufriedenstellende Methode zur Verfügung steht, sollte für einen begrenzten Zeitraum eine provisorische Methode festgelegt werden, um den Energiegehalt von Futtermitteln für bestimmte besondere Ernährungszwecke angeben zu können, damit diese Futtermittel in bestimmten Situationen, die die Einhaltung einer bestimmten Diät erfordern, an Tiere verfüttert werden können.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Soweit der Energiegehalt von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 93/74/EWG angegeben werden muß, schreiben die Mitgliedstaaten vor, daß dieser Wert nach der im Anhang der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Methode zu berechnen ist.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die im Anhang beschriebene Methode zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen bis zum 30. Juni 1998 gilt.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 30. Juni 1995 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 7. April 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

    (2) ABl. Nr. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.

    (3) ABl. Nr. L 207 vom 10. 8. 1994, S. 20.

    (4) Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

    ANHANG

    METHODE ZUR BERECHNUNG DES ENERGIEGEHALTS VON FUTTERMITTELN FÜR BESONDERE ERNÄHRUNGSZWECKE FÜR HUNDE UND KATZEN

    1. Berechnungsweise und Formel des Energiegehalts

    Der Energiegehalt von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen ist aus den Hundertteilen bestimmter analytischer Inhaltsstoffe der Futtermittel nach nachstehender Formel zu berechnen. Dieser Wert wird in Megajoule (MJ) umsetzbarer Energie (ME) pro Kilogramm Mischfuttermittel ausgedrückt und nach folgender Formel berechnet:

    a) Futtermittel für Hunde und Katzen, ausgenommen Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 %:

    MJ ME/kg = 0,1464 × % Rohprotein + 0,3556 × % Rohfett + 0,1464 × % stickstofffreie Extraktstoffe,

    b) Futtermittel für Katzen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 14 %:

    MJ ME/kg = (0,1632 × % Rohprotein + 0,3222 × % Rohfett + 0,1255 × % stickstofffreie Extraktstoffe) - 0,2092,

    wobei der Hundertteil stickstofffreier Extraktstoffe errechnet wird als Differenz zwischen 100 und den Hundertteilen des Rohproteins, des Rohfetts, der Rohfaser, der Feuchtigkeit und der Rohasche.

    2. Toleranzen für die angegebenen Gehalte

    Ergibt sich bei den nach Artikel 12 der Richtlinie 79/373/EWG vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen eine energieerhöhende oder energievermindernde Abweichung zwischen dem Kontrollergebnis und dem angegebenen Energiegehalt, so gilt eine Toleranz von 15 %.

    3. Ausdruck des Ergebnisses

    Das nach vorstehender Formel errechnete Ergebnis ist nur mit einer Dezimalstelle anzugeben.

    4. Anzuwendende Probenahmeverfahren und Analysemethoden

    Die Probenahme beim Mischfuttermittel und die Bestimmung der der Berechnungsmethode zugrundeliegenden Inhaltsstoffe erfolgen jeweils nach den gemeinschaftlichen Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle von Futtermitteln.

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