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Document 31994D0467

94/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 190 vom 26.7.1994, p. 28–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/11/2008; Aufgehoben durch 32008D0907

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1994/467/oj

31994D0467

94/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1994 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 190 vom 26/07/1994 S. 0028 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0159
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 59 S. 0159


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1994 über die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (94/467/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/496/EWG sind die Gesundheitsgarantien für die Beförderung von Tieren von einem Drittland nach einem anderen Drittland festzulegen. Bei der Verbringung von Equiden aus Drittländern nach anderen Drittländern sind bestimmte Probleme aufgetreten.

Mit Entscheidung 92/260/EWG (3), geändert durch die Entscheidung 93/344/EWG (4), hat die Kommission die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Bescheinigungen für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde festgelegt. Diese Vorschriften bieten alle zur Erhaltung des Gesundheitsstatus der Gemeinschaft erforderlichen Garantien. Daher ist es angezeigt, die Beförderung von Equiden aus einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft nach einem anderen Drittland an die Bedingungen der Entscheidung 92/260/EWG zu binden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Equiden, die von einem Drittland durch das Gebiet der Gemeinschaft in ein anderes Drittland befördert werden sollen, müssen aus einem der in Anhang I der Entscheidung 92/260/EWG genannten Drittland stammen.

(2) Die Equiden gemäß Absatz 1 führen eine Bescheinigung mit, die wie folgt betitelt ist: "Durchfuhrbescheinigung für die Beförderung von Equiden aus einem Drittland nach einem anderen Drittland". Diese Bescheinigung muß auf jeden Fall die Rubriken I, II und III, betreffend das Herkunftsdrittland, der Bescheinigung gemäß Anhang II der Entscheidung 92/260/EWG sowie folgende zusätzliche Rubriken enthalten:

"IV. Equide mit Herkunft aus:

(Land)

bestimmt für:

(Land)

V. Stempel und Unterschrift des amtlichen Tierarztes: "

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juli 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(2) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

(3) ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67.

(4) ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993, S. 11.

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