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Document 31993R2225
Commission Regulation (EEC) No 2225/93 of 27 July 1993 amending Regulation (EEC) No 2719/92 on the accompanying administrative document for the movement under duty- suspension arrangements of products subject to excise duty
Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
ABl. L 198 vom 7.8.1993, p. 5–15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0684
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31992R2719 | Vervollständigung | Artikel 2.2 | 14/08/1993 | |
Modifies | 31992R2719 | Ersetzung | Artikel 1 | 14/08/1993 | |
Modifies | 31992R2719 | Zusatz | Artikel 2BIS | 14/08/1993 | |
Modifies | 31992R2719 | Ersetzung | Anhang | 14/08/1993 | |
Modifies | 31992R2719 | Zusatz | Anhang 2 | 14/08/1993 |
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
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Corrected by | 31993R2225R(01) | (PL) | |||
Implicitly repealed by | 32009R0684 | 01/04/2010 |
Verordnung (EWG) Nr. 2225/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung
Amtsblatt Nr. L 198 vom 07/08/1993 S. 0005 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0132
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0132
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2225/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (1), geändert durch die Richtlinie 92/108/EWG (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1, nach Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Der neu eingefügte Absatz 5 des Artikels 15 der Richtlinie 92/12/EWG sieht vor, daß der zugelassene Lagerinhaber als Versender oder sein Beauftragter während der Beförderung der Waren den Lieferort ohne besondere Genehmigung der zuständigen Behörde ändern kann. Dies ist im Formular des begleitenden Verwaltungsdokuments und den Erläuterungen zu berücksichtigen. Die Tatsache, daß nunmehr alle Mitgliedstaaten für ihre zugelassenen Lagerinhaber und registrierten Wirtschaftsbeteiligten Verbrauchsteuernummern vergeben, erfordert die obligatorische Angabe dieser Verbrauchsteuernummer im Begleitdokument. Als Folge davon ist es, mit Ausnahme des nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten, künftig nicht mehr erforderlich, die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Versenders und Empfängers anzugeben. Weiter ist es erforderlich, das Verfahren für solche Begleitdokumente zu vereinfachen und zu erleichtern, die mittels elektronischer oder automatischer Datenverarbeitung erstellt worden sind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb ermächtigt werden zuzulassen, daß der versendende Lagerinhaber unter bestimmten Voraussetzungen von der Unterschriftsleistung befreit werden kann. Die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission (3) ist daher zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 wird hiermit wie folgt geändert: 1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1 Das in Anhang I aufgeführte Muster ist als begleitendes Verwaltungsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG im Steueraussetzungverfahren zu verwenden. Dabei sind die Ausfuell- und Verfahrenshinweise (Erläuterungen) auf der Rückseite der Ausfertigung 1 des Dokuments zu beachten." 2. Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt: "Das Dokument ist an gut sichtbarer Stelle wie folgt zu kennzeichnen: ,Begleitendes Handelsdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung'." 3. Nach Artikel 2 wird folgender Artikel 2a eingefügt: "Artikel 2a (1) In den Fällen, in denen das Begleitdokument im Wege der elektronischen oder automatisierten Datenverarbeitung erstellt wird, können die zuständigen Behörden dem versendenden Lagerinhaber gestatten, das Dokument nicht zu unterzeichnen, sofern es mit dem Abdruck des in Anhang II bezeichneten Sonderstempels versehen ist. Die Bewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, daß der versendende Lagerinhaber sich zuvor schriftlich gegenüber diesen Behörden verpflichtet, für alle Risiken der innergemeinschaftlichen Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren bei denjenigen Sendungen einzutreten, die unter Verwendung eines Begleitdokuments durchgeführt werden, das den Abdruck seines Sonderstempels trägt. (2) Die gemäß Absatz 1 erstellten Begleitdokumente haben in dem Teil des Feldes 24, das für die Unterschrift des Versenders vorgesehen ist, einen der nachstehenden Vermerke zu tragen: - Dispensa de firma - Fritaget for underskrift - Freistellung von der Unterschriftsleistung - Den apaiteitai ypografi - Signature waived - Dispense de signature - Dispensa dalla firma - Van ondertekening vrijgesteld - Dispensa a assinatura. (3) Der Stempelabdruck des Sonderstempels gemäß Absatz 1 ist in die rechte obere Ecke des Feldes A im begleitenden Verwaltungsdokument oder, an gut sichtbarer Stelle, des entsprechenden Feldes im Handelsdokument zu setzen. Es kann auch zugelassen werden, daß der versendende Lagerinhaber einen vorgedruckten Sonderstempelabdruck verwendet." 4. Der Anhang wird durch die Anhänge I und II dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Die vorhandenen Bestände an Formularen, die durch das neue Formular in Anhang I ersetzt werden, können aufgebraucht werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Juli 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 390 vom 31. 12. 1992, S. 124. (3) ABl. Nr. L 276 vom 19. 9. 1992, S. 1. ANHANG I "ANHANG " ANHANG II