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Document 31993L0006

    Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

    ABl. L 141 vom 11.6.1993, p. 1–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/07/2006; Aufgehoben durch 32006L0049

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1993/6/oj

    31993L0006

    Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

    Amtsblatt Nr. L 141 vom 11/06/1993 S. 0001 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0058
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 4 S. 0058


    RICHTLINIE 93/6/EWG DES RATES vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Wichtigstes Ziel der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (4) ist es, daß Wertpapierfirmen, die von den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen wurden und von diesen beaufsichtigt werden, in anderen Mitgliedstaaten uneingeschränkt Zweigniederlassungen gründen und Dienstleistungen erbringen können. Die genannte Richtlinie sieht daher die Koordinierung der Rechtsvorschriften über die Zulassung und die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen vor.

    In der genannten Richtlinie sind jedoch weder gemeinsame Normen für die Eigenmittel von Wertpapierfirmen vorgesehen, noch wird die Höhe des Anfangskapitals dieser Firmen festgelegt. Es wird kein gemeinsamer Rahmen für die Kontrolle der Risiken, denen diese Firmen ausgesetzt sind, festgelegt; an mehreren Stellen wird auf eine andere Initiative der Gemeinschaft hingewiesen, die dem Ziel dient, in ebendiesen Bereichen koordinierte Maßnahmen zu ergreifen.

    Dabei wurde das Konzept zugrunde gelegt, daß eine Harmonisierung nur insoweit angestrebt wird, wie dies zur Gewährleistung der gegenseitigen Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme unbedingt erforderlich und hinreichend ist. Die Verabschiedung von Maßnahmen zur Koordinierung, wie die Definition der Eigenmittel von Wertpapierfirmen, die Festlegung der Höhe des Anfangskapitals und die Festlegung eines gemeinsamen Rahmens für die Kontrolle der Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sind, stellt einen wesentlichen Aspekt der Harmonisierung dar, die für die gegenseitige Anerkennung im Rahmen des Binnenmarkts im Finanzsektor erforderlich ist.

    Für das Anfangskapital sollte je nach der Bandbreite der den Wertpapierfirmen gestatteten Tätigkeiten eine unterschiedliche Höhe festgesetzt werden.

    Bereits bestehende Wertpapierfirmen sollten ihre Geschäftstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen fortsetzen können, auch wenn sie nicht den Mindestbetrag nachweisen können, der für neugegründete Firmen vorgeschrieben ist.

    Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus strengere Vorschriften als in dieser Richtlinie vorgesehen erlassen.

    Diese Richtlinie ist Teil der allgemeinen internationalen Anstrengungen zur Angleichung der geltenden Vorschriften hinsichtlich der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (im folgenden mit dem Sammelbegriff "Institute" bezeichnet).

    Gemeinsame grundlegende Normen für die Eigenmittel von Instituten sind ein Schlüsselelement des gemeinsamen Binnenmarktes für Wertpapierdienstleistungen, da die Eigenmittel dazu dienen, den Fortbestand der Institute zu sichern und die Anleger zu schützen.

    In einem gemeinsamen Binnenmarkt im Finanzsektor treten Institute, ob sie nun Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute sind, in direkten Wettbewerb miteinander.

    Es ist daher wünschenswert, die Gleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zu erreichen.

    Gemeinsame Regeln für die Beaufsichtigung und Kontrolle der Kreditrisiken von Kreditinstituten wurden bereits in der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätsköffizienten für Kreditinstitute (5) festgelegt.

    Es ist erforderlich, gemeinsame Regeln für die Marktrisiken von Kreditinstituten zu entwickeln und einen ergänzenden Rahmen für die Beaufsichtigung der Risiken zu schaffen, denen Institute ausgesetzt sind, und zwar insbesondere der Marktrisiken einschließlich der Positionsrisiken, der Abwicklungs- und Lieferrisiken und der Fremdwährungsrisiken.

    Es ist erforderlich, den Begriff Wertpapierhandel einzuführen, der Wertpapierpositionen und Positionen in anderen Finanzinstrumenten umfasst, die zum Zweck des Wiederverkaufs gehalten werden und bei denen in erster Linie Marktrisiken und Risiken im Zusammenhang mit bestimmten Finanzdienstleistungen für Kunden bestehen.

    Es ist wünschenswert, daß Institute, bei denen der Wertpapierhandel sowohl absolut als auch relativ nur einen geringen Umfang hat, statt der Anforderungen der Anhänge I und II dieser Richtlinie die Richtlinie 89/647/EWG anwenden können.

    Es ist wichtig, daß bei der Kontrolle des Abwicklungs- und Lieferrisikos die bestehenden Systeme berücksichtigt werden, die einen angemessenen Schutz und damit eine Minderung dieses Risikos bieten.

    In jedem Fall müssen die Institute die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Deckung des Fremdwährungsrisikos aller ihrer Umsätze erfuellen. Für die Deckung von Positionen in engverbundenen Währungen sollten niedrigere Kapitalanforderungen gelten, wobei die enge Verbundenheit entweder statistisch erwiesen sein oder sich aus bindenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung der Europäischen Währungsunion, ergeben muß.

    Die Tatsache, daß alle Institute interne Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Zinsrisiken aller ihrer Umsätze haben, ist besonders wichtig für die Minimierung dieser Risiken. Diese Systeme müssen daher von den zuständigen Behörden überwacht werden.

    Die Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (6) hat nicht die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Überwachung von Großrisiken bei Geschäften zum Ziel, bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen. In der genannten Richtlinie wird auf eine andere Gemeinschaftsinitiative Bezug genommen, mit der die erforderliche Koordinierung der Verfahren auf diesem Gebiet erfolgen soll.

    Es müssen gemeinsame Regeln für die Überwachung und Kontrolle der Großrisiken von Wertpapierfirmen aufgestellt werden.

    Die Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (7) enthält bereits die Definition der Eigenmittel von Kreditinstituten.

    Diese Definition sollte die Grundlage für die Definition der Eigenmittel von Instituten sein.

    Es gibt jedoch gute Gründe dafür, daß für die Zwecke dieser Richtlinie die Definition der Eigenmittel von Instituten von der der vorgenannten Richtlinie abweichen kann, damit sie den besonderen Merkmalen der Geschäftstätigkeiten der Institute Rechnung trägt, bei denen in erster Linie Marktrisiken bestehen.

    In der Richtlinie 92/30/EWG des Rates vom 6. April 1992 über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis (8), in der der Grundsatz der Konsolidierung aufgestellt wird, werden keine gemeinsamen Regeln für die Konsolidierung bei Finanzinstituten festgelegt, bei deren Geschäftstätigkeit in erster Linie Marktrisiken bestehen. In dieser Richtlinie wird auf eine andere Gemeinschaftsinitiative Bezug genommen, mit der die Verabschiedung koordinierter Maßnahmen in diesem Bereich angestrebt wird.

    Die Richtlinie 92/30/EWG gilt nicht für Gruppen, die eine Wertpapierfirma/Wertpapierfirmen, jedoch kein Kreditinstitut umfassen. Es wurde jedoch für wünschenswert erachtet, daß für die Einführung der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen auf konsolidierter Basis ein gemeinsamer Rahmen geschaffen wird.

    Technische Anpassungen einzelner Bestimmungen dieser Richtlinie können von Zeit zu Zeit erforderlich sein, um neuen Entwicklungen im Bereich der Wertpapierdienstleistungen Rechnung zu tragen. Die Kommission wird daher erforderlichenfalls diese Anpassungen vorschlagen.

    Der Rat sollte zu einem späteren Zeitpunkt Vorschriften für die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt gemäß dem Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9) erlassen; zwischenzeitlich sollte der Rat derartige Anpassungen auf Vorschlag der Kommission selbst vornehmen.

    Es sollte vorgesehen werden, daß diese Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten im Licht der Erfahrungen, der Entwicklungen auf den Finanzmärkten und der Arbeit in den internationalen Gremien, in denen die Aufsichtsbehörden mitwirken, überprüft wird. Bei dieser Überprüfung sollte auch die Überarbeitung der Liste der für technische Anpassungen in Frage kommenden Bereiche erwogen werden.

    Diese Richtlinie und die Richtlinie 93/22/EWG stehen in so enger Verbindung miteinander, daß sich Wettbewerbsverzerrungen ergeben könnten, wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft trägen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten wenden die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften auf Wertpapierfirmen und Kreditinstitute im Sinne des Artikels 2 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten können für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute, die von ihnen zugelassen wurden, zusätzliche oder strengere Vorschriften vorsehen.

    DEFINITIONEN

    Artikel 2

    Für diese Richtlinie gelten folgende Definitionen:

    1. "Kreditinstitute" sind alle Unternehmen, die der Definition in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (10) entsprechen und den Bestimmungen der Richtlinie 89/647/EWG unterliegen.

    2. "Wertpapierfirmen" sind alle Unternehmen, die der Definition in Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 93/22/EWG entsprechen und den Vorschriften der genannten Richtlinie unterliegen, mit Ausnahme

    - der Kreditinstitute,

    - der unter Nummer 20 definierten lokalen Firmen und

    - der Firmen, die ausschließlich Aufträge von Anlegern entgegennehmen und weiterleiten, ohne daß sie Geld und/oder Wertpapiere ihrer Kunden halten, und die aufgrund dessen zu keiner Zeit zu Schuldnern dieser Kunden werden können.

    3. "Institute" sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen.

    4. "Anerkannte Wertpapierfirmen dritter Länder" sind Firmen, die unter die Definition der Wertpapierfirmen gemäß Nummer 2 fallen würden, wenn sie ihren Sitz in der Gemeinschaft hätten, und die in einem dritten Land zugelassen sind sowie Aufsichtsregeln unterliegen und diese einhalten, welche nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens genauso streng sind wie die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsregeln.

    5. "Finanzinstrumente" sind Instrumente im Sinne des Abschnitts B des Anhangs der Richtlinie 93/22/EWG.

    6. "Wertpapierhandel eines Instituts" ist der Wertpapierhandel, bestehend aus

    a) dessen Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, die von dem Institut zum Zweck des Wiederverkaufs gehalten und/oder von dem Institut übernommen werden, um bestehende und/oder erwartete Unterschiede zwischen dem Kauf- und Verkaufspreis oder andere Preis- oder Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen, sowie Positionen in Finanzinstrumenten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufsaufträge gehalten werden, und Positionen, mit denen andere Teile des Wertpapierhandels abgesichert werden;

    b) den Risiken aus noch nicht abgewickelten Geschäften, aus Vorleistungen und aus abgeleiteten Instrumenten des Freiverkehrs im Sinne des Anhangs II Nummern 1, 2, 3 und 5, den Risiken aus Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften mit den unter Buchstabe a) aufgeführten, zum Wertpapierhandel gehörenden Wertpapieren im Sinne des Anhangs II Nummer 4 und - vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden - den Risiken aus den ebenfalls unter Nummer 4 beschriebenen umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften, die von den nachstehend aufgeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der Ziffern i), ii), iii) und v) oder der Ziffern iv) und v) erfuellen:

    i) Die Risikopositionen werden täglich gemäß den Verfahren des Anhangs II zum Marktpreis berechnet;

    ii) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren, die Gegenstand der betreffenden Geschäfte oder Vereinbarungen sind, zu berücksichtigen; diese Anpassung erfolgt nach einer Regelung, welche die Zustimmung der zuständigen Behörden findet;

    iii) bei dem Geschäft oder der Vereinbarung ist vorgesehen, daß die Forderungen des Instituts automatisch und unmittelbar gegen die Forderungen der anderen Partei aufgerechnet werden, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;

    iv) das betreffende Geschäft oder die betreffende Vereinbarung wurde zwischen Unternehmen des Finanzsektors geschlossen;

    v) diese Geschäfte oder Vereinbarungen bewegen sich im Rahmen der anerkannten und sachgerechten Verfahren, wobei Scheingeschäfte, insbesondere solche mit nicht kurzfristigem Charakter, ausgeschlossen sind;

    c) jenen Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige abgeleitete Instrumente, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Posten des Wertpapierhandels im Sinne des Anhangs II Nummer 6 stehen.

    Die Einbeziehung von besonderen Posten in den Wertpapierhandel bzw. deren Ausschluß davon hat nach objektiven Verfahren zu erfolgen, wobei gegebenenfalls auch die für das Institut maßgebenden Bilanzierungsvorschriften zu beachten sind; die betreffenden Verfahren und deren systematische Anwendung werden von den zuständigen Behörden überwacht.

    7. "Mutterunternehmen", "Tochterunternehmen" und "Finanzinstitute" sind Unternehmen im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 92/30/EWG.

    8. Eine "Finanz-Holdinggesellschaft" ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört.

    9. Die "Risikogewichte" bezeichnen den nach der Richtlinie 89/647/EWG für die jeweilige Gegenpartei geltenden Grad des Kreditrisikos. Aktiva in Form von Forderungen und anderen Risikopositionen gegenüber Wertpapierfirmen oder anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder sowie Risikopositionen gegenüber anerkannten Clearingstellen und Börsen wird jedoch das gleiche Gewicht wie in dem Fall gegeben, in dem die jeweilige Gegenpartei ein Kreditinstitut ist.

    10. "Abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs (OTC)" sind Zinssatz- bzw. Wechselkursverträge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 89/647/EWG sowie ausserbilanzmässige Geschäfte auf der Grundlage von Aktien, sofern alle diese Geschäfte nicht an einer anerkannten Börse mit täglichen Einschußsätzen gehandelt werden und, soweit es sich um Wechselkursverträge handelt, eine ursprüngliche Laufzeit von mehr als 14 Kalendertagen haben.

    11. Ein "geregelter Markt" ist ein Markt, der der Begriffsbestimmung des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG entspricht.

    12. "Qualifizierte Aktiva" sind Kauf- und Verkaufspositionen in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva sowie den von Wertpapierfirmen oder von anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder begebenen Schuldtiteln. Ausserdem bezeichnet dieser Begriff die Kauf- und Verkaufspositionen in Schuldverschreibungen, wenn diese folgende Bedingungen erfuellen: Die Schuldverschreibungen werden einerseits auf mindestens einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats oder an einer von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Börse eines Drittlands gehandelt; andererseits werden sie von dem Institut als hinreichend liquide angesehen und wegen der Solvenz des Emittenten mit einem Ausfallrisiko eingestuft, das dem der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva vergleichbar oder niedriger als dieses ist; die Kriterien für diese Einstufung unterliegen der Prüfung durch die zuständigen Behörden, die sich über die Bewertung durch das Institut hinwegsetzen, wenn sie der Auffassung sind, daß die betreffenden Wertpapiere mit einem zu hohen Ausfallrisiko behaftet sind, um als qualifizierte Aktiva eingestuft zu werden.

    Unbeschadet des vorstehenden Absatzes und bis zu einer weiteren Koordinierung steht es im Ermessen der zuständigen Behörden, solche Wertpapiere als qualifizierte Aktiva anzuerkennen, die hinreichend liquide sind und wegen der Solvenz des Emittenten mit einem Ausfallrisiko behaftet sind, das dem der Aktiva in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/647/EWG vergleichbar oder niedriger als dieses ist. Die Einstufung des Ausfallrisikos der betreffenden Wertpapiere muß von mindestens zwei von den zuständigen Behörden anerkannten Rating-Agenturen vorgenommen worden sein oder von nur einer Rating-Agentur, sofern die Wertpapiere nicht von einer anderen von den zuständigen Behörden anerkannten Rating-Agentur niedriger eingestuft werden.

    Die zuständigen Behörden können jedoch von der im vorangehenden Satz genannten Bedingung absehen, wenn sie diese - beispielsweise wegen der Besonderheiten des Marktes oder des Emittenten oder der Emission oder aufgrund einer Kombination dieser Gründe - für unangemessen halten.

    Darüber hinaus machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, das höchste Gewicht in Tabelle 1 unter Nummer 14 des Anhangs I bei solchen Wertpapieren anzuwenden, die aufgrund der ungenügenden Solvenz des Emittenten und/oder aus Gründen der Liquidität ein besonderes Risiko aufweisen.

    Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln dem Rat und der Kommission regelmässig Informationen über die Methoden zur Bewertung der qualifizierten Aktiva, insbesondere zu den Methoden für die Bewertung der Liquidität der Emission und der Solvenz des Emittenten.

    13. "Emissionen von Zentralstaaten" sind Kauf- und Verkaufspositionen in den in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/647/EWG genannten Aktiva sowie den Aktiva, die gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie mit einem Gewicht von Null versehen werden können.

    14. "Wandelanleihen" sind Wertpapiere, die dem Inhaber das Recht einräumen, diese gegen ein anderes Wertpapier, in der Regel ein Anteilspapier des Ausstellers, umzutauschen.

    15. Ein "Optionsschein" ist ein Instrument, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl von Stammaktien oder Schuldverschreibungen bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben. Die Transaktion kann durch die Lieferung der Wertpapiere oder durch Zahlung ihres Wertes in bar abgewickelt werden.

    16. "Fremdoptionsscheine" sind von anderen Unternehmen als den Emittenten der zugrundeliegenden Wertpapiere begebene Instrumente, die den Inhabern bis zum Ablauf der Optionsfrist das Recht verleihen, eine bestimmte Zahl von Stammaktien oder Schuldverschreibungen zu einem festen Preis zu erwerben oder einen Gewinn zu erzielen bzw. einen Verlust zu vermeiden, indem Schwankungen eines Indexes ausgenutzt werden, dem Finanzinstrumente des Abschnitts B im Anhang zur Richtlinie 93/22/EWG zugrunde liegen.

    17. "Pensionsgeschäfte" und "umgekehrte Pensionsgeschäfte" sind Vereinbarungen, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, welche die Rechte auf die Wertpapiere innehat, gegeben wird und die Vereinbarung es einem Institut nicht erlaubt, ein bestimmtes Wertpapier mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; die Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung zur Rücknahme dieser Wertpapiere (oder von Wertpapieren der gleichen Art) zu einem festen Preis zu einem vom Pensionsgeber festgesetzten - oder noch festzusetzenden - späteren Zeitpunkt; für ein Institut, das die Wertpapiere veräussert, ist dies ein "Pensionsgeschäft" und für ein diese Papiere erwerbendes Institut ein "umgekehrtes Pensionsgeschäft".

    Ein umgekehrtes Pensionsgeschäft gilt als von Unernehmen des Finanzsektors getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene koordinierten Aufsicht unterliegt oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der Zone A gemäß der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma eines dritten Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten Clearingstelle oder Börse abgeschlossen wurde.

    18. "Wertpapierverleihgeschäfte" und "Wertpapierleihgeschäfte" sind Geschäfte, durch die ein Institut oder seine Gegenpartei Wertpapiere gegen entsprechende Sicherheiten überträgt; diese Übertragung erfolgt in Verbindung mit der Verpflichtung, daß die die Papiere entleihende Partei zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen der übertragenden Stelle gleichwertige Papiere zurückgibt; für ein Institut, das Wertpapiere überträgt, ist dies ein "Wertpapierverleihgeschäft" und für ein Institut, dem sie übertragen werden, ein "Wertpapierleihgeschäft".

    Ein Wertpapierleihgeschäft gilt als von Unternehmen des Finanzsektors getätigt, wenn die Gegenpartei einer auf Gemeinschaftsebene koordinierten Aufsicht unterliegt und/oder es sich dabei um ein Kreditinstitut der Zone A gemäß der Richtlinie 89/647/EWG oder um eine anerkannte Wertpapierfirma eines dritten Landes handelt oder das Geschäft mit einer anerkannten Clearingstelle oder Börse abgeschlossen wurde.

    19. Ein "amtlicher Makler" ist ein Mitglied der Börse und/oder der Clearingstelle und steht in einer direkten vertraglichen Beziehung zur zentralen Gegenpartei (Träger der Einrichtung). Nichtmitglieder der Börse und/oder der Clearingstelle müssen ihre Geschäfte über einen amtlichen Makler abwickeln.

    20. Eine "lokale Firma" ist eine Firma, die an einer Finanztermin- oder Optionsbörse nur für eigene Rechnung tätig ist oder für Rechnung anderer Mitglieder der gleichen Börse oder für diese einen Preis festsetzt und die über eine Garantie seitens eines amtlichen Maklers der gleichen Börse verfügt. Die Verantwortung für die Erfuellung der von einer solchen Firma abgeschlossenen Geschäfte muß von einem amtlichen Makler der gleichen Börse übernommen werden; diese Geschäfte müssen bei der Berechnung der gesamten Kapitalanforderungen an diesen amtlichen Makler berücksichtigt werden unter der Annahme, daß die Positionen der lokalen Firma von den Positionen des amtlichen Maklers vollständig getrennt sind.

    21. Der "Delta-Faktor" zeigt die voraussichtliche Änderung des Optionspreises im Verhältnis zu einer geringen Preisschwankung des zugrundeliegenden Instruments an.

    22. Im Sinne des Anhangs I Nummer 4 ist eine "Kaufposition" eine Position, für die ein Institut einen Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft erhalten wird, und eine "Verkaufsposition" eine Position, für die es den Zinssatz festgesetzt hat, den es zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zahlen wird.

    23. Mit "Eigenmittel" werden die Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG bezeichnet. Diese Definition kann jedoch unter den in Anhang V genannten Umständen geändert werden.

    24. Als "Anfangskapital" gilt das in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 89/299/EWG definierte Kapital.

    25. Als "ursprüngliche Eigenmittel" gelten die in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/299/EWG unter den Nummern 1, 2 und 4 aufgeführten Mittel, abzueglich der unter den Nummern 9, 10 und 11 aufgeführten Mittel.

    26. Als "Kapital" gelten die Eigenmittel.

    27. Die "modifizierte Duration" wird nach der Formel des Anhangs I Nummer 26 berechnet.

    ANFANGSKAPITAL

    Artikel 3

    (1) Ein Anfangskapital von mindestens 125 000 ECU müssen Wertpapierfirmen aufweisen, die im Kundenauftrag Gelder und/oder Wertpapiere verwalten und eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen anbieten:

    - Entgegennahme und Weiterleitung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

    - Ausführung der von Anlegern erteilten Aufträge über Finanzinstrumente,

    - Verwaltung individueller Anlage-Portefeuilles, bestehend aus Finanzinstrumenten,

    sofern sie nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen in bezug auf Finanzinstrumente eingehen.

    Nicht als Handel im Sinne des Unterabsatzes 1 oder im Zusammenhang mit Absatz 2 gilt der Besitz von Positionen in Finanzinstrumenten ausserhalb des Wertpapierhandels zum Zweck der Anlage von Eigenmitteln.

    Die zuständigen Behörden können Wertpapierfirmen, die Aufträge von Anlegern über Finanzinstrumente ausführen, jedoch gestatten, diese auf eigene Rechnung zu halten, sofern

    - diese Positionen nur übernommen werden, weil die Wertpapierfirma nicht in der Lage ist, den erhaltenen Auftrag genau abzudecken, und

    - der Gesamtmarktwert aller solcher Positionen höchstens 15 % des Anfangskapitals der Firma beträgt und

    - diese die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfuellt und

    - die Übernahme solcher Positionen nur ausnahmsweise und vorübergehend und keinesfalls für länger erfolgt, als dies für die Durchführung der betreffenden Transaktion unbedingt erforderlich ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten können den in Absatz 1 genannten Betrag auf 50 000 ECU senken, wenn eine Firma weder dafür zugelassen ist, für Kunden Geld oder Wertpapiere zu verwalten, noch auf eigene Rechnung handeln oder feste Übernahmeverpflichtungen eingehen darf.

    (3) Die übrigen Wertpapierfirmen müssen ein Anfangskapital von mindestens 730 000 ECU aufweisen.

    (4) Die in Artikel 2 Nummer 2 zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Firmen müssen ein Anfangskapital von 50 000 ECU aufweisen, sofern sie die Niederlassungsfreiheit in Anspruch nehmen und/oder Dienstleistungen gemäß Artikel 14 und/oder Artikel 15 der Richtlinie 93/22/EWG erbringen.

    (5) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten die Zulassung von Wertpapierfirmen und unter Absatz 4 fallenden Firmen, die bereits vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie bestanden haben, verlängern, wenn die Eigenmittel dieser Firmen geringer sind als das für sie in den Absätzen 1 bis 4 vorgeschriebene Anfangskapital. Die Eigenmittel dieser Firmen dürfen nicht unter den nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie berechneten höchsten Bezugswert absinken. Bei dem Bezugswert handelt es sich um den durchschnittlichen täglichen Betrag der Eigenmittel während eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Berechnungsstichtag. Er wird alle sechs Monate für den vorausgegangenen Sechsmonatszeitraum berechnet.

    (6) Wenn eine Firma, die unter Absatz 5 fällt, von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als der, die diese Firma zuvor kontrolliert hat, übernommen wird, müssen die Eigenmittel dieser Firma mindestens die in den Absätzen 1 bis 4 für sie vorgeschriebene Höhe erreichen; dies gilt nicht für folgende Fälle:

    i) bei einer mit Zustimmung der zuständigen Behörden erfolgten ersten Übernahme im Wege der Erbfolge nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie, jedoch nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren nach dieser Übernahme;

    ii) im Fall eines Gesellschafterwechsels in einer "partnership", solange mindestens einer der Gesellschafter bei Beginn der Anwendung der Richtlinie in der "partnership" verbleibt, jedoch nur für höchstens zehn Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie.

    (7) Wenn jedoch unter bestimmten Umständen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden ein Zusammenschluß von zwei oder mehr Wertpapierfirmen und/oder unter Absatz 4 fallenden Firmen erfolgt, müssen die Eigenmittel der durch den Zusammenschluß entstandenen Firma nicht die in den Absätzen 1 bis 4 für sie vorgeschriebene Höhe erreichen. Solange die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Mindestbeträge nicht erreicht sind, dürfen die Eigenmittel der neuen Firma jedoch nicht niedriger sein als die Summe der Eigenmittel der zusammengeschlossenen Firmen zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses.

    (8) Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und unter Absatz 4 fallenden Firmen dürfen nicht unter den gemäß den Absätzen 1 bis 5 und Absatz 7 vorgeschriebenen Betrag absinken. Geschieht dies dennoch, so können die zuständigen Behörden, sofern die Umstände dies rechtfertigen, diesen Firmen eine begrenzte Frist einräumen, innerhalb derer diese ihren Pflichten nachkommen oder ihre Tätigkeit einstellen müssen.

    DECKUNG DER RISIKEN

    Artikel 4

    (1) Die zuständigen Behörden schreiben den Instituten ständige Eigenmittel in einem Umfang vor, der mindestens die Summe der folgenden Elemente erreicht:

    i) die gemäß den Anhängen I, II und VI errechneten Kapitalanforderungen für ihren Wertpapierhandel,

    ii) die gemäß Anhang III errechneten Kapitalanforderungen für ihre gesamten Geschäfte,

    iii) die Kapitalanforderungen gemäß der Richtlinie 89/647/EWG einschließlich der Risikogewichtung für ihre gesamten Geschäfte mit Ausnahme des Wertpapierhandels sowie der gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) von den Eigenmitteln abgezogenen schwer realisierbaren Aktiva,

    iv) die Kapitalanforderung gemäß Absatz 2.

    Ungeachtet der sich nach den Ziffern i) bis iv) ergebenden Beträge dürfen die von Wertpapierfirmen zu erfuellenden Eigenmittelanforderungen niemals niedriger sein als die Anforderungen gemäß Anhang IV.

    (2) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten angemessene Eigenmittel für die Deckung solcher Risiken, die sich aus Geschäften ergeben, die ausserhalb des Geltungsbereichs sowohl dieser Richtlinie als auch der Richtlinie 89/647/EWG liegen, und die als Risiken angesehen werden, welche den von den genannten Richtlinien erfassten Risiken vergleichbar sind.

    (3) Sinken die Eigenmittel eines Instituts unter den gemäß Absatz 1 errechneten Betrag an erforderlichen Eigenmitteln ab, so tragen die zuständigen Behörden dafür Sorge, daß das betreffende Institut so rasch wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen ergreift.

    (4) Die zuständigen Behörden verlangen von den Instituten die Einführung von Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte; diese Regelungen unterliegen der Beobachtung durch die zuständigen Behörden.

    (5) Die Institute haben den zuständigen Behörden nachzuweisen, daß sie über angemessene Regelungen verfügen, anhand deren sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen lässt.

    (6) Ungeachtet des Absatzes 1 können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Kapitalanforderungen für ihren Wertpapierhandel gemäß der Richtlinie 89/647/EWG statt nach den Anhängen I und II dieser Richtlinie zu berechnen, sofern

    i) der Anteil des Wertpapierhandels dieser Institute in der Regel 5 % ihres gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet und

    ii) die Gesamtsumme der Positionen des Wertpapierhandels in der Regel 15 Millionen ECU nicht übersteigt und

    iii) der Anteil des Wertpapierhandels dieser Institute zu keiner Zeit 6 % ihres gesamten Geschäftsvolumens und die Gesamtsumme der Positionen ihres Wertpapierhandels zu keiner Zeit 20 Millionen ECU überschreitet.

    (7) Zur Berechnung des Anteils des Wertpapierhandels am gesamten Geschäftsvolumen gemäß Absatz 6 Ziffern i) und iii) können die zuständigen Behörden die Gesamtsumme der bilanz- und ausserbilanzmässigen Geschäfte oder die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Eigenmittel der betreffenden Institute einzeln oder in Verbindung miteinander heranziehen. Bei der Berechnung der Gesamtsumme der bilanz- und ausserbilanzmässigen Geschäfte wird für Schuldtitel deren Marktpreis oder Nennwert und für Aktien der Marktpreis angesetzt; abgeleitete Instrumente werden entsprechend dem Nominalwert oder dem Marktpreis der ihnen zugrunde liegenden Instrumente bewertet. Kauf- und Verkaufspositionen werden ungeachtet ihres Vorzeichens addiert.

    (8) Überschreitet ein Institut längere Zeit eine oder beide der in Absatz 6 Ziffern i) und ii) genannten Obergrenzen oder eine oder beide der in Absatz 6 Ziffer iii) genannten Obergrenzen, so hat es hinsichtlich seines Wertpapierhandels anstelle der Anforderungen der Richtlinie 89/647/EWG den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 Ziffer i) nachzukommen und dies der zuständigen Behörde zu melden.

    ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE VON GROSSKREDITEN

    Artikel 5

    (1) Die Institute überwachen und kontrollieren ihre Großkredite gemäß der Richtlinie 92/121/EWG.

    (2) Unbeschadet des Absatzes 1 überwachen und kontrollieren Institute, welche die Kapitalanforderungen für ihren Wertpapierhandel gemäß den Anhängen I und II berechnen, ihre Großkredite gemäß der Richtlinie 92/121/EWG vorbehaltlich der Änderungen nach Anhang VI dieser Richtlinie.

    BEWERTUNG DER POSITIONEN ZU MELDEZWECKEN

    Artikel 6

    (1) Die Institute bewerten die Positionen ihres Wertpapierhandels täglich zum Marktpreis, sofern sie nicht Artikel 4 Absatz 6 unterliegen.

    (2) Sind die Marktpreise nicht ohne weiteres zu ermitteln, z. B. beim Handel mit Neuemissionen auf den Primärmärkten, so können die zuständigen Behörden davon absehen, die Einhaltung des Absatzes 1 zu verlangen, und den Instituten die Verwendung alternativer Bewertungsverfahren vorschreiben, sofern diese Verfahren dem Kriterium der gebotenen Sorgfalt gerecht werden und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden.

    BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS

    Artikel 7

    Allgemeine Grundsätze

    (1) Die Eigenkapitalanforderungen nach den Artikeln 4 und 5 an Institute, die weder Mutterunternehmen noch Tochterunternehmen dieser Unternehmen sind, werden auf individueller Basis angewendet.

    (2) Die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 an

    - Institute, die Mutterunternehmen eines Kreditinstituts im Sinne der Richtlinie 92/30/EWG, einer Wertpapierfirma oder eines anderen Finanzinstituts sind oder eine Beteiligung an solchen Unternehmen halten, und

    - Institute, deren Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist,

    werden auf konsolidierter Basis nach den Verfahren der genannten Richtlinie und den Absätzen 7 bis 14 dieses Artikels angewendet.

    (3) Gehört einer Gruppe gemäß Absatz 2 kein Kreditinstitut an, so wird die Richtlinie 92/30/EWG mit den folgenden Anpassungen angewandt:

    - Eine "Finanz-Holdinggesellschaft" ist ein Finanzinstitut, dessen Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Wertpapierfirmen oder andere Finanzinstitute sind und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört.

    - Als "gemischtes Unternehmen" gilt ein Mutterunternehmen, das keine Finanz-Holdinggesellschaft oder Wertpapierfirma ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört.

    - "Zuständige Behörden" sind die einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsicht über Wertpapierfirmen innehaben.

    - Alle Bezugnahmen auf "Kreditinstitute" werden durch Bezugnahmen auf "Wertpapierfirmen" ersetzt.

    - Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/30/EWG findet keine Anwendung.

    - In Artikel 4 Absätze 1 und 2 und Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 92/30/EWG werden alle Bezugnahmen auf die Richtlinie 77/780/EWG durch eine Bezugnahme auf die Richtlinie 93/22/EWG ersetzt.

    - In Artikel 3 Absatz 9 und Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/30/EWG werden die Bezugnahmen auf den Beratenden Bankenausschuß durch Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission ersetzt.

    - Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 92/30/EWG erhält folgende Fassung:

    "Wenn eine Wertpapierfirma, eine Finanz-Holdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen handelt, arbei-ten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen betrauten Behörden eng zusammen."

    (4) Bis zu einer späteren Koordinierung der Beaufsichtigung der unter Absatz 3 fallenden Unternehmensgruppen auf konsolidierter Basis können die zu dieser Beaufsichtigung verpflichteten oder damit beauftragten Behörden, wenn die Umstände es rechtfertigen, von dieser Verpflichtung absehen, sofern jede Wertpapierfirma einer solchen Gruppe

    i) die Definition der Eigenmittel in Anhang V Nummer 9 verwendet;

    ii) die Anforderungen der Artikel 4 und 5 auf individueller Basis erfuellt;

    iii) über Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Kapital- und Finanzierungsquellen aller übrigen Finanzinstitute der Gruppe verfügt.

    (5) Die zuständigen Behörden verlangen von den Wertpapierfirmen einer nach Absatz 4 freigestellten Gruppe, daß sie sie von den Risiken unterrichten, welche ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihres Kapitals und ihrer Finanzausstattung. Gelangen die zuständigen Behörden daraufhin zu der Auffassung, daß die Finanzlage dieser Wertpapierfirmen ungenügend abgesichert ist, so machen sie diesen Auflagen und schreiben ihnen erforderlichenfalls auch Beschränkungen des Kapitaltransfers zu anderen Gruppenteilen vor.

    (6) Verzichten die zuständigen Behörden auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Sinne des Absatzes 4, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Großrisiken, in der gesamten Gruppe, einschließlich der Unternehmen, die nicht in einem Mitgliedstaat ansässig sind.

    (7) Die Mitgliedstaaten brauchen auf Institute, die Mutterunternehmen sind und einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen, sowie auf alle Tochterunternehmen dieser Institute, die ihrer Zulassung und Beaufsichtigung unterliegen und in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 und nicht auf individueller oder unterkonsolidierter Basis anzuwenden.

    Diese Möglichkeit besteht auch, wenn das Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut ist, sofern diese derselben Beaufsichtigung wie die Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und insbesondere den Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 unterliegt.

    In beiden Fällen sind, sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Maßnahmen zu ergreifen, um eine zufriedenstellende Eigenmittelaufteilung innerhalb der Unternehmensgruppe sicherzustellen.

    (8) Wenn ein Institut ein Tochterunternehmen eines anderen Instituts ist und in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und seinen Sitz hat, so wenden die zuständigen Behörden, die diese Zulassung erteilt haben, auf dieses Institut die Vorschriften gemäß den Artikeln 4 und 5 auf individueller oder, soweit angezeigt, unterkonsolidierter Basis an.

    (9) Ungeachtet des Absatzes 8 können die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das ein Institut ist, verantwortlichen zuständigen Behörden im Wege einer bilateralen Übereinkunft ihre Verantwortung für die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung und der Großrisiken des Tochterunternehmens auf die zuständigen Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen, übertragen. Die Kommission ist über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte zu unterrichten. Sie übermittelt diese Information den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie dem Beratenden Bankenausschuß und dem Rat, es sei denn, es handelt sich um Unternehmensgruppen gemäß Absatz 3.

    Berechnung der Anforderungen auf konsolidierter Basis

    (10) Sofern die Möglichkeit gemäß den Absätzen 7 und 9 nicht in Anspruch genommen wird, können die zuständigen Behörden für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen gemäß Anhang I und der Kundenrisiken gemäß Anhang VI auf konsolidierter Basis zulassen, daß die Nettopositionen im Wertpapierhandel eines Instituts gegen Positionen im Wertpapierhandel eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs I bzw. des Anhangs VI aufgerechnet werden.

    Ferner können sie zulassen, daß unter Anhang III fallende Devisenpositionen eines Instituts gegen unter Anhang III fallende Devisenpositionen eines anderen Instituts nach den Vorschriften des Anhangs III aufgerechnet werden.

    (11) Die zuständigen Behörden können auch das Aufrechnen von Positionen des Wertpapierhandels und von Devisenpositionen von in Drittländern niedergelassenen Unternehmen zulassen, sofern die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfuellt sind:

    i) Diese Unternehmen sind in einem Drittland zugelassen und entsprechen entweder der in Artikel 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG genannten Definition für Kreditinstitute oder sind anerkannte Wertpapierfirmen eines Drittlands;

    ii) diese Unternehmen erfuellen auf individueller Basis Eigenkapitalanforderungen, die den in dieser Richtlinie genannten gleichwertig sind;

    iii) in den betreffenden Ländern bestehen keine Vorschriften, durch die der Mitteltransfer innerhalb der Gruppe erheblich beeinträchtigt werden könnte.

    (12) Die zuständigen Behörden können die Aufrechnung nach Absatz 10 zwischen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenen Instituten einer Unternehmensgruppe ebenfalls gestatten, sofern

    i) das Kapital innerhalb der Gruppe angemessen aufgeteilt ist;

    ii) der regulatorische, gesetzliche und/oder vertragliche Rahmen für die Tätigkeit der Institute so beschaffen ist, daß der gegenseitige finanzielle Beistand innerhalb der Gruppe gesichert ist.

    (13) Ferner können die zuständigen Behörden die Aufrechnung nach Absatz 10 zwischen Instituten einer Unternehmensgruppe, die die Voraussetzungen nach Absatz 12 erfuellen, und einem anderen, der gleichen Gruppe angehörenden Institut, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist, gestatten, sofern dieses Institut gehalten ist, seine Kapitalanforderungen nach den Artikeln 4 und 5 auf individueller Basis zu erfuellen.

    Definition der konsolidierten Eigenmittel

    (14) Bei der Berechnung der Eigenmittel auf konsolidierter Basis ist Artikel 5 der Richtlinie 89/299/EWG anzuwenden.

    (15) Die für die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zuständigen Behörden können die Gültigkeit der nach Anhang V auf die betreffenden Institute anwendbaren speziellen Eigenmitteldefinitionen bei der Berechnung der konsolidierten Eigenmittel anerkennen.

    MELDEPFLICHTEN

    Artikel 8

    (1) Die Mitgliedstaaten machen es den Wertpapierfirmen und Kreditinstituten zur Auflage, den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten stellen ausserdem sicher, daß die internen Kontrollverfahren sowie die Verwaltung und das Rechnungswesen der Institute es gestatten, die Einhaltung der genannten Vorschriften jederzeit zu überprüfen.

    (2) Wertpapierfirmen haben den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form im Fall der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Firmen mindestens einmal im Monat, im Fall der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Firmen mindestens alle drei Monate und im Fall der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Firmen mindestens alle sechs Monate Bericht zu erstatten.

    (3) Unbeschadet des Absatzes 2 ist vorzusehen, daß die in Artikel 3 Absätze 1 und 3 genannten Wertpapierfirmen die Meldungen auf konsolidierter oder unterkonsolidierter Basis nur alle sechs Monate vorzunehmen haben.

    (4) Kreditinstitute haben den zuständigen Behörden in der von diesen festgelegten Form in den Zeitabständen Bericht zu erstatten, die in der Richtlinie 89/647/EWG vorgesehen sind.

    (5) Die zuständigen Behörden verpflichten die Institute, unverzueglich jeden Fall zu melden, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften oder Wertpapierverleih- und -leihgeschäften ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Kommission berichtet dem Rat spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 12 genannten Zeitpunkt über diese Fälle sowie über deren Auswirkungen auf die Behandlung der genannten Geschäfte im Rahmen dieser Richtlinie. In diesem Bericht ist auch darzulegen, wie die Institute jede einzelne der für sie geltenden Bedingungen gemäß Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe b) Ziffern i) bis v) und insbesondere die Bedingung nach Ziffer v) erfuellen. Ferner ist darin jede Veränderung des relativen Umfangs der bisherigen Kreditgeschäfte der Institute und ihre Kreditvergabe im Rahmen von umgekehrten Pensionsgeschäften und von Wertpapierleihgeschäften anzugeben. Stellt die Kommission anhand dieses Berichts sowie anderer Informationen fest, daß weitergehende Schutzvorkehrungen erforderlich sind, um Mißbräuchen vorzubeugen, so unterbreitet sie geeignete Vorschläge.

    ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    Artikel 9

    (1) Die Mitgliedstaaten benennen die Behörden, welche die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben zu erfuellen haben. Sie setzen die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.

    (2) Bei den in Absatz 1 genannten Behörden muß es sich um Behörden oder um Stellen handeln, die nach nationalem Recht oder von den Behörden als Teil des im betreffenden Mitgliedstaat bestehenden Aufsichtssystems offiziell anerkannt sind.

    (3) Die betreffenden Behörden sind mit allen zur Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen auszustatten; sie müssen insbesondere überwachen können, wie sich der Wertpapierhandel zusammensetzt.

    (4) Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erfuellung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben eng zusammen; dies gilt insbesondere dann, wenn Wertpapierdienstleistungen im grenzueberschreitenden Dienstleistungsverkehr oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden. Sie liefern einander auf Anfrage sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung der angemessenen Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten und insbesondere der Einhaltung der in dieser Richtlinie genannten Vorschriften zu erleichtern. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegt hinsichtlich der Wertpapierfirmen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 25 der Richtlinie 93/22/EWG und hinsichtlich der Kreditinstitute dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG.

    Artikel 10

    Bis zur Annahme einer weiteren Richtlinie mit Bestimmungen zur Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt in bestimmten Bereichen erlässt der Rat entsprechend dem Beschluß 87/373/EWG auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen; bei diesen Bereichen handelt es sich um

    - die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2 zwecks einheitlicher Anwendung dieser Richtlinie in der Gemeinschaft;

    - die Klärung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um der Entwicklung auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen;

    - die Änderung des nach Artikel 3 erforderlichen Anfangskapitals sowie des in Artikel 4 Absatz 6 festgelegten Betrags zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und währungspolitischer Entwicklungen;

    - die Abstimmung der Terminologie und der Begriffsbestimmungen mit späteren Rechtsvorschriften über Institute und damit zusammenhängende Bereiche.

    ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 11

    (1) Die Mitgliedstaaten können den unter Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie 93/22/EWG fallenden Wertpapierfirmen, deren Eigenmittel bei Beginn der Anwendung dieser Richtlinie nicht die für sie in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Beträge erreichen, die Zulassung erteilen. Die Eigenmittel dieser Wertpapierfirmen müssen jedoch sodann mit den Bedingungen des Artikels 3 Absätze 5 bis 8 in Einklang gebracht werden.

    (2) Unbeschadet der Nummer 14 des Anhangs I können die Mitgliedstaaten für Schuldverschreibungen, für die in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 89/647/EWG ein Gewicht von 10 % festgelegt wurde, eine Eigenkapitalunterlegung für das spezifische Risiko vorschreiben, die der Hälfte der Eigenkapitalunterlegung für qualifizierte Aktiva mit der gleichen Restlaufzeit wie die genannten Schuldverschreibungen entspricht.

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 12

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zu dem in Artikel 31 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG genannten Zeitpunkt nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 13

    Die Kommission unterbreitet dem Rat so rasch wie möglich Vorschläge für die Kapitalanforderungen an den Rohstoffhandel, den Handel mit davon abgeleiteten Instrumenten und die Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

    Der Rat muß über die Vorschläge der Kommission spätestens sechs Monate vor Beginn der Anwendung dieser Richtlinie beschließen.

    REVISIONSKLAUSEL

    Artikel 14

    Innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 12 bezeichneten Zeitpunkt wird diese Richtlinie vom Rat auf Vorschlag der Kommission im Licht der bei ihrer Durchführung gewonnenen Erfahrungen unter Berücksichtigung der Marktinnovationen sowie insbesondere der Entwicklungen in den internationalen Gremien, in denen die Aufsichtsbehörden mitwirken, überprüft und erforderlichenfalls geändert.

    Artikel 15

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 15. März 1993.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. JELVED

    (1) ABl. Nr. C 152 vom 21. 6. 1990, S. 6, und ABl. Nr. C 50 vom 25. 2. 1992, S. 5.(2) ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 89, und ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 114.(3) ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1991, S. 1.(4) Siehe Seite 27 dieses Amtsblatts.(5) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52).(6) ABl. Nr. L 29 vom 5. 2. 1993, S. 1.(7) ABl. Nr. L 124 vom 5. 5. 1989, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/30/EWG (ABl. Nr. L 110 vom 24. 9. 1992, S. 52).(8) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 52.(9) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.(10) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/646/EWG (ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 1).

    ANHANG I

    POSITIONSRISIKO

    EINLEITUNG

    Aufrechnung

    1. Der Überschuß der Kauf-(Verkaufs-)positionen des Instituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in den gleichen Aktien, Schuldverschreibungen und Wandelanleihen sowie in identischen Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in bezug auf jedes dieser Instrumente. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß bei der Berechnung der Nettoposition die Positionen in abgeleiteten Instrumenten - in der unter den Nummern 4 bis 7 ausgeführten Weise - als Positionen der (des) zugrundeliegenden (oder fiktiven) Wertpapiere(s) behandelt werden. Der von Instituten gehaltene Bestand an eigenen Schuldtiteln wird bei der Berechnung des spezifischen Risikos (vgl. Nummer 14) nicht berücksichtigt.

    2. Eine Aufrechnung der Positionen in Wandelanleihen gegen Positionen in den zugrundeliegenden Instrumenten ist nicht zulässig, es sei denn, daß die zuständigen Behörden ein Verfahren wählen, bei dem die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird, daß eine bestimmte Wandelanleihe umgewandelt wird, oder daß Eigenkapitalanforderungen zur Deckung möglicher Verluste, die bei der Umwandlung entstehen könnten, bestehen.

    3. Alle Nettopositionen müssen unabhängig von ihrem Vorzeichen vor der Summierung auf Tagesbasis zum jeweiligen Devisenkassakurs in die Währung der Rechnungslegung des Instituts umgerechnet werden.

    Spezifische Instrumente

    4. Zinsterminkontrakte, Zinsausgleichsvereinbarungen ( "Forward Rate Agreements" - FRA) und Terminpositionen bezueglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln werden als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen behandelt. Ein Kaufposition in Zinsterminkontrakten wird demnach als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und einer Haltung eines Vermögenswerts mit einem Fälligkeitstermin, der dem des Basisinstruments oder dem betreffenden Terminkontrakt zugrunde liegenden fiktiven Position entspricht, behandelt. Ebenso wird eine verkaufte Zinsausgleichsvereinbarung als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin behandelt, der dem Abwicklungstermin zuzueglich des Vertragszeitraums entspricht, und eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin, der dem Abwicklungstermin entspricht. Sowohl die Aufnahme von Fremdmitteln als auch der Besitz von Aktivposten wird in Tabelle 1 (Nummer 14) bei der Berechnung der Eigenkapitalunterlage für die spezifischen Risiken der Zinsterminkontrakte und der Zinsausgleichsvereinbarungen in die Zentralstaat-Spalte eingeordnet. Eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels wird als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst behandelt. Die Kreditaufnahme wird in die Zentralstaat-Spalte in Tabelle 1 für das spezifische Risiko und der Schuldtitel in die jeweilige Spalte derselben Tabelle eingeordnet. Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für einen börsengehandelten Terminkontrakt dem Einschuß entspricht, der von der Börse gefordert wird, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß dieser dem mit dem Terminkontrakt verbundenen Risiko genau entspricht und daß die Methode zur Berechnung der Einschußzahlung der in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode gleichwertig ist.

    5. Zinsoptionen sowie Optionen auf Schuldtitel, Aktien, Aktienindizes, Finanzterminkontrakte, Swaps und Fremdwährungen werden wie Positionen behandelt, deren Wert dem Wert des zugrundeliegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Zwecke dieses Anhangs mit dessen Delta-Faktor multipliziert wurde. Die letztgenannten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrundeliegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Dabei ist der Delta-Faktor der betreffenden Börse oder der von den zuständigen Behörden berechnete Delta-Faktor zugrunde zu legen; falls ein solcher nicht vorhanden ist - und bei Freiverkehrsoptionen - wird der von dem Institut selbst berechnete Delta-Faktor zugrunde gelegt, sofern das von dem Institut verwendete Modell den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht.

    Die zuständigen Behörden können jedoch auch vorschreiben, daß die Institute den Delta-Faktor nach einem von den Behörden angegebenen Verfahren berechnen. Die zuständigen Behörden schreiben vor, daß eine Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken - abgesehen vom Delta-Faktor-Risiko - zu gewährleisten ist.

    Die zuständigen Behörden können die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene börsengehandelte Option dem Einschuß des Kontraktwerts entspricht, der von der Börse gefordert wird, sofern ihnen ordnungsgemäß nachgewiesen worden ist, daß dieser dem mit der Option verbundenen Risiko genau entspricht und daß die Methode zur Berechnung der Einschußzahlung der nachstehend in diesem Anhang beschriebenen Berechnungsmethode für derartige Optionen gleichwertig ist. Zusätzlich können sie die Möglichkeit vorsehen, daß die Eigenkapitalanforderung für eine erworbene börsengehandelte oder Freiverkehrs-Option der für das zugrundeliegende Instrument entspricht, sofern die resultierende Eigenkapitalanforderung nicht den Marktwert der Option übersteigt. Die Eigenkapitalanforderung für eine geschriebene Freiverkehrsoption wird im Verhältnis zum zugrundeliegenden Instrument festgelegt.

    6. Optionsscheine und Fremdoptionsscheine werden ebenso behandelt wie Optionen (siehe Nummer 5).

    7. Swaps werden hinsichtlich des Zinsrisikos ebenso behandelt wie bilanzwirksame Instrumente. Ein Zins-Swap, bei dem ein Institut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, wird daher behandelt wie eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufsposition in einem festverzinslichen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap selbst.

    8. Institute, die ihre Positionen täglich zum Marktpreis neu bewerten und das Zinsrisiko der abgeleiteten Instrumente der Nummern 4 bis 7 nach einer Diskontierungsmethode steuern, können jedoch zur Berechnung der vorgenannten Positionen Sensitivitätsmodelle anwenden; sie wenden ein solches Modell auf Schuldverschreibungen an, die über die Restlaufzeit und nicht durch eine einzige Rückzahlung am Ende der Laufzeit getilgt werden. Das Modell und dessen Anwendung durch die Institute bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörden. Diese Modelle sollten zu Positionen führen, welche auf Zinsänderungen mit derselben Sensitivität wie die zugrundeliegenden Geldströme reagieren. Bei der Bewertung dieser Sensitivität ist die unabhängige Entwicklung ausgewählter Zinssätze entlang der Zinsertragskurve zugrunde zu legen, wobei in jedes der Laufzeitbänder der Tabelle 2 in Nummer 18 zumindest ein Sensitivitätspunkt fallen muß. Die Positionen sind bei der Berechnung der Kapitalanforderungen im Einklang mit den Nummern 15 bis 30 zu berücksichtigen.

    9. Institute, die Modelle gemäß Nummer 8 nicht verwenden, können statt dessen mit Zustimmung der zuständigen Behörden alle Positionen in abgeleiteten Instrumenten im Sinne der Nummern 4 bis 7 vollständig gegeneinander aufrechnen, wenn sie zumindest folgende Bedingungen erfuellen:

    i) Die Positionen haben denselben Wert und lauten auf dieselbe Währung;

    ii) die Referenzzinssätze (bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten) oder Coupons (bei Positionen in festverzinslichen Instrumenten) decken sich weitgehend;

    iii) die nächsten Zinsfestsetzungstermine oder - bei Positionen mit festem Coupon - die Restlaufzeiten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

    - bei Fristen von weniger als einem Monat: gleicher Tag,

    - bei Fristen zwischen einem Monat und einem Jahr: sieben Tage,

    - bei mehr als einem Jahr: 30 Tage.

    10. Die Wertpapiere oder garantierte Rechtsansprüche auf Wertpapiere übertragende Partei im Rahmen eines Pensionsgeschäfts und die verleihende Partei in einem Wertpapierverleihgeschäft beziehen die betreffenden Wertpapiere in die Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen gemäß diesem Anhang ein, sofern diese Wertpapiere den Anforderungen des Artikels 2 Nummer 6 Buchstabe a) genügen.

    11. Positionen in Anteilen an einem Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegen den Eigenkapitalanforderungen der Richtlinie 89/647/EWG und nicht den in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen für das Positionsrisiko.

    Spezifische und allgemeine Risiken

    12. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktien (oder davon abgeleiteter Instrumente) ist zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen in zwei Komponenten zu zerlegen. Die erste ist die spezifische Risikokomponente - dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder (im Fall eines abgeleiteten Instruments) auf den Emittenten des zugrundeliegenden Instruments zurückzuführen sind. Die zweite Komponente erfasst das allgemeine Risiko - also das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die (im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente) einer Änderung des Zinsniveaus oder (im Fall von Aktien oder davon abgeleiteten Instrumenten) einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht.

    GEHANDELTE SCHULD

    TITEL

    13. Das Institut bewertet seine Nettopositionen jeweils in der Währung, auf die sie lauten, und berechnet die Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine und das spezifische Risiko für jede Währung getrennt.

    Spezifisches Risiko

    14. Das Institut ordnet seine gemäß Nummer 1 berechneten Nettopositionen in die jeweilige Kategorie der ersten Zeile von Tabelle 1 entsprechend ihren Restlaufzeiten ein und multipliziert sie anschließend mit den angegebenen Gewichten. Es addiert seine gewichteten Positionen (unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt), um seine Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko zu errechnen.

    /* Tabellen: S. ABl. */

    Allgemeines Risiko

    a) laufzeitbezogen

    15. Das Verfahren zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für allgemeine Risiken umfasst zwei Grundschritte. Zuerst sind alle Positionen gemäß ihrer Laufzeit zu gewichten (wie unter Nummer 16 erläutert), um den erforderlichen Eigenkapitalbetrag zu ermitteln. Im zweiten Schritt kann dieser Eigenkapitalbetrag verringert werden, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbands gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Die Eigenkapitalanforderung darf auch gesenkt werden, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang dieser Senkung einerseits davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone fallen, und andererseits von den jeweiligen Zonen abhängig ist, in die sie fallen. Insgesamt gibt es drei Zonen (Gruppen von Laufzeitbändern).

    16. Das Institut ordnet seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder in der zweiten bzw. dritten Spalte von Tabelle 2 in Nummer 18 ein. Dabei legt es im Fall festverzinslicher Wertpapiere die Restlaufzeit zugrunde und im Fall von Wertpapieren, deren Zinssatz bis zur Tilgung variabel ist, den Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung. Ausserdem unterscheidet es zwischen Schuldtiteln mit einem Coupon von 3 % oder mehr und solchen mit einem Coupon von weniger als 3 % und ordnet diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte von Tabelle 2 ein. Dann multipliziert es jedes Wertpapier mit dem in der vierten Spalte von Tabelle 2 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht.

    17. Anschließend ermittelt es für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen. Der Betrag ersterer, der innerhalb eines gegebenen Laufzeitbands durch letztere ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt. Anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewichteten Positionen sämtlicher Bänder errechnet.

    18. Das Institut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für die Bänder in jeder der Zonen von Tabelle 2, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu ermitteln. Entsprechend wird die Summe der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband einer bestimmten Zone ermittelt, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für diese Zone zu erhalten. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen für eine bestimmte Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position für die besagte Zone. Der Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition bzw. nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition für eine Zone, der nicht in dieser Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene gewichtete Position für die betreffende Zone dar.

    /* Tabellen: S. ABl. */

    19. Anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)position in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet. Dieser wird unter Nummer 23 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet. Dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übriggeblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten.

    20. Das Institut kann gegebenenfalls die Reihenfolge unter Nummer 19 umkehren und zunächst die ausgeglichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die entsprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet.

    21. Der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln.

    22. Die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Nummern 19, 20 und 21 werden addiert.

    23. Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut errechnen sich als die Summe von

    a) 10 % der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

    b) 40 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

    c) 30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

    d) 30 % der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

    e) 40 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (siehe Nummer 19),

    f) 150 % der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei,

    g) 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

    b) nach der Duration

    24. Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können den Instituten generell oder in Einzelfällen gestatten, zur Errechnung der Eigenkapitalanforderungen für das allgemeine Risiko börsengehandelter Schuldtitel anstelle des unter den Nummern 15 bis 23 dargestellten Systems ein auf der Duration aufbauendes System zu verwenden, sofern das Institut durchgehend so verfährt.

    25. Wenn ein solches System verwendet wird, berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts der einzelnen festverzinslichen Schuldtitel deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfluß des Schuldtitels entspricht. Bei Wertpapieren mit variabler Verzinsung berechnet das Institut unter Zugrundelegung des Marktwerts jedes Wertpapiers dessen Rendite unter der Annahme, daß das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz (für den darauffolgenden Zeitraum) geändert werden darf.

    26. Im Anschluß daran berechnet das Institut für jeden Schuldtitel die modifizierte Duration nach folgender Formel:

    wobei

    und

    r = Endfälligkeitsrendite (vgl. Nummer 25),

    Ct = Barzahlungen im Zeitraum t,

    m = Gesamtlaufzeit (siehe Nummer 25).

    27. Das Institut ordnet diese Schuldtitel jeweils der entsprechenden Zone der Tabelle 3 zu. Dabei legt es die modifizierte Duration der Schuldtitel zugrunde.

    /* Tabellen: S. ABl. */

    28. Anschließend ermittelt das Institut die durationsgewichtete Position jedes Wertpapiers durch Multiplikation seines Marktwertes mit der modifizierten Duration sowie mit der angenommenen Zinssatzänderung bei einem Instrument mit der betreffenden modifizierten Duration (siehe Spalte 3 der Tabelle 3).

    29. Das Institut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone. Der Betrag der erstgenannten Positionen, die gegen die letztgenannten innerhalb jeder Zone aufgerechnet werden, entspricht der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für diese Zone. Das Institut berechnet sodann die nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen für jede Zone. Anschließend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen in den Nummern 19 bis 22 angewandt.

    30. Die Eigenkapitalanforderungen an das Institut werden daraufhin als Summe folgender Elemente berechnet:

    a) 2 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

    b) 40 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

    c) 150 % der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Drei,

    d) 100 % des Restbetrags der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.

    AKTIEN

    31. Das Institut addiert seine sämtlichen - gemäß Nummer 1 ermittelten - Nettokaufpositionen und seine sämtlichen Nettoverkaufspositionen. Die Summe dieser beiden Zahlen ergibt seine Bruttogesamtposition. Der Überschuß der einen über die andere Zahl ist seine Nettogesamtposition.

    Spezifisches Risiko

    32. Das Institut multipliziert seine Bruttogesamtposition mit 4 % zwecks Errechnung seiner Eigenkapitalanforderung für das spezifische Risiko.

    33. Ungeachtet der Nummer 32 können die zuständigen Behörden zulassen, daß die Eigenkapitalanforderung für das spezifisches Risiko 2 % - und nicht 4 % - bei jenen Aktien-Portefeuilles eines Instituts beträgt, die die nachstehenden Voraussetzungen erfuellen:

    i) Die Aktien dürfen nicht von Emittenten stammen, die börsengehandelte Schuldtitel ausgegeben haben, für welche gemäß der Tabelle 1 in Nummer 14 eine Eigenkapitalanforderung von 8 % besteht;

    ii) sie müssen von den zuständigen Behörden nach objektiven Kriterien als hochliquide beurteilt werden;

    iii) keine Einzelposition darf mehr als 5 % des Wertes des gesamten Aktien-Portefeuilles des Instituts betragen. Die zuständigen Behörden können jedoch Einzelpositionen mit einem Wert von bis zu 10 % zulassen, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 % des Gesamtportefeuilles nicht übersteigt.

    Allgemeines Risiko

    34. Die Eigenkapitalanforderung an ein Institut für das allgemeine Risiko ist seine mit 8 % multiplizierte Nettogesamtposition.

    Aktienindex-Terminkontrakte

    35. Aktienindex-Terminkontrakte und der deltagewichtete Gegenwert von Aktienindex-Terminkontraktoptionen und Aktienindex-Optionen, die sämtlich im folgenden als "Aktienindex-Terminkontrakte" bezeichnet werden, können nach den Positionen in den einzelnen Aktien aufgeschlüsselt werden. Diese Positionen können als zugrundeliegende Positionen in den betreffenden Aktien behandelt werden; dementsprechend können sie vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden gegen die entgegengesetzten Positionen in den zugrundeliegenden Aktien selbst aufgerechnet werden.

    36. Die zuständigen Behörden sorgen dafür, daß alle Institute, die ihre Positionen in einer oder mehreren der Aktien eines Aktienindex-Terminkontrakts gegen eine oder mehrere entgegengesetzte Positionen desselben aufgerechnet haben, über genügend Eigenkapital zur Deckung des Risikos von Verlusten für den Fall verfügen, daß der Wert des Terminkontrakts sich nicht völlig gleichläufig mit dem der zugrundeliegenden Aktien entwickelt; dasselbe gilt, wenn ein Institut entgegengesetzte Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten hält, deren Laufzeit und/oder Zusammensetzung nicht übereinstimmen.

    37. Soweit die Nummern 35 und 36 nicht anwendbar sind, ist bei Aktienindex-Terminkontrakten, die an der Börse gehandelt werden und sich nach Ansicht der zuständigen Behörden auf Indizes mit einem hohen Diversifizierungsgrad beziehen, eine Eigenkapitalanforderung für das allgemeine Risiko in Höhe von 8 % vorgesehen, während für das spezifische Risiko keine Anforderungen gestellt werden. Diese Aktienindex-Terminkontrakte gehen in die Berechnung der Nettogesamtposition gemäß Nummer 31 ein, während sie bei der dort ebenfalls genannten Bruttogesamtposition nicht berücksichtigt werden.

    38. Wird ein Aktienindex-Terminkontrakt nicht in seine zugrundeliegenden Positionen aufgeschlüsselt, so wird er wie eine einzelne Aktie behandelt. Das spezifische Risiko für diese einzelne Aktie kann jedoch ausser Betracht bleiben, wenn der betreffende Aktienindex-Terminkontrakt an der Börse gehandelt wird und sich nach Auffassung der zuständigen Behörden auf einen Index mit einem hohen Diversifizierungsgrad bezieht.

    ÜBERNAHMEGARANTIEN

    39. Bei Übernahmegarantien für Schuldtitel und Aktien können die zuständigen Behörden einem Institut gestatten, das folgende Verfahren für die Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen anzuwenden: Zunächst berechnet es die Nettopositionen, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbrung gezeichnet oder mitgarantiert werden, in Abzug gebracht werden; anschließend verringert es die Nettopositionen durch Anwendung der folgenden Faktoren:

    - Arbeitstag Null:100 %,

    - erster Arbeitstag:90 %,

    - zweiter und dritter Arbeitstag:75 %,

    - vierter Arbeitstag:50 %,

    - fünfter Arbeitstag:25 %,

    - nach dem fünften Arbeitstag:0 %.

    Der "Arbeitstag Null" ist der Arbeitstag, an dem das Institut die uneingeschränkte Verpflichtung eingegangen ist, eine bestimmte Menge von Wertpapieren zu einem vereinbarten Preis zu übernehmen.

    Dann berechnet es seine Eigenkapitalanforderungen anhand der durch Anwendung der genannten Faktoren verringerten Übernahmepositionen. Die zuständigen Behörden stellen sicher, daß das Institut über genügend Eigenkapital für das Verlustrisiko verfügt, das zwischen dem Zeitpunkt der anfänglichen Verpflichtung und dem ersten Arbeitstag besteht.

    ANHANG II

    ABWICKLUNGSRISIKO UND RISIKO DES AUSFALLS DER GEGENPARTEI

    ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO

    1. Im Fall von Geschäften, bei denen Schuldtitel und Anteilspapiere (mit Ausnahme von Pensionsgeschäften und umgekehrten Pensionsgeschäften sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäften) nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, muß das Institut die Preisdifferenz berechnen, die sich daraus zu seinen Ungunsten ergeben könnte. Es handelt sich dabei um die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel oder Anteilspapiere und ihrem aktuellen Marktwert, wenn diese Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte. Zur Berechnung seiner Eigenkapitalanforderung ist dieser Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in Spalte A der Tabelle in Nummer 2 zu multiplizieren.

    2. Ungeachtet der Bestimmungen der Nummer 1 kann ein Institut, wenn die zuständigen Behörden keine Einwände dagegen haben, seine Eigenkapitalanforderungen berechnen, indem es den vereinbarten Abrechnungspreis für jede Transaktion, die zwischen 5 und 45 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Termin noch nicht abgerechnet wurde, mit dem entsprechenden Faktor in Spalte B der gleichen Tabelle multipliziert. Ab 46 Arbeitstagen nach dem festgesetzten Termin hat es eine Eigenkapitalanforderung von 100 % der sich für das Institut ergebenden Preisdifferenz entsprechend Spalte A zu erfuellen.

    RISIKO DES AUSFALLS DER GEGENPARTEI

    Vorleistungen

    3.1. Ein Institut muß Eigenkapital zur Deckung des Gegenpartei-Risikos halten, wenn

    i) es Wertpapiere vor deren Eingang bezahlt oder Wertpapiere vor Eingang der Bezahlung geliefert hat und

    ii) bei grenzueberschreitenden Transaktionen ein oder mehrere Tage seit dieser Zahlung oder Lieferung vergangen sind.

    3.2. Die Eigenkapitalanforderung beträgt 8 % des Werts der Wertpapiere oder des dem Institut geschuldeten Geldbetrags, multipliziert mit dem für die Gegenpartei geltenden Risikogewicht.

    Pensionsgeschäfte und umgekehrte Pensionsgeschäfte sowie Wertpapierverleih- und -leihgeschäfte

    4.1. Im Fall von Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften mit Wertpapieren, welche Bestandteil des Wertpapierhandels sind, berechnet das Institut die Differenz zwischen dem Marktwert der Wertpapiere und vom Institut aufgenommenen Betrag oder dem Marktwert der Sicherheiten, wenn diese Differenz positiv ist. Im Fall von umgekehrten Pensionsgeschäften und Wertpapierleihgeschäften berechnet das Institut die Differenz zwischen dem von ihm verliehenen Betrag oder dem Marktwert der geleisteten Sicherheiten und dem Marktwert der erhaltenen Wertpapiere, wenn diese Differenz positiv ist.

    Die zuständigen Behörden treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß der Überschußbetrag der Sicherheit hinreichend hoch ist.

    Ferner dürfen die zuständigen Behörden es den Instituten gestatten, daß sie den Überschußbetrag der Sicherheit nicht in die Berechnung gemäß dem ersten Unterabsatz dieser Nummer einbeziehen, wenn der Überschußbetrag der Sicherheit derart garantiert ist, daß die die Wertpapiere übertragende Partei stets sicher sein kann, daß der Überschußbetrag der Sicherheit bei Leistungsausfällen der Gegenpartei zurückgegeben wird.

    Die aufgelaufenen Zinsen sind in die Berechnung des Marktwerts der verliehenen oder aufgenommenen Beträge und der Sicherheiten einzubeziehen.

    4.2. Die Eigenkapitalanforderung beläuft sich auf 8 % des sich aus Nummer 4.1 ergebenden Werts, multipliziert mit dem auf die betreffende Gegenpartei anwendbaren Risikogewicht.

    Abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs

    5. Bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für abgeleitete Instrumente des Freiverkehrs legt das Institut im Fall von Zinssatz- und Wechselkursverträgen Anhang II der Richtlinie 89/647/EWG zugrunde; erworbene Freiverkehrsoptionen auf Aktien und Fremdoptionsscheine werden genau wie die Wechselkursverträge in Anhang II der Richtlinie 89/647/EWG behandelt.

    Die Risikogewichte der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 dieser Richtlinie festgelegt.

    SONSTIGES

    6. Die Eigenkapitalanforderungen der Richtlinie 89/647/EWG finden auf Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen auf börsengängige Termin- oder Optionskontrakte Anwendung, die weder in diesem Anhang noch in Anhang I erfasst sind oder von den Eigenmitteln gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) abgezogen werden und die unmittelbar mit den Posten des Wertpapierhandels zusammenhängen.

    Die Risikogewichte der Gegenpartei werden gemäß Artikel 2 Nummer 9 dieser Richtlinie festgelegt.

    ANHANG III

    FREMDWÄHRUNGSRISIKO

    1. Falls der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Instituts, der nach dem nachstehenden Verfahren berechnet wird, 2 % des Gesamtbetrags seiner Eigenmittel übersteigt, wird der darüber hinausgehende Betrag bei der Berechnung der Eigenkapitalanforderung für das Fremdwährungsrisiko mit 8 % multipliziert.

    2. Die Berechnung erfolgt in zwei Stufen.

    3.1. Zunächst wird der Nettobetrag der offenen Positionen des Instituts in den einzelnen Währungen (einschließlich der Währung der Rechnungslegung) berechnet. Diese Positionen ergeben sich durch Summierung der folgenden Elemente (positiv oder negativ):

    - Netto-Kassaposition (d. h. alle Aktiva abzueglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung);

    - Netto-Terminposition (d. h. alle ausstehenden Beträge abzueglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisentermingeschäften einschließlich der Devisen-Terminkontrakte und des Kapitalbetrags der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind);

    - unwiderrufliche Garantien (und vergleichbare Instrumente), die mit Sicherheit in Anspruch genommen werden;

    - Nettobetrag der zu erwartenden noch nicht angefallenen, aber bereits voll abgesicherten Einnahmen/Ausgaben (nach dem Ermessen der meldenden Institute und mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörden können jene Nettobeträge der zu erwartenden Einnahmen/Ausgaben, die in den Büchern noch nicht erfasst, jedoch durch Devisentermingeschäfte bereits voll abgesichert sind, hier einbezogen werden; ein solcher Ermessensspielraum ist durchgängig zu nutzen);

    - mit Hilfe des Delta-Faktors (bzw. auf Basis des Delta-Faktors) ermittelter Netto-Gegenwert des gesamten Bestands an Devisenoptionen;

    - Marktwert der sonstigen (d. h. Nichtdevisen-)Optionen;

    - alle Positionen, die ein Institut bewusst eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seinen Eigenkapitalköffizienten abzusichern, können bei der Errechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen ausgeschlossen werden. Solche Positionen sollten nichts mit dem Handel zu tun haben oder struktureller Art sein, und ihr Ausschluß - und jegliche Änderung der Bedingungen für ihren Ausschluß - erfordert die Zustimmung der zuständigen Behörden. Positionen eines Instituts im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Errechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, können unter den gleichen Bedingungen genauso behandelt werden.

    3.2. Es wird in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt, den Instituten zu gestatten, bei der Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen den jeweiligen Nettomarktwert heranzuziehen.

    4. Anschließend werden die Nettobeträge der Kauf- und Verkaufspositionen in den einzelnen Währungen mit Ausnahme der Währung der Rechnungslegung zum Kassakurs in die Währung der Rechnungslegung umgerechnet. Schließlich werden diese getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge entspricht dem Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Instituts.

    5. Unbeschadet der Nummern 1 bis 4 können die zuständigen Behörden bis zu einer späteren Koordinierung vorschreiben oder gestatten, daß die Institute für die Zwecke dieses Anhangs andere Verfahren anwenden.

    6. Erstens können die zuständigen Behörden gestatten, daß die Institute bei Positionen in eng verbundenen Währungen niedrigeren Eigenkapitalanforderungen als denen genügen, die sich aus der Anwendung der Nummern 1 bis 4 ergeben würden. Eine enge Verbindung zwischen zwei Währungen darf von den zuständigen Behörden nur unterstellt werden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 99 % - oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 % - besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage ein Verlust entsteht, der höchstens 4 % des Werts der betreffenden ausgeglichenen Position (in der Währung der Rechnungslegung) beträgt. Für die ausgeglichene Position in zwei eng verbundenen Währungen beträgt die Eigenmittelanforderung 4 % des Werts der ausgeglichenen Position. Für nicht ausgeglichene Positionen in eng verbundenen Währungen und für alle Positionen in anderen Währungen gilt eine Eigenkapitalanforderung von 8 %, multipliziert mit der höheren der beiden Summen für die Nettokauf- bzw. -verkaufspositionen in diesen Währungen, nachdem die ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen in Abzug gebracht wurden.

    7. Zweitens können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, für die Zwecke dieses Anhangs nicht eines der unter den Nummern 1 bis 6 beschriebenen Verfahren anzuwenden, sondern ein anderes Verfahren zu wählen. Die nach diesem Verfahren berechnete Eigenkapitalanforderung muß so hoch sein, daß

    i) sie etwaige Verluste übersteigt, die in den letzten drei (fünf) Jahren in mindestens 99 % (95 %) der gleitenden Zehn-Arbeitstage-Zeiträume aufgetreten wären, wenn das Institut jeden dieser Zeiträume mit seinen derzeitigen Positionen begonnen hätte, oder daß

    ii) sie bei Zugrundelegung der Wechselkursschwankungen während sämtlicher gleitenden Zehn-Arbeitstage-Zeiträume in den letzten drei (fünf) Jahren den wahrscheinlichen Verlust über den nächsten Zeitraum von zehn Arbeitstagen für mindestens 99 % (95 %) der Zeit übersteigt, oder daß

    iii) sie ungeachtet der Beträge nach den Ziffern i) und ii) 2 % der nach Nummer 4 berechneten offenen Nettoposition übersteigt.

    8. Drittens können die zuständigen Behörden den Instituten gestatten, die Positionen in Währungen, für die eine rechtlich bindende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, der zufolge ihre Schwankung gegenüber anderen in dieser Vereinbarung erfassten Währungen begrenzt wird, bei dem von ihnen angewandten Verfahren nach den Nummern 1 bis 7 zu vernachlässigen. Die Institute haben ihre ausgeglichenen Positionen in diesen Währungen zu berechnen und dafür eine Eigenkapitalanforderung zu erfuellen, die mindestens der Hälfte der in der zwischenstaatlichen Vereinbarung für die betreffenden Währungen festgelegten höchstzulässigen Schwankung entspricht. Nicht ausgeglichene Positionen in diesen Währungen sind wie andere Währungen zu behandeln.

    Unbeschadet der Regelung nach dem ersten Unterabsatz können die zuständigen Behörden gestatten, daß die Kapitalanforderung für die ausgeglichenen Positionen in Währungen der Mitgliedstaaten, die an der zweiten Stufe der Europäischen Währungsunion teilnehmen, 1,6 % des Werts dieser ausgeglichenen Positionen betragen darf.

    9. Die zuständigen Behörden unterrichten den Rat und die Kommission gegebenenfalls von den Verfahren, die sie nach den Nummern 6 bis 8 vorschreiben oder gestatten.

    10. Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die unter Nummer 9 genannten Verfahren und schlägt erforderlichenfalls unter gebührender Berücksichtigung internationaler Entwicklungen eine einheitliche Behandlung des Fremdwährungsrisikos vor.

    11. Nettopositionen in Korbwährungen können gemäß den geltenden Quoten in die verschiedenen Währungen, aus denen sich diese zusammensetzen, aufgeschlüsselt werden.

    ANHANG IV

    SONSTIGE RISIKEN

    Wertpapierfirmen müssen eine Eigenkapitalunterlegung aufweisen, die einem Viertel ihrer fixen Gemeinkosten während des Vorjahres entspricht. Die zuständigen Behörden können diese Anforderung bei einer gegenüber dem Vorjahr erheblich veränderten Geschäftstätigkeit einer Firma berichtigen. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr (einschließlich des Tages der Aufnahme der Geschäftstätigkeit) ausüben, müssen eine Eigenkapitalanforderung in Höhe von einem Viertel der im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten erfuellen, sofern nicht die Behörden eine Anpassung dieser Planung verlangen.

    ANHANG V

    EIGENMITTEL

    1. Die Eigenmittel von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten werden gemäß der Richtlinie 89/299/EWG definiert.

    Bei Wertpapierfirmen, die nicht eine der Rechtsformen nach Artikel 1 Absatz 1 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1) besitzen, wird dennoch für die Zwecke dieser Richtlinie davon ausgegangen, daß sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (2) fallen.

    2. Unbeschadet der Nummer 1 können die zuständigen Behörden den Instituten, die den Eigenmittelanforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV und VI unterliegen, die Verwendung einer alternativen Definition der Eigenmittel gestatten, wenn nur diese Anforderungen erfuellt werden. Kein Bestandteil der auf diese Weise erhaltenen Eigenmittel darf gleichzeitig zur Erfuellung anderer Eigenmittelanforderungen verwendet werden. Diese alternative Definition umfasst die nachstehend unter den Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Werte, abzueglich des unter Buchstabe d) aufgeführten Werts, wobei dieser Abzug in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist:

    a) die Eigenmittel gemäß der Definition der Richtlinie 89/299/EWG unter Ausschluß der Bestandteile gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 bei den Wertpapierfirmen, die den nachstehend unter Buchstabe d) aufgeführten Wert von dem Gesamtbetrag der Werte unter den Buchstaben a), b) und c) abzuziehen haben;

    b) die Nettogewinne des Instituts aus dem Wertpapierhandel nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden, abzueglich der Nettoverluste aus seinen anderen Geschäften, sofern keiner dieser Beträge bereits unter Buchstabe a) gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 oder 11 der Richtlinie 89/299/EWG berücksichtigt wurde;

    c) das nachrangige Darlehenskapital und/oder die unter Nummer 5 genannten Kapitalelemente nach Maßgabe der unter den Nummern 3 bis 7 genannten Bedingungen;

    d) die schwer realisierbaren Aktiva im Sinne von Nummer 8.

    3. Das unter Nummer 2 Buchstabe c) genannte nachrangige Darlehenskapital muß eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens zwei Jahren haben. Es muß vollständig eingezahlt sein, und der Darlehensvertrag darf keine Klausel enthalten, nach der das Darlehen unter bestimmten anderen Umständen als der Liquidation des Instituts vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar ist, sofern nicht die zuständigen Behörden die Rückzahlung genehmigen. Auf dieses nachrangige Darlehenskapital dürfen weder Tilgungs- noch Zinszahlungen geleistet werden, wenn dies zur Folge hätte, daß die Eigenmittel des Instituts unter 100 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken würden.

    Ausserdem unterrichtet jedes Institut die zuständigen Behörden von allen Rückzahlungen auf dieses nachrangige Darlehenskapital, aufgrund deren die Eigenmittel des Instituts unter 120 % des Gesamtbetrags seiner Eigenkapitalanforderungen absinken.

    4. Das vorstehend unter Nummer 2 Buchstabe c) genannte nachrangige Darlehenskapital darf einen Hoechstbetrag von 150 % der zur Erfuellung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV und VI noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel nicht überschreiten und sollte sich diesem Hoechstbetrag nur dann nähern, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörden aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt ist.

    5. Die zuständigen Behörden können den Instituten erlauben, das unter den Nummern 3 und 4 genannte nachrangige Darlehenskapital durch die in Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 3, 5, 6, 7 und 8 der Richtlinie 89/299/EWG genannten Kapitalbestandteile zu ersetzen.

    6. Die zuständigen Behörden können den Wertpapierfirmen erlauben, den unter Nummer 4 genannten Hoechstbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals zu überschreiten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 200 % der zur Erfuellung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III, IV und VI noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt bzw. nicht über 250 % desselben Betrags in dem Fall, in dem Wertpapierfirmen bei der Berechnung ihrer Eigenmittel den unter Nummer 2 Buchstabe d) aufgeführten Wert in Abzug bringen.

    7. Die zuständigen Behörden können eine Überschreitung des Hoechstbetrags für nachrangiges Darlehenskapital gemäß Nummer 4 durch ein Kreditinstitut gestatten, wenn sie es unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten für angemessen halten und der Gesamtbetrag des nachrangigen Darlehenskapitals und der unter Nummer 5 genannten Kapitalbestandteile nicht über 250 % der zur Erfuellung der Anforderungen gemäß den Anhängen I, II, III und VI noch verbleibenden ursprünglichen Eigenmittel liegt.

    8. Zu den schwer realisierbaren Aktiva zählen:

    - Sachanlagen (Grundstücke und Gebäude können jedoch gegen die damit gesicherten Darlehen aufgerechnet werden);

    - Beteiligungen, einschließlich nachrangigen Darlehenskapitals, an Kredit- oder Finanzinstituten, die Teil des Eigenkapitals dieser Institute sein können, sofern sie nicht bereits gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG oder gemäß Nummer 9 Ziffer iv) dieses Anhangs in Abzug gebracht worden sind.

    Wird eine befristete Beteiligung an einem Kredit- oder Finanzinstitut im Rahmen einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung dieses Instituts gehalten, so können die zuständigen Behörden von dieser Verpflichtung absehen. Ebenso können sie von dieser Verpflichtung bei Kapitalanteilen absehen, die Teil des Wertpapierhandels der betreffenden Wertpapierfirma sind;

    - nicht leicht realisierbare Beteiligungen an und sonstige Anlagen in Unternehmen, die keine Kredit- oder andere Finanzinstitute sind;

    - Fehlbeträge in Tochtergesellschaften;

    - Einlagen mit Ausnahme von Einlagen, die innerhalb von 90 Tagen eingefordert werden können; ausgenommen sind ferner Zahlungen auf Terminkontrakte mit Einschüssen oder Optionskontrakte;

    - Darlehen und sonstige fällige Beträge, die nicht innerhalb von 90 Tagen rückzahlbar sind;

    - Warenbestände, soweit diese nicht Gegenstand der Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 sind und sofern diese Anforderungen nicht weniger streng sind als die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 Ziffer iii).

    9. Bei Wertpapierfirmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, für die der Verzicht gemäß Artikel 7 Absatz 4 gilt, erfolgt die Berechnung der Eigenmittel nach den Nummern 1 bis 8 mit folgenden Änderungen:

    i) Die unter Nummer 2 Buchstabe d) genannten schwer realisierbaren Aktiva werden abgezogen.

    ii) Der unter Nummer 2 Buchstabe a) genannte Ausschluß umfasst nicht Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG, welche eine Wertpapierfirma in Unternehmen besitzt, die unter die Konsolidierung gemäß Artikel 7 Absatz 2 dieser Richtlinie fallen.

    iii) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 89/299/EWG genannten Beschränkungen werden berechnet, indem von den ursprünglichen Eigenmitteln die vorstehend unter Ziffer ii) genannten Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG abgezogen werden, die zu den ursprünglichen Eigenmitteln der betreffenden Unternehmen gehören.

    iv) Die vorstehend unter Ziffer iii) genannten Kapitalbestandteile nach Artikel 2 Absatz 1 Ziffern 12 und 13 der Richtlinie 89/299/EWG werden von den ursprünglichen Eigenmitteln abgezogen und nicht von der Summe aller Bestandteile, wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der erwähnten Richtlinie vorgeschrieben, vor allem bei Anwendung der Nummern 4 bis 7 dieses Anhangs.

    (1) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).(2) ABl. Nr. L 372 vom 31. 12. 1986, S. 1.

    ANHANG VI

    GROSSRISIKEN

    1. Institute im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 überwachen und kontrollieren ihre Risiken gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden gemäß der Richtlinie 92/121/EWG vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Änderungen.

    2. Die aus dem Wertpapierhandel herrührenden Risiken gegenüber Einzelkunden werden durch Addition der unter den nachstehenden Ziffern i), ii) und iii) aufgeführten Werte berechnet:

    i) der etwaige Überschuß - falls positiv - der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kunden begebenen Finanzinstrumenten (die Nettoposition in jedem dieser Instrumente wird nach den Verfahren des Anhangs I ermittelt);

    ii) im Fall der Übernahmegarantie für Schuldtitel oder Aktien ist das Risiko des Instituts sein Nettorisiko (das berechnet wird, indem die mit einer Übernahmegarantie versehenen, von Dritten gezeichneten oder von Dritten auf der Grundlage einer förmlichen Vereinbarung mitgarantierten Positionen abgezogen werden), vermindert um die in Anhang I Nummer 39 genannten Faktoren.

    Bis zu einer weitergehenden Koordinierung machen die zuständigen Behörden es den Instituten zur Auflage, Systeme zur Überwachung und Kontrolle ihrer Übernahmerisiken von dem Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung übernommen wird, bis zum ersten Arbeitstag einzurichten, wobei der Art der auf den betreffenden Märkten eingegangenen Risiken Rechnung zu tragen ist;

    iii) die Risiken, die aus den in Anhang II genannten Geschäften, Vereinbarungen und Kontrakten mit den betreffenden Kunden herrühren, wobei diese Risiken nach dem in demselben Anhang festgelegten Verfahren, jedoch ohne die Anwendung der Gewichtungen für das Gegenparteirisiko berechnet werden.

    3. Sodann werden die Risiken aus dem Wertpapierhandel gegenüber Gruppen verbundener Kunden durch Addition der gemäß Nummer 2 berechneten Risiken gegenüber den Einzelkunden der Gruppe ermittelt.

    4. Die Gesamtrisiken gegenüber Einzelkunden oder Gruppen verbundener Kunden werden berechnet, indem die Risiken aus dem Wertpapierhandel und die aus anderen Geschäftsbereichen herrührenden Risiken addiert werden; dabei findet Artikel 4 Absätze 6 bis 12 der Richtlinie 92/121/EWG Anwendung. Zur Berechnung des Risikos aus anderen Bereichen als dem Wertpapierhandel veranschlagen die Institute die Risiken, die sich aus Aktiva ergeben, die nach Anhang V Nummer 2 Buchstabe d) von ihren Eigenmitteln abgezogen wurden, mit Null.

    5. Das nach Nummer 4 berechnete Gesamtrisiko der Institute gegenüber Einzelkunden und Gruppen verbundener Kunden ist gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/121/EWG zu melden.

    6. Die Summe der Risiken gegenüber einem Einzelkunden oder einer Gruppe verbundener Kunden unterliegt vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/121/EWG den Obergrenzen des Artikels 4 der genannten Richtlinie.

    7. Unbeschadet der Nummer 6 können die zuständigen Behörden zulassen, daß Vermögenswerte, die Forderungen und sonstige Risiken gegenüber Wertpapierfirmen, anerkannten Wertpapierfirmen dritter Länder sowie anerkannten Clearingstellen und Börsen für Finanzinstrumente darstellen, genauso behandelt werden, wie dies für Risiken gegenüber Kreditinstituten in Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe i) und Artikel 4 Absätze 9 und 10 der Richtlinie 92/121/EWG vorgesehen ist.

    8. Die zuständigen Behörden können zulassen, daß die in Artikel 4 der Richtlinie 92/121/EWG genannten Obergrenzen überschritten werden, sofern die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfuellt sind:

    1) Das nicht auf den Wertpapierhandel entfallende Risiko gegenüber dem Einzelkunden oder der Kundengruppe überschreitet nicht die in der Richtlinie 92/121/EWG genannten und unter Berücksichtigung der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG berechneten Obergrenzen, so daß sich die Überschreitung allein aus dem Wertpapierhandel ergibt.

    2) Das Institut erfuellt wegen Überschreitung der Obergrenzen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG eine zusätzliche Kapitalanforderung. Die Berechnung erfolgt anhand der Elemente des gesamten Wertpapierhandelsrisikos gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe, auf welche die höchsten spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder die Anforderungen gemäß Anhang II zutreffen und deren Summe dem Betrag der Überschreitung gemäß Nummer 1 entspricht; ist die Obergrenze nicht länger als zehn Tage überschritten worden, entspricht die zusätzliche Kapitalanforderung 200 % der vorgenannten Anforderungen für diese Elemente.

    Nach Ablauf von zehn Tagen nach Eintreten der Überschreitung werden die nach den vorgenannten Kriterien bestimmten Elemente der Überschreitung der entsprechenden Zeile in Spalte 1 der Tabelle 1 in aufsteigender Reihenfolge der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder der Anforderungen gemäß Anhang II zugeordnet. Das Institut muß daraufhin einer zusätzlichen Kapitalanforderung genügen, die der Summe der spezifischen Risikoanforderungen gemäß Anhang I und/oder den Anforderungen gemäß Anhang II für diese Elemente, multipliziert mit dem entsprechenden Faktor in Spalte 2, entspricht.

    /* Tabellen: S. ABl. */

    3) Dauert die Überschreitung höchstens zehn Tage an, so darf das Wertpapierhandelsrisiko gegenüber dem Kunden oder der Kundengruppe 500 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.

    4) Alle Überschreitungen, die länger als zehn Tage andauern, dürfen zusammen 600 % der Eigenmittel des Instituts nicht überschreiten.

    5) Die Institute melden den zuständigen Behörden vierteljährlich alle Fälle, in denen die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG festgelegten Obergrenzen in den vorangegangenen drei Monaten überschritten worden sind. In jedem der Fälle, in denen die Obergrenzen überschritten worden sind, sind die Höhe der Überschreitung und der Name des betreffenden Kunden mitzuteilen.

    9. Die zuständigen Behörden entwickeln dem Rat und der Kommission mitzuteilende Verfahren, damit die Institute die zusätzlichen Kapitalanforderungen, die sie normalerweise für Risiken jenseits der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 92/121/EWG festgelegten Obergrenzen bei einer Risikodauer von mehr als zehn Tagen erfuellen müssten, nicht vorsätzlich umgehen können, indem sie die betreffenden Risiken vorübergehend auf eine andere Gesellschaft innerhalb oder ausserhalb der gleichen Gruppe übertragen und/oder Scheingeschäfte tätigen, um das Risiko innerhalb der Zehn-Tages-Frist abzulösen und ein neues Risiko einzugehen. Die Institute müssen weiterhin mit Systemen arbeiten, die sicherstellen, daß alle Übertragungen mit derartiger Wirkung unverzueglich den zuständigen Behörden mitgeteilt werden.

    10. Die zuständigen Behörden können den Instituten, die die alternative Definition der Eigenmittel nach Anhang V Nummer 2 verwenden dürfen, gestatten, diese Definition auch bei der Anwendung der Nummern 5, 6 und 8 dieses Anhangs zu verwenden, sofern die betroffenen Institute zusätzlich gehalten sind, den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 92/121/EWG hinsichtlich der Risiken, die sich nicht aus dem Wertpapierhandel ergeben, durch Verwendung der Eigenmittel im Sinne der Richtlinie 89/299/EWG nachzukommen.

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