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Document 31991R0147

Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung

ABl. L 17 vom 23.1.1991, p. 9–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2006; Aufgehoben durch 32006R0884

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1991/147/oj

31991R0147

Verordnung (EWG) Nr. 147/91 der Kommission vom 22. Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung

Amtsblatt Nr. L 017 vom 23/01/1991 S. 0009 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0097
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 36 S. 0097


VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 147/91 DER KOMMISSION vom 22 . Januar 1991 zur Definition und zur Festsetzung der Toleranzgrenzen bei Mengenverlusten von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in öffentlicher Lagerhaltung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG) Nr . 3492/90 des Rates vom 27 . November 1990 über die Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (1 ), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Definition der in Artikel 4 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3492/90 vorgesehenen Toleranzgrenze hinsichtlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse der öffentlichen Interventionsbestände sowie die Berechnungsmethode zur Ermittlung der finanziellen Auswirkungen der Lagerhaltung müssen genauer gefasst werden .

Diese Toleranzgrenze bezieht sich auf die gewöhnlichen Mengenverluste aufgrund der Lagerhaltung oder normalen Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus öffentlichen Interventionsbeständen, wobei die Regeln für die ordnungsgemässe Erhaltung des Erzeugnisses einzuhalten sind .

Diese Grenze muß für jedes betreffende Erzeugnis nach einer einfachen Methode und anhand der in den letzten Lagerungsjahren gemachten Erfahrungen mit nicht identifizierbaren Mengenverlusten festgesetzt werden . Sie ist als Prozentsatz des Gesamtbestandes zu bestimmen .

Für bestimmte Erzeugnisse, die zwischen Ankauf und Lagerhaltung einer Verarbeitung unterzogen werden, müssen besondere Toleranzgrenzen für die bei dieser Verarbeitung entstandenen Verluste festgesetzt werden .

Bei Schweinefleisch sind seit längerer Zeit keine Lagermaßnahmen durchgeführt worden . Dieser Grenzwert sollte daher erst später festgelegt werden, falls bis dahin Lagerungen vorgenommen werden .

Es ist der Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die finanziellen Auswirkungen aus der Anwendung der Toleranzgrenzen durch den EAGFL, Abteilung Garantie, zu verbuchen sind .

Bei einigen Agrarprodukten wurde die Methode, nach der die zulässigen Lagerungsverluste in Prozenten berechnet werden, wesentlich geändert . Diese Prozentsätze sind daher anhand der zukünftigen Erfahrungen zu überprüfen .

Die Toleranzgrenzen sind in verschiedenen Verordnungen für die jeweiligen Sektoren festgesetzt worden . Aus Gründen der Vereinfachung der Rechtsvorschriften empfiehlt es sich, sie in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen .

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1

( 1 ) Für jedes landwirtschaftliche Erzeugnis, das Gegenstand einer öffentlichen Interventionsmaßnahme ist, wird eine Toleranzgrenze zur Deckung der Mengenverluste festgesetzt, die bei normalen und ordnungsgemäß durchgeführten Lagerungsmaßnahmen eintreten .

( 2 ) Die Toleranzgrenze wird als Prozentsatz des tatsächlichen Gewichts ( ohne Verpackung ) der in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr eingelagerten und übernommenen Mengen festgesetzt, erhöht um die zu Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres auf Lager befindlichen Mengen .

Sie wird für jedes Erzeugnis auf der Grundlage der bei einer Interventionsstelle gelagerten Gesamtmenge berechnet .

Das tatsächliche Gewicht wird beim Ein - und Abgang berechnet, indem vom festgestellten Gewicht das in den Kaufbedingungen vorgesehene Standardgewicht der Verpackung abgezogen wird . Soweit dieses nicht vorhanden ist, wird mit dem Durchschnittsgewicht der in der Interventionsstelle verwendeten Verpackungen gerechnet .

( 3 ) Der zahlenmässige Verlust von Packstücken oder registrierten Stücken fällt nicht unter die Toleranzgrenze . Artikel 2

( 1 ) Folgende Prozentsätze werden als normale Lagerungsverluste anerkannt :

- Getreide 0,2 % - Rohreis, Mais, Sorghum 0,4 % - Zucker 0,1 % - Olivenöl 0,6 % - Raps - und Rübsensamen 0,2 % - Sonnenblumenkerne 0,8 % - Alkohol 0,6 % - Tabakblätter 0,0 % - Tabakballen oder bearbeiteter Tabak 1,0 % - Magermilchpulver 0,0 % - Butter 0,0 % - Käse : Grana Padano 4,5 % Parmigiano Reggiano 6,5 % - Rindfleisch 0,6 % - Schweinefleisch wird später

festgesetzt .

( 2 ) Die als Verluste bei der Verarbeitung angekaufter Erzeugnisse anerkannten Prozentsätze betragen :

- Entbeinung von Rindfleisch 32 %

- Bearbeitung von Tabakblättern 19 %.

Sie gelten für alle während des Wirtschaftsjahres verarbeiteten Mengen . Artikel 3

Die die Toleranzgrenze überschreitenden Verluste werden am Ende des Rechnungsjahres des EAGFL, Abteilung Garantie, verbucht . Artikel 4

Die in Artikel 2 genannten Prozentsätze werden spätestens nach drei Jahren überprüft, wobei von den bei der Anwendung der neuen Berechnungsmethoden gewonnenen Erkenntnissen auszugehen ist . Artikel 5

Die Verordnungen ( EWG ) Nr . 742/70, ( EWG ) Nr . 743/70, ( EWG ) Nr . 899/70, ( EWG ) Nr . 771/71, ( EWG ) Nr . 2705/71, ( EWG ) Nr . 236/72, ( EWG ) Nr . 2577/72, ( EWG ) Nr . 638/74, ( EWG ) Nr . 230/79 und ( EWG ) Nr . 394/89 der Kommission ( 2 ) werden aufgehoben . Artikel 6

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .

Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Oktober 1990 . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .

Brüssel, den 22 . Januar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 337 vom 4 . 12 . 1990, S . 3 . ( 2 ) ABl . Nr . L 90 vom 24 . 4 . 1970, S . 28 . ABl . Nr . L 90 vom 24 . 4 . 1970, S . 29 . ABl . Nr . L 85 vom 15 . 4 . 1971, S . 17 . ABl . Nr . L 108 vom 20 . 5 . 1970, S . 12 . ABl . Nr . L 280 vom 21 . 12 . 1971, S . 8 . ABl . Nr . L 29 vom 2 . 2 . 1972, S . 18 . ABl . Nr . L 275 vom 8 . 12 . 1972, S . 24 . ABl . Nr . L 77 vom 22 . 3 . 1974, S . 30 . ABl . Nr . L 32 vom 8 . 2 . 1979, S . 23 . ABl . Nr . L 45 vom 17 . 2 . 1989, S . 12 .

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