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Document 31972L0221

Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie

ABl. L 133 vom 10.6.1972, p. 57–60 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(II) S. 523 - 526

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/1986

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1972/221/oj

31972L0221

Richtlinie 72/221/EWG des Rates vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie

Amtsblatt Nr. L 133 vom 10/06/1972 S. 0057 - 0060
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0099
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0503
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0099
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1972(II) S. 0523
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0246
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0026
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 1 S. 0026


RICHTLINIE DES RATES vom 6. Juni 1972 zur Durchführung koordinierter jährlicher Erhebungen über die Tätigkeit der Industrie (72/221/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission benötigt zur Erfuellung der ihr nach dem Vertrag obliegenden Aufgaben aktuelle und zwischenstaatlich vergleichbare statistische Unterlagen über die Struktur, die Bedeutung und die Entwicklung der Industrie und des Handwerks der Mitgliedstaaten.

Die Kommission sah sich bereits anläßlich der Vorbereitung des Industriezensus von 1963 veranlasst, die Regierungen der Mitgliedstaaten darauf aufmerksam zu machen, daß die Entwicklung der Industriewirtschaft in einem gemeinsamen Markt Mindestanforderungen an die statistische Information stellt, während die in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Angaben unzureichend oder nicht hinreichend vergleichbar sind, um als brauchbare Unterlagen für ihre Arbeit dienen zu können.

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft hat inzwischen bedeutende Integrationsfortschritte gemacht ; neue wirtschaftspolitische Schwerpunkte und Ausrichtungen erfordern Initiativen und Entscheidungen auf der Grundlage eines brauchbaren Zahlenmaterials, während das statistische Instrumentarium für den Bereich der Industrie und des produzierenden Gewerbes dieser ökonomischen Wirklichkeit noch immer nicht gerecht wird.

Diese Unzulänglichkeiten erlauben es nicht, an Hand der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Industriestatistiken Informationen zusammenzustellen, die eine brauchbare Grundlage für die Arbeit der Kommission, insbesondere auf den Gebieten der mittelfristigen Wirtschaftspolitik, der Industriepolitik und der Wettbewerbspolitik, bilden könnten.

Bei den Mitgliedstaaten müssen vergleichbare Informationen über die industrielle Tätigkeit eingeholt werden können ; es ist daher notwendig, Erhebungen durchzuführen, die in bezug auf ihren Inhalt, den erfassten Bereich, die Begriffe und Definitionen, die Methoden, die Untergliederungen nach industriellen Tätigkeiten und nach der Grösse der statistischen Finheiten, koordiniert sind und die Erstellung eines Komplexes zusammenhängender Daten ermöglichen, mit deren Hilfe die Lage und wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Industriezweige und deren Wachstumsmöglichkeiten oder Wachstumsschwierigkeiten analysiert werden können ; diese Daten sollen ferner den Bedarf an statistischen Angaben für die Berechnung des Beitrags der Industrie und des produzierenden Handwerks zum Sozialprodukt und für sonstige Arbeiten auf dem Gebiet der statistischvolkswirtschaftlichen Synthese decken -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen in technischer Zusammenarbeit mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen für die Einholung von statistischen Jahresdaten zur Erstellung zusammenhängender Statistiken über die Struktur und die Produktionstätigkeit der Industrie in den Mitgliedstaaten. Diese Daten werden spätestens im Jahre 1974 erstmalig über das Vorjahr erhoben.

Artikel 2

Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen der Industrie und gegebenenfalls des produzierenden Handwerks, die 20 und mehr Beschäftigte haben und deren Haupttätigkeit in eine der Gruppen der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE) fällt, welche die Industrie einschließlich der Energie- und Wasserwirtschaft sowie des Baugewerbes (NACE 1 bis 5) bezeichnen.

Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden in Zeitabständen von nicht länger als fünf Jahren in die Erhebungen einbezogen. Die Jahre, für welche die periodische Erweiterung des Erhebungskreises stattfinden soll, werden von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Bei den Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten können die Erhebungen im Stichprobenverfahren durchgeführt werden.

Artikel 3

Statistische Einheiten sind das Unternehmen und die fachliche Einheit sowie für die Zwecke der Regionalstatistik die örtliche Einheit. Die statistischen Einheiten sind im Teil I der NACE definiert.

Artikel 4

Durch die Erhebungen werden die im Anhang aufgeführten Tatbestände erfasst. Während des ersten, spätestens im Jahre 1974 beginnenden Zeitabschnitts bleibt die Aufnahme der zwischen Klammern angeführten Tatbestände in das Erhebungsprogramm fakultativ. Ab der Erhebung 1977 über das Jahr 1976 holen die Mitgliedstaaten Daten über sämtliche im Anhang aufgeführten Tatbestände ein.

Die Angaben, die für Unternehmen mit 20 bis 99 Beschäftigten einzuholen sind, beziehen sich jedoch nur auf die Tatbestände betreffend die Anzahl der Beschäftigten, den Umsatz, die gezahlten Bruttolöhne und -gehälter sowie die Käufe von Rohstoffen, Zwischenerzeugnissen und industriellen Dienstleistungen.

Für die periodischen Erhebungen in den Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten unterbreitet die Kommission vor Ende 1975 Vorschläge über die einzuholenden Angaben.

Für die drei nachstehend genannten Tatbestände sind ab der ersten Erhebung Angaben nach örtlichen Einheiten (Betrieben) einzuholen: - Anzahl der Beschäftigten, insgesamt, jedoch ohne Heimarbeiter;

- gezahlte Bruttolöhne und -gehälter, einschließlich der an die auf der Lohnliste stehenden Heimarbeiter gezahlten Entgelte;

- Anlageinvestitionen, insgesamt.

Diese letztere Angabe ergänzt die gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 64/475/EWG vom 30. Juli 1964 (1) über die jährlich nach Unternehmen einzuholenden Investitionsdaten.

Artikel 5

Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission jährlich nach einem gemeinsamen Tabellenprogramm und in einer den dreistelligen Positionen der NACE entsprechenden Untergliederung nach industriellen Tätigkeiten unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung von Statistiken übermittelt.

Die Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel über die Untergliederung nach Tätigkeiten und die Einzelheiten der Darstellung der Ergebnisse einschließlich der Aufgliederungen nach der Grösse der statistischen Einheiten sowie die Form, in welcher die Ergebnisse übermittelt werden müssen, werden von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Diejenigen Mitgliedstaaten, die für die Einholung und Aufbereitung der Angaben eine andere Wirtschaftszweigsystematik zugrunde legen als die NACE, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine einwandfreie Umschlüsselung der Ergebnisse von der angewendeten Systematik auf Ergebnisse nach der Gemeinschaftssystematik zu gewährleisten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Vorkehrungen, um die Erhebungs- und Aufbereitungszeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken und die Ergebnisse dieser Erhebungen der Kommission so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

Artikel 7

Die den Mitgliedstaaten durch die Erhebungen entstehenden Kosten bleiben zu Lasten der einzelstaatlichen Haushaltspläne.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN (1)ABl. Nr. 131 vom 13.8.1964, S. 2193/64.

ANHANG

Tatbestände für die Einholung von Angaben nach Unternehmen und Angaben nach fachlichen Einheiten (FE)

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