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Document 31968L0089

    Richtlinie 68/89/EWG des Rates vom 23. Januar 1968 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz

    ABl. L 32 vom 6.2.1968, p. 12–16 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 6 - 9

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/12/2008; Aufgehoben durch 32007D0714

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1968/89/oj

    31968L0089

    Richtlinie 68/89/EWG des Rates vom 23. Januar 1968 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz

    Amtsblatt Nr. L 032 vom 06/02/1968 S. 0012 - 0015
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0103
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0103
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0006
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0006
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0013
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0078
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0078


    ++++

    RICHTLINIE DES RATES

    vom 23 . Januar 1968

    zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohhoiz

    ( 68/89/EWG )

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

    auf Vorschlag der Kommission ,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

    in Erwägung nachstehender Gründe :

    Der Gemeinsame Markt hat eine Steigerung des innergemeinschaftlichen Handels mit Rohholz zur Folge , der sich jährlich bereits auf mehrere Millionen Kubik * neter beläuft .

    Die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Messungs - und Sortierungssysteme für Rohholz sind sehr verschieden und wirken sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

    Eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet , wie sie auf der Forstkonferenz in Brüssel im Juni 1959 gewünscht wurde , soll nicht nur den innergemeinschaftlichen Handel erleichtern , sondern auch ermöglichen , für Rohholz eine vergleichbare Statistik über die Produktion , den Handel , den Verbrauch und die Preise in der Gemeinschaft aufzustellen .

    Diese Ziele können erreicht werden , wenn die Mitgliedstaaten die zwingend vorgeschriebenen Sortierungen für Rohholz aus anderen Mitgliedstaaten aufheben und den Betreffenden die gesetzliche Möglichkeit einräumen , ein Messungs - und Sortierungssystem anzuwenden , das in der ganzen Gemeinschaft gleich ist .

    Rohholz sollte innerhalb der Gemeinschaft nur dann als " EWG-sortiertes " Rohholz in den Verkehr gebracht werden , wenn es einer der vorgesehenen Sortierungen entspricht .

    Spätestens zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie sollten im innergemeinschaftlichen Handel mit Rohholz keine Hemmnisse mehr im Hinblick auf die Sortierung bestehen -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

    Artikel 1

    Diese Richtlinie bezieht sich auf Rohholz , das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig als " EWG-sortiertes " Rohholz in den Verkehr gebracht wird .

    Artikel 2

    Rohholz ist gefälltes , entwipfeltes und entastetes Holz , auch wenn es entrindet , abgelängt oder gespalten ist .

    Artikel 3

    ( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Rohholz im Verkehr nur dann als " EWG-sortiertes " Rohholz bezeichnet werden darf , wenn es nach den Bestimmungen des Anhangs sortiert und gegebenenfalls gekennzeichnet ist .

    ( 2 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die im Anhang genannten Sortierungsbezeichnungen nur bei Rohholz verwendet werden dürfen , das nach den entsprechenden Bestimmungen des Anhangs sortiert ist .

    ( 3 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Bestimmungen eingehalten werden .

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten können vorschreiben , daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sortierungen für den Verkehr mit Rohholz der gesamten eigenen Erzeugung oder eines Teils derselben verbindlich sind .

    Artikel 5

    Mit der durch diese Richtlinie vorgesehenen Sortierung nach Stärke oder Güte ist die Einführung von Unterklassen für den Verkehr mit Rohholz vereinbar . Die Einführung von Unterklassen darf jedoch nicht zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels führen .

    Artikel 6

    Die Mitgliedstaaten setzen alle Vorschriften ausser Kraft , die für Rohholz , das aus einem anderen Mitgliedstaat stammt , eine Sortierung vorschreiben .

    Artikel 7

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie und ihrem Anhang binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

    Artikel 8

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

    Geschehen zu Brüssel am 23 . Januar 1968 .

    In Namen des Rates

    Der Präsident

    M . COUVE DE MURVILLE

    ( 1 ) ABl . Nr . 156 vom 15 . 7 . 1967 , S . 59 .

    ( 2 ) ABl . Nr . 17 vom 28 . 1 . 1967 , S . 282/67 .

    ANHANG

    1 . MESSUNG

    1.1 . Allgemeines

    1.1.1 . Die Messung erfolgt entweder nach der Masse ( Festmeter oder Raummeter ) oder nach dem Gewicht .

    1.1.2 . Bei der Messung wird allein das metrische System angewandt .

    1.1.3 . Die Messinstrumente müssen amtlich kontrolliert und in gutem Zustand erhalten werden .

    1.2 . Langholz

    1.2.1 . Rohholz , dessen Masse üblicherweise in Festmetern angegeben wird , ist Langholz .

    1.2.2 . Langholz wird gewöhnlich stückweise gemessen . Langholz mit unregelmässiger Form wird in Sektionen gemessen .

    1.2.3 . Die Masse eines einzelnen Stücks wird aus Länge und Durchmesser in oder ohne Rinde ermittelt . Sie wird auf mindestens zwei Dezimalen genau mittels einer der gebräuchlichen Kubierungstafeln berechnet .

    1.2.4 . Bei der Messung des Durchmessers wird nach unten auf ganze Zentimeter abgerundet . Erfolgt die Messung in Rinde , wird ein angemessener Rindenabzug vorgenommen . Der erfolgte Abzug wird erwähnt .

    1.2.5 . Der Durchmesser wird bis 19 cm Durchmesser ohne Rinde durch einmaliges Kluppen , wie der Stamm im Walde liegt ( waagerechter Durchmesser ) , ermittelt , ab 20 cm Durchmesser ohne Rinde durch zwei zueinander senkrecht stehende Messungen ( möglichst des kürzesten und des längsten Durchmessers ) . Fällt die Meßstelle auf einen Astquirl oder auf einen sonst unregelmässigen Stammteil , so wird der Durchmesser aus dem Mittel der Messungen gleich weit oberhalb und unterhalb der Meßstelle ermittelt .

    1.2.6 . Bei der Messung de * Länge wird nach unten auf ganze Dezimeter abgerundet . Bei Langholz mit einem Mittendurchmesser ohne Rinde von 20 cm oder weniger kann die Länge nach unten auf ganze Meter abgerundet werden .

    Bei einem Fallkerb wird die Länge von der Mitte dieses Fallkerbes an gemessen .

    1.3 . Schichtholz

    1.3.1 . Rohholz , dessen Masse üblicherweise in Raummetern angegeben wird , ist Schichtholz .

    1.3.2 . Schichtholz erhält bei jedem Aufsetzen ein Höhenübermaß von mindestens drei Prozent .

    2 . SORTIERUNG

    2.1 . Allgemeines

    2.1.1 . Rohholz kann sortiert werden :

    i ) nach Holzart und nach geläufiger Bezeichnung ,

    ii ) nach Stärke ,

    iii ) nach Qualität .

    2.2 . Stärkesortierung

    2.2.1 . Für die Messung des Durchmessers und der Länge zum Zweck der Sortierung finden die Punkte 1.2.4 . , 1.2.5 . und 1.2.6 . Anwendung .

    2.2.2 . Die Sortierung nach der Stärke erfolgt unabhängig von der Länge in Klassen nach dem Mittendurchmesser ohne Rinde gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen :

    Klasse * Durchmesser *

    L 0 * weniger als 10 cm *

    L 1 a * 10 - 14 cm *

    L 1 b * 15 - 19 cm *

    L 2 a * 20 - 24 cm *

    L 2 b * 25 - 29 cm *

    L 3 a * 30 - 34 cm *

    L 3 b * 35 - 39 cm *

    L 4 * 40 - 49 cm *

    L 5 * 50 - 59 cm *

    L 6 * 60 cm und mehr *

    2.2.3 . Über die Klasse 6 hinaus können unter Fortsetzung derselben Staffelung weitere Klassen gebildet werden ; die Unterteilung in Unterklassen a und b kann entfallen oder auf alle Klassen erweitert werden .

    2.2.4 . Langholz kann auch nach Mindestlänge und Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde bei dieser Länge gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen sortiert werden :

    Klasse * Mindestlänge * Mindestzopfdurchmesser *

    H 1 . * 8 m * 10 cm *

    H 2 . * 10 m * 12 cm *

    H 3 . * 14 m * 14 cm *

    H 4 . * 16 m * 17 cm *

    H 5 . * 18 m * 22 cm *

    H 6 . * 18 m * 30 cm *

    Abweichend von den Bestimmungen unter Punkt 1.2.5 . wird der Zopfdurchmesser nur einmal gemessen .

    2.2.5 . Einige Langholzsortimente ( Stangen , Pfähle usw . ) werden nach dem Durchmesser in Rinde 1 m vom dickeren Ende gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen eingeteilt :

    Klasse * Durchmesser *

    P 1 . * 6 cm und weniger *

    P 2 . * 7 bis 13 cm *

    P 3 . * 14 cm und mehr *

    2.2.6 . Schichtholz wird nach dem Durchmesser in Rinde am schwachen Ende gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen eingeteilt :

    Klasse * *

    S 1 . * Rundlinge von 3 bis 6 cm Durchmesser ( Kleinprügel ) *

    S 2 . * Rundlinge von 7 bis 13 cm Durchmesser ( Prügel ) *

    S 3 . * Rundlinge von 14 cm Durchmesser und mehr sowie Spaltstücke ( Rollen und Scheiter ) *

    Bei Schichtholz ohne Rinde vermindern sich die genannten Durchmesser um 1 cm .

    2.3 . Sortierung nach Güteklassen

    2.3.1 . Die Sortierung nach Güteklassen richtet sich nach folgenden Kriterien :

    - Krümmung : Die Krümmung wird gemessen , indem man die Pfeilhöhe - in Zentimetern ausgedrückt und auf den nächstliegenden Zentimeter abgerundet - durch den Abstand teilt , der die beiden Enden der Krümmung trennt , in Metern mit einer Dezimalstelle ausgedrückt .

    Die Krümmung wird in Zentimetern pro Meter ausgedrückt .

    - Drehwuchs : Dieser Fehler ist der in Zentimeter pro Meter Länge ausgedrückte und auf den nächstliegenden Zentimeter abgerundete Abstand zwischen der Faserrichtung und einer zu der Langholzachse parallel laufenden Linie .

    Der Drehwuchs wird in Zentimetern pro Meter ausgedrückt .

    - Abholzigkeit : Die Abholzigkeit wird festgelegt , indem man die Differenz zwischen den Durchmessern des Langholzes in einem Abstand von 1 m der beiden Enden - in Zentimetern gemessen und nach unten abgerundet - durch die in Metern mit einer Dezimalstelle ausgedrückte Entfernung zwischen den Durchmessern teilt . Die Abholzigkeit wird in Zentimetern mit einer Dezimalstelle pro Meter ausgedrückt .

    - Nicht überwachsene , gesunde ( helle ) oder kranke ( schwarze ) Äste .

    Der Astdurchmesser wird in Millimetern an der schwächsten Stelle gemessen .

    - Überwallungen , Beulen .

    - Exzentrischer Kern .

    - Reaktionsholz : Zugholz für Laubhölzer , Druckholz für Nadelhölzer .

    - Unregelmässigkeiten des Umrisses .

    - Ringschäle , Kernriß , Frostriß .

    - Stammtrockenheit und kleine Risse , die durch die Trocknung entstanden sind .

    - Farbliche Veränderungen .

    - Andere Schäden , verursacht durch Schadorganismen .

    2.3.2 . Nach Güteklassen sortiertes Rohholz wird gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen eingeteilt :

    Güteklasse A/EWG : Gesundes Holz mit ausgezeichneten Arteigenschaften , fehlerfrei oder mit nur unbedeutenden Fehlern , die seine Verwendung nicht beeinträchtigen .

    Güteklasse B/EWG : Holz von normaler Qualität , einschließlich stammtrockenem Holz mit einem oder mehreren der folgenden Fehler : schwache Krümmung und schwacher Drehwuchs , geringe Abholzigkeit , keine Grobastigkeit , einige gesunde Äste von kleinem oder mittlerem Durchmesser , eine geringe Anzahl kranker Äste von geringem Durchmesser , leicht exzentrischer Kern , einige Unregelmässigkeiten des Umrisses oder einige andere vereinzelte , durch eine gute allgemeine Qualität ausgeglichene Fehler .

    Güteklasse C/EWG : Holz , das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklasse A/EWG oder in die Güteklasse B/EWG aufgenommen werden kann , jedoch in der Industrie verwendbar ist .

    2.3.3 . Langholz der Güteklassen A/EWG und C/EWG muß mit einer unauslöschlichen Angabe der Güteklasse versehen sein . Bei Langholz der Güteklasse B/EWG ist die Angabe der Güteklasse nicht notwendig .

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