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Document 31962R0017

    EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages

    ABl. 13 vom 21.2.1962, p. 204–211 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1959-1962 S. 87 - 93

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1962/17/oj

    31962R0017

    EWG Rat: Verordnung Nr. 17: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages

    Amtsblatt Nr. 013 vom 21/02/1962 S. 0204 - 0211
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0008
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 1 S. 0008
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0081
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0087
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0025
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0022
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0022


    EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT DER RAT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 17 Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    nach Anhörung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Um ein System zu errichten, das den Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Markts vor Verfälschungen schützt, ist es angebracht, für eine ausgewogene Anwendung der Artikel 85 und 86 in einheitlicher Weise in den Mitgliedstaaten Sorge zu tragen.

    Die Einzelheiten der Anwendung des Artikels 85 Absatz (3) müssen festgelegt werden, wobei dem Erfordernis einer wirksamen Überwachung bei möglichst einfacher Verwaltungskontrolle Rechnung zu tragen ist.

    Es erscheint deshalb notwendig, die Unternehmen, die Artikel 85 Absatz (3) in Anspruch nehmen wollen, grundsätzlich zu verpflichten, ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei der Kommission anzumelden.

    Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß einerseits diese Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen wahrscheinlich sehr zahlreich sind und daher nicht gleichzeitig geprüft werden können, daß andererseits einige von ihnen besondere Merkmale aufweisen, die sie weniger gefährlich für die Entwicklung des gemeinsamen Markts machen können.

    Es ist deshalb angebracht, vorläufig für bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen ein elastischeres System einzuführen, ohne die Frage ihrer Gültigkeit nach Artikel 85 zu präjudizieren.

    Die Unternehmen können ein Interesse daran haben zu erfahren, ob Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen, an denen sie beteiligt sind oder sich zu beteiligen beabsichtigen, der Kommission Anlaß geben können, auf Grund des Artikels 85 Absatz (1) oder des Artikels 86 einzuschreiten.

    Um eine einheitliche Anwendung der Artikel 85 und 86 im gemeinsamen Markt zu gewährleisten, ist es notwendig, die Vorschriften festzulegen, nach denen die Kommission in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die zur Anwendung der Artikel 85 und 86 erforderlichen Maßnahmen treffen kann.

    Zu diesem Zweck muß die Kommission die Mitwirkung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erhalten und ausserdem im gesamten Bereich des gemeinsamen Markts über die Befugnis verfügen, Auskünfte zu verlangen und Nachprüfungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die durch Artikel 85 Absatz (1) verbotenen Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen sowie die durch Artikel 86 verbotene mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung zu ermitteln.

    Zur Erfuellung ihrer Aufgabe, für die Anwendung des Vertrages Sorge zu tragen, muß die Kommission das Recht haben, an Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Empfehlungen und Entscheidungen zu richten mit dem Ziel, Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 85 und 86 abzustellen.

    Die Beachtung der Artikel 85 und 86 und die Erfuellung der in Anwendung dieser Verordnung den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen auferlegten Pflichten müssen durch Geldbussen und Zwangsgelder sichergestellt werden können.

    Es ist zweckdienlich, das Recht der beteiligten Unternehmen zu gewährleisten, von der Kommission angehört zu werden, dritten Personen, deren Interessen durch eine Entscheidung betroffen werden können, vorher Gelegenheit zur Äusserung zu geben sowie eine weitgehende Veröffentlichung der getroffenen Entscheidungen sicherzustellen.

    Alle Entscheidungen, welche die Kommission in Anwendung dieser Verordnung erlässt, unterliegen unter den im Vertrag bestimmten Voraussetzungen der Überwachung durch den Gerichtshof ; darüber hinaus ist es angebracht, dem Gerichtshof nach Artikel 172 eine Zuständigkeit zu übertragen, welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung bei solchen Entscheidungen umfasst, durch welche die Kommission Geldbussen und Zwangsgelder auferlegt.

    Diese Verordnung kann unbeschadet des späteren Erlasses weiterer Vorschriften nach Artikel 87 in Kraft treten. -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Grundsatzbestimmung

    Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz (1) des Vertrages bezeichneten Art und die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 86 des Vertrages sind verboten, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf ; die Artikel 6, 7 und 23 dieser Verordnung bleiben unberührt.

    Artikel 2

    Negativattest

    Die Kommission kann auf Antrag der beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen eine Vereinbarung, einen Beschluß oder eine Verhaltensweise auf Grund von Artikel 85 Absatz (1) oder von Artikel 86 des Vertrages einzuschreiten.

    Artikel 3

    Abstellung von Zuwiderhandlungen

    1. Stellt die Kommission auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages fest, so kann sie die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen.

    2. Zur Stellung eines Antrags sind berechtigt: a) Mitgliedstaaten,

    b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

    3. Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung kann die Kommission, bevor sie eine Entscheidung nach Absatz (1) erlässt, Empfehlungen zur Abstellung der Zuwiderhandlung an die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen richten.

    Artikel 4

    Anmeldung neuer Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

    1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz (1) des Vertrages bezeichneten Art, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung zustande kommen und für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz (3) in Anspruch nehmen wollen, sind bei der Kommission anzumelden. Solange sie nicht angemeldet worden sind, kann eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3) nicht abgegeben werden.

    2. Absatz (1) gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, wenn 1) an ihnen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nicht die Einoder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen;

    2) an ihnen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und die Vereinbarungen lediglich a) einen Vertragsbeteiligten bei der Weiterveräusserung von Waren, die er von dem anderen Vertragsbeteiligten bezieht, in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen beschränken,

    b) dem Erwerber oder dem Benutzer von gewerblichen Schutzrechten - insbesondere von Patenten, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern oder Warenzeichen - oder dem Berechtigten aus einem Vertrag zur Übertragung oder Gebrauchsüberlassung von Herstellungsverfahren oder von zum Gebrauch und zur Anwendung von Betriebstechniken dienenden Kenntnissen Beschränkungen hinsichtlich der Ausübung dieser Rechte auferlegen;

    3) sie lediglich zum Gegenstand haben: a) die Entwicklung oder einheitliche Anwendung von Normen und Typen,

    b) die gemeinsame Forschung für technische Verbesserungen, wenn das Ergebnis allen Beteiligten zugänglich ist und von allen Beteiligten ausgenutzt werden darf.

    Diese Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen können bei der Kommission angemeldet werden.

    Artikel 5

    Anmeldung bestehender Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

    1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinanderabgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz (1) des Vertrages bezeichneten Art, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und für welche die Beteiligten Artikel 85 Absatz (3) in Anspruch nehmen wollen, sind bei der Kommission vor dem 1. August 1962 anzumelden.

    2. Absatz (1) gilt nicht, wenn die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zu den in Artikel 4 Absatz (2) genannten Gruppen gehören ; sie können bei der Kommission angemeldet werden.

    Artikel 6

    Erklärungen nach Artikel 85 Absatz (3)

    1. Gibt die Kommission eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages ab, so bezeichnet sie darin den Zeitpunkt, von dem an die Erklärung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt kann nicht vor dem Tage der Anmeldung liegen.

    2. Absatz (1) Satz 2 gilt weder für die in Artikel 4 Absatz (2) und in Artikel 5 Absatz (2) genannten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen noch für diejenigen der in Artikel 5 Absatz (1) bezeichneten Art, die innerhalb der in letzterer Bestimmung vorgesehenen Frist angemeldet worden sind.

    Artikel 7

    Besondere Bestimmungen für bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen

    1. Sind bei Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und vor dem 1. August 1962 angemeldet werden, die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz (3) des Vertrages nicht erfuellt und setzen die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ihre Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht fort oder ändern sie diese derart ab, daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz (1) fallen oder daß sie die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz (3) erfuellen, so gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz (1) nur für den Zeitraum, den die Kommission festsetzt. Eine Entscheidung der Kommission nach Satz 1 kann denjenigen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen nicht entgegengehalten werden, die der Anmeldung nicht ausdrücklich zugestimmt haben.

    2. Auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen und zu den in Artikel 4 Absatz (2) genannten Gruppen gehören, ist Absatz (1) anwendbar, wenn sie vor dem 1. Januar 1964 angemeldet werden.

    Artikel 8

    Gültigkeitsdauer und Widerruf der Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3)

    1. Die Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages ist für eine bestimmte Zeit abzugeben ; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

    2. Die Erklärung kann auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz (3) des Vertrages weiterhin erfuellt sind.

    3. Die Kommission kann die Erklärung widerrufen oder ändern oder den Beteiligten bestimmte Handlungen untersagen: a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Erklärung wesentlichen Punkt geändert haben,

    b) wenn die Beteiligten einer mit der Erklärung verbundenen Auflage zuwiderhandeln,

    c) wenn die Erklärung auf unrichtigen Angaben beruht oder arglistig herbeigeführt worden ist,

    d) wenn die Beteiligten die durch die Erklärung erlangte Freistellung von den Vorschriften des Artikels 85 Absatz (1) des Vertrages mißbrauchen.

    In den Fällen der Buchstaben b), c) und d) kann die Erklärung auch mit rückwirkender Kraft widerrufen werden.

    Artikel 9

    Zuständigkeit

    1. Vorbehaltlich der Nachprüfung der Entscheidung durch den Gerichtshof ist die Kommission ausschließlich zuständig, Artikel 85 Absatz (1) nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages für nicht anwendbar zu erklären.

    2. Die Kommission ist zuständig, Artikel 85 Absatz (1) und Artikel 86 des Vertrages anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 5 Absatz (1) und Artikel 7 Absatz (2) vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.

    3. Solange die Kommission kein Verfahren nach Artikel 2, 3 oder 6 eingeleitet hat, bleiben die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig, Artikel 85 Absatz (1) und Artikel 86 nach Artikel 88 des Vertrages anzuwenden, auch wenn die für die Anmeldung nach Artikel 5 Absatz (1) und Artikel 7 Absatz (2) vorgesehenen Fristen noch nicht abgelaufen sind.

    Artikel 10

    Verbindung mit den Behörden der Mitgliedstaaten

    1. Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unverzueglich eine Abschrift der Anträge und Anmeldungen sowie der wichtigsten Schriftstücke, die zur Feststellung von Verstössen gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages, zur Erteilung eines Negativattests oder zur Abgabe einer Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3) bei ihr eingereicht werden.

    2. Sie führt die in Absatz (1) genannten Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durch ; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

    3. Ein Beratender Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen ist vor jeder Entscheidung, die ein Verfahren nach Absatz (1) abschließt, sowie vor jeder Entscheidung über Erneuerung, Änderung oder Widerruf einer nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages abgegebenen Erklärung anzuhören.

    4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus für Kartell- und Monopolfragen zuständigen Beamten zusammen. Jeder Mitgliedstaat bestimmt als seinen Vertreter einen Beamten, der im Falle der Verhinderung durch einen anderen Beamten ersetzt werden kann.

    5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die Kommission einlädt ; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

    6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsvorschlag beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

    Artikel 11

    Auskunftsverlangen

    1. Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr in Artikel 89 und in Vorschriften nach Artikel 87 des Vertrages übertragenen Aufgaben von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen.

    2. Richtet die Kommission ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieses Verlangens.

    3. In ihrem Verlangen weist die Kommission auf die Rechtsgrundlage und den Zweck des Verlangens sowie auf die in Artikel 15 Absatz (1) Buchstabe b) für den Fall der Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorgesehenen Zwangsmaßnahmen hin.

    4. Zur Erteilung der Auskunft sind die Inhaber der Unternehmen oder deren Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, verpflichtet.

    5. Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission die Auskunft durch Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die geforderten Auskünfte, bestimmt eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskünfte und weist auf die in Artikel 15 Absatz (1) Buchstabe b) und Artikel 16 Absatz (1) Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

    6. Die Kommission übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift der Entscheidung.

    Artikel 12

    Untersuchung von Wirtschaftszweigen

    1. Lassen in einem Wirtschaftszweig die Entwicklung des Handels zwischen Mitgliedstaaten, Preisbewegungen, Preiserstarrungen oder andere Umstände vermuten, daß der Wettbewerb innerhalb des gemeinsamen Markts in dem betreffenden Wirtschaftszweig eingeschränkt oder verfälscht ist, so kann die Kommission beschließen, eine allgemeine Untersuchung dieses Wirtschaftszweigs einzuleiten und im Rahmen dieser Untersuchung von den diesem Wirtschaftszweig angehörenden Unternehmen die Auskünfte verlangen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 des Vertrages niedergelegten Grundsätze und zur Erfuellung der der Kommission übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

    2. Die Kommission kann insbesondere von allen Unternehmen und Gruppen von Unternehmen des betroffenen Wirtschaftszweigs verlangen, ihr sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mitzuteilen, die auf Grund von Artikel 4 Absatz (2) und Artikel 5 Absatz (2) von der Anmeldepflicht befreit sind.

    3. Leitet die Kommission die in Absatz (2) vorgesehene Untersuchung ein, so verlangt sie gleichfalls von den Unternehmen und Gruppen von Unternehmen, deren Grösse zu der Vermutung Anlaß gibt, daß sie eine beherrschende Stellung auf dem gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben innehaben, der Kommission die sich auf die Struktur der Unternehmen und ihr Verhalten beziehenden Faktoren anzugeben, die erforderlich sind, um sie im Hinblick auf Artikel 86 des Vertrages zu beurteilen.

    4. Artikel 10 Absätze (3) bis (6) und die Artikel 11, 13 und 14 finden entsprechende Anwendung.

    Artikel 13

    Nachprüfungen durch Behörden der Mitgliedstaaten

    1. Auf Ersuchen der Kommission nehmen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Nachprüfungen vor, welche die Kommission auf Grund von Artikel 14 Absatz (1) für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz (3) angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

    2. Bedienstete der Kommission können auf Antrag der Kommission oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

    Artikel 14

    Nachprüfungsbefugnisse der Kommission

    1. Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr in Artikel 89 und in Vorschriften nach Artikel 87 des Vertrages übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

    Zu diesem Zweck verfügen die beauftragten Bediensteten der Kommission über folgende Befugnisse: a) die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen zu prüfen;

    b) Abschriften oder Auszuege aus Büchern und Geschäftsunterlagen anzufertigen;

    c) mündliche Erklärungen an Ort und Stelle anzufordern;

    d) alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel der Unternehmen zu betreten.

    2. Die mit der Nachprüfung beauftragten Bediensteten der Kommission üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags aus, in dem der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung bezeichnet sind und in dem auf die in Artikel 15 Absatz (1) Buchstabe c) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen für den Fall hingewiesen wird, daß die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorgelegt werden. Die Kommission unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, rechtzeitig vor der Nachprüfung über den Prüfungsauftrag und die Person des beauftragten Bediensteten.

    3. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, welche die Kommission in einer Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 15 Absatz (1) Buchstabe c) und Artikel 16 Absatz (1) Buchstabe d) vorgesehenen Zwangsmaßnahmen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

    4. Die Kommission erlässt die in Absatz (3) bezeichneten Entscheidungen nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

    5. Bedienstete der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, können auf Antrag dieser Behörde oder auf Antrag der Kommission die Bediensteten der Kommission bei der Erfuellung ihrer Aufgaben unterstützen.

    6. Widersetzt sich ein Unternehmen einer auf Grund dieses Artikels angeordneten Nachprüfung, so gewährt der betreffende Mitgliedstaat den beauftragten Bediensteten der Kommission die erforderliche Unterstützung, damit diese ihre Nachprüfungen durchführen können. Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Oktober 1962 nach Anhörung der Kommission die erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 15

    Geldbussen

    1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von einhundert bis fünftausend Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) in einem Antrag nach Artikel 2 oder in einer Anmeldung nach den Artikeln 4 und 5 unrichtige oder entstellte Angaben machen,

    b) eine nach Artikel 11 Absatz (3) oder (5) oder nach Artikel 12 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz (5) gesetzten Frist erteilen,

    c) bei Nachprüfungen nach Artikel 13 oder 14 die angeforderten Bücher oder sonstigen Geschäftsunterlagen nicht vollständig vorlegen oder die in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz (3) angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

    2. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a) gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstossen,

    b) einer nach Artikel 8 Absatz (1) erteilten Auflage zuwiderhandeln.

    Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

    3. Artikel 10 Absätze (3) bis (6) sind anzuwenden.

    4. Die Entscheidungen auf Grund der Absätze (1) und (2) sind nicht strafrechtlicher Art.

    5. Die in Absatz (2) Buchstabe a) vorgesehene Geldbusse darf nicht für Handlungen festgesetzt werden: a) die nach der bei der Kommission vorgenommenen Anmeldung und vor der Entscheidung der Kommission nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages begangen werden, soweit sie in den Grenzen der in der Anmeldung dargelegten Tätigkeit liegen,

    b) die im Rahmen von bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen vor der Anmeldung begangen werden, falls diese innerhalb der in Artikel 5 Absatz (1) und Artikel 7 Absatz (2) vorgesehenen Fristen erfolgt.

    6. Absatz (5) findet keine Anwendung, sobald die Kommission den betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, daß sie auf Grund vorläufiger Prüfung der Auffassung ist, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz (1) des Vertrages vorliegen und eine Anwendung des Artikels 85 Absatz (3) nicht gerechtfertigt ist.

    Artikel 16

    Zwangsgelder

    1. Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten: a) eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages zu unterlassen, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 3 angeordnet hat,

    b) eine nach Artikel 8 Absatz (3) untersagte Handlung zu unterlassen,

    c) eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz (5) angefordert hat,

    d) eine Nachprüfung zu dulden, die sie in einer Entscheidung nach Artikel 14 Absatz (3) angeordnet hat.

    2. Sind die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen der Verpflichtung nachgekommen, zu deren Erfuellung das Zwangsgeld festgesetzt worden war, so kann die Kommission die endgültige Höhe des Zwangsgeldes auf einen Betrag festsetzen, der unter dem Betrag liegt, der sich aus der ursprünglichen Entscheidung ergeben würde.

    3. Artikel 10 Absätze (3) bis (6) sind anzuwenden.

    Artikel 17

    Nachprüfung durch den Gerichtshof

    Bei Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, in denen eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt ist, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung im Sinne von Artikel 172 des Vertrages ; er kann die festgesetzte Geldbusse oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

    Artikel 18

    Rechnungseinheit

    Für die Anwendung der Artikel 15 bis 17 gilt die für die Aufstellung des Haushaltsplans der Gemeinschaft nach den Artikeln 207 und 209 des Vertrages vorgesehene Rechnungseinheit.

    Artikel 19

    Anhörung Beteiligter und Dritter

    1. Vor Entscheidungen auf Grund der Artikel 2, 3, 6, 7, 8, 15 und 16 gibt die Kommission den beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Gelegenheit, sich zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äussern.

    2. Soweit die Kommission oder die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten es für erforderlich halten, können sie auch andere Personen oder Personenvereinigungen anhören. Beantragen Personen oder Personenvereinigungen, daß sie angehört werden, so ist diesem Antrag stattzugeben, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen.

    3. Will die Kommission ein Negativattest nach Artikel 2 erteilen oder eine Erklärung nach Artikel 85 Absatz (3) des Vertrages abgeben, so veröffentlicht sie den wesentlichen Inhalt des Antrags oder der Anmeldung mit der Aufforderung an alle betroffenen Dritten, der Kommission innerhalb einer von ihr auf mindestens einen Monat festzusetzenden Frist Bemerkungen mitzuteilen. Die Veröffentlichung muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    Artikel 20

    Berufsgeheimnis

    1. Die bei Anwendung der Artikel 11, 12, 13 und 14 erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft oder Nachprüfung verfolgten Zweck verwertet werden.

    2. Die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie ihre Beamten und sonstigen Bediensteten sind verpflichtet, Kenntnisse nicht preiszugeben, die sie bei Anwendung dieser Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen ; die Artikel 19 und 21 bleiben unberührt.

    3. Die Vorschriften der Absätze (1) und (2) stehen der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen, die keine Angaben über einzelne Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen enthalten, nicht entgegen.

    Artikel 21

    Veröffentlichung von Entscheidungen

    1. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidungen, die sie nach den Artikel 2, 3, 6, 7 und 8 erlässt.

    2. Die Veröffentlichung erfolgt unter Angabe der Beteiligten und des wesentlichen Inhalts der Entscheidung ; sie muß den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen.

    Artikel 22

    Besondere Bestimmungen

    1. Die Kommission legt dem Rat Vorschläge vor, nach denen bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 4 Absatz (2) und Artikel 5 Absatz (2) bezeichneten Art der in den Artikeln 4 und 5 vorgesehenen Anmeldepflicht unterworfen werden.

    2. Binnen eines Jahrs nach Inkrafttreten dieser Verordnung prüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die besonderen Bestimmungen, die in Abweichung von den Vorschriften dieser Verordnung für die Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 4 Absatz (2) und Artikel 5 Absatz (2) bezeichneten Art getroffen werden können.

    Artikel 23

    Übergangsregelung für Entscheidungen von Behörden der Mitgliedstaaten

    1. Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz (1) des Vertrages bezeichneten Art, auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Artikel 85 Absatz (1) nach Artikel 85 Absatz (3) für nicht anwendbar erklärt hat, unterliegen nicht der in Artikel 5 vorgesehenen Anmeldepflicht. Die Entscheidung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gilt als Erklärung im Sinne von Artikel 6 ; sie verliert ihre Gültigkeit spätestens zu dem in ihr festgesetzten Zeitpunkt, in jedem Falle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Artikel 8 Absatz (3) findet Anwendung.

    2. Über Anträge auf Erneuerung von Entscheidungen der in Absatz (1) bezeichneten Art entscheidet die Kommission nach Artikel 8 Absatz (2).

    Artikel 24

    Ausführungsbestimmungen

    Die Kommission ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Anträge nach den Artikeln 2 und 3 und der Anmeldungen nach den Artikeln 4 und 5 sowie über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze (1) und (2) zu erlassen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 1962.

    Im Namen des Rats

    Der Präsident

    M. COUVE de MURVILLE

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