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Document 22020D2052

Beschluss Nr. 2/2020 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 4. Dezember 2020 zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2020/2052]

ABl. L 420 vom 14.12.2020, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2052/oj

14.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 420/32


BESCHLUSS Nr. 2/2020 DES AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSSES

vom 4. Dezember 2020

zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens [2020/2052]

DER AKP-EU-BOTSCHAFTERAUSSCHUSS —

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „AKP-EU-Partnerschaftsabkommen“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 95 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und trat am 1. April 2003 in Kraft. Gemäß dem Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses (2) (im Folgenden „Beschluss über Übergangsmaßnahmen“) gilt es bis zum 31. Dezember 2020.

(2)

Gemäß Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens wurden im September 2018 Verhandlungen über ein neues AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden „neues Abkommen“) aufgenommen. Da das neue Abkommen unter anderem aufgrund von Verzögerungen infolge der COVID-19-Pandemie bis zum 31. Dezember 2020 bei Ablauf des gegenwärtigen Rechtsrahmens noch nicht anwendungsreif sein wird, ist es notwendig, den Beschluss über Übergangsmaßnahmen zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 zu verlängern.

(3)

Nach Artikel 95 Absatz 4 Unterabsatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens trifft der AKP-EU-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen.

(4)

Der AKP-EU-Ministerrat hat am 23. Mai 2019 gemäß Artikel 15 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens dem AKP-EU-Botschafterausschuss die Befugnis zum Erlass der Übergangsmaßnahmen übertragen (3).

(5)

Es ist daher angebracht, dass der AKP-EU-Botschafterausschuss gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens beschließt, den Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses zu ändern, um die Geltungsdauer der Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bis zum 30. November 2021 oder bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens oder bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten — je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt — zu verlängern.

(6)

Die Bestimmungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens werden weiterhin angewandt, um die Kontinuität der Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den AKP-Staaten andererseits zu wahren. Dementsprechend sind die geänderten Übergangsmaßnahmen nicht für Änderungen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gemäß Artikel 95 Absatz 3 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bestimmt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses wird das Datum „31. Dezember 2020“ durch das Datum „30. November 2021“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2020.

Im Namen des AKP-EU-Ministerrates

Für den AKP-EU-Botschafterausschuss

Der Präsident

Michael CLAUSS


(1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen wurde durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27) und das am 22. Juni 2010 in Ouagadougou unterzeichnete Abkommen (ABl. L 287 vom 4.11.2010, S. 3) geändert.

(2)  Beschluss Nr. 3/2019 des AKP-EU-Botschafterausschusses vom 17. Dezember 2019 über den Erlass von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 1 vom 3.1.2020, S. 3).

(3)  Beschluss Nr. 1/2019 des AKP-EU-Ministerrates vom 23. Mai 2019 über die Übertragung von Befugnissen an den AKP-EU-Botschafterausschuss für den Beschluss über Übergangsmaßnahmen nach Artikel 95 Absatz 4 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens (ABl. L 146 vom 5.6.2019, S. 114).


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